TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/11 W172 2108667-1

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Veröffentlicht am 11.04.2019
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Entscheidungsdatum

11.04.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VStG 1950 §45 Abs1 Z2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §34 Abs2
VwGVG §38
VwGVG §43 Abs1
VwGVG §43 Abs2
VwGVG §44
VwGVG §50 Abs1

Spruch

W172 2108665-1/14E

W172 2108667-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Beisitzerin und den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Beisitzer über die Beschwerden von

1. XXXX gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 27.03.2015, Zl. FMA-UL0001.100/0053-LAW/2014, und

2. XXXX gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 27.03.2015, Zl. FMA-UL0001.100/0052-LAW/2014,

beide vertreten durch Haslinger / Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Mölker Bastei 5,

jeweils zu Recht erkannt:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Die im Spruch genannten Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 24.04.2015 Beschwerde gegen das jeweilige Straferkenntnis, eingelangt bei der FMA am gleichen Tag.

2. Mit den (schriftlichen) Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden auch: "BVwG") vom 29.06.2016, Zlen W172 2108665-1/6E bzw. W172 2108667-1/6E, wurden jeweils den Beschwerden gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und die Straferkenntnisse ersatzlos behoben. Die Verfahren wurden gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z 2 2. Tatbestand VStG eingestellt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

3. Aufgrund der mit Schriftsätzen der FMA vom 05.05.2016 hiergegen erhobenen ordentlichen Revisionen (eingelangt beim VwGH am 20.09.2016) wurden die hierzu ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden auch: "VwGH") vom 07.04.2017, Zlen Ro 2016/02/0011-4 und 0012-4 (eingelangt beim BVwG am 24.04.2017) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen oben unter Pkt. I.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte entscheidungswesentliche Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 22 Abs. 2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Gegenständlich wurde eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt, sodass hier die Zuständigkeit eines Senates vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Das Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht, 2. Aufl. (2017), § 43 VwGVG, K 15, Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni (Hrsg.), VStG, 2. Aufl. (2017). § 43 Rz. 9; s.a. BVwG 11.04.2014, W194 2002404-1 u. a.).

Die gegenständlichen Beschwerden wurden fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht. Sie ist somit rechtzeitig und auch zulässig.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

1. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen dieses Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. werden in die Frist gemäß Abs. 1 die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 nicht eingerechnet.

Gemäß § 34 Abs. 2 VwGVG werden in die Frist nicht eingerechnet:

die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist (Z 1);

die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Z 2).

Gemäß § 51 VwGVG werden in die Frist gemäß § 34 Abs. 1 auch nicht eingerechnet:

die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann (Z 1);

die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei einem Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde geführt wird (Z 2).

Gemäß Abs. 2 leg. cit werden in die Verjährungsfrist die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet.

In den vorliegenden Fällen war ein Anwendungsfall des § 43 Abs. 2 VwGVG nicht gegeben. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.04.2017 langte am 24.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die vorliegenden Straferkenntnisse sind damit mit 24.07.2018 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten (zur Berechnung vgl. Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren (2003), S. 1445).

2. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, BGBl. Nr. 10/1984 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die nähere Begründung mit Judikatur-Verweisen ist oben angeführt (s. Pkt. II.3.2.).

Schlagworte

Außerkrafttreten, Behebung der Entscheidung, Einstellung, ersatzlose
Behebung, Finanzmarktaufsicht, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, Geldstrafe, Verfahrenseinstellung,
Verwaltungsstrafe, Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsübertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W172.2108667.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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