TE Bvwg Beschluss 2019/1/23 W107 2196658-1

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Veröffentlicht am 23.01.2019
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Entscheidungsdatum

23.01.2019

Norm

BWG §39
BWG §98 Abs5
BWG §99d
FMABG §22 Abs2a
VwGG §30a
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §38
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §34 Abs1
VwGVG §43 Abs1

Spruch

W107 2196658-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK als Einzelrichterin über den Fristsetzungsantrag der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) vom 21.12.2018 betreffend die Beschwerde der XXXX gegen das Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) vom 24.04.2018, Zl. XXXX

:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA; in Folge: belangte Behörde) vom 24.04.2018, Zl. XXXX , welches sich gegen die XXXX als Beschuldigte richtet, wurde über diese wegen Verletzung von Bestimmungen der Rechtsvorschriften der §§ 39 Abs. 2 iVm Abs. 2b Z 5 BWG iVm 11 Abs. 2 KI-RMV iVm 98 Abs. 5 Z 4 BWG iVm 99d BWG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 71.500,- verhängt.

2. Mit Schriftsatz vom 24.05.2018, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt (laut FMA-Stempel um 16:30 Uhr übernommen), erhob die XXXX vollinhaltlich Beschwerde gegen das oben angeführte Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.04.2018.

3. Mit Schriftsatz vom 28.05.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) zur Entscheidung vor (BVWG-Akt, OZ 1).

4. Am 02.10.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Das gegenständliche Verfahren wurde mit expliziter Zustimmung des ausgewiesenen Rechtsvertreters aller Beschwerdeführer mit den Verfahren betreffend die Vorstände der XXXX , W107 2196664-1 ( XXXX ) und W107 2196670-1 ( XXXX ), zur gemeinsamen Verhandlung verbunden; alle Beschwerdeführer und deren ausgewiesener Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde wurden gehört.

5. Mit den Erkenntnissen des BVwG vom 24.10.2018 und 13.12.2018 wurde über die Beschwerden zu den Verfahren W107 2196670-1 ( XXXX ) und W107 2196664-1 ( XXXX ) abgesprochen (W107 2196670-1/9E; W107 2196664-1/11E).

6. Mit Schriftsatz vom 21.12.2018, beim BVwG am selben Tag eingelangt, brachte die belangte Behörde einen "Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG" ein im Wesentlichen mit der Begründung, dass das BVwG gegenständlich seine Entscheidungspflicht iSd §34 VwGVG verletzt habe und deren Verletzung die belangte Behörde als Partei zur Erhebung eines Fristsetzungsantrags iSd Art 133 Abs. 7 B-VG bzw. des § 38 VwGG berechtige.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Straferkenntnis vom 24.04.2018 hat die belangte Behörde gegen die XXXX als Beschuldigte wegen Verletzung von Bestimmungen des BWG iVm KI-RMV eine Geldstrafe verhängt (FMA-Akt, ON 19).

Mit Schriftsatz vom 24.05.2018, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, erhob die XXXX durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vollinhaltlich Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.04.2018 (FMA-Akt, ON 20).

Mit Schriftsatz vom 28.05.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens BVwG zur Entscheidung vor (BVWG-Akt, OZ 1).

Mit Schriftsatz vom 21.12.2018 stellte die belangte Behörde beim BVwG einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die XXXX (BVwG-Akt, OZ9).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zl. XXXX sowie aus dem hg. Verfahrensakt, woraus insbesondere ersichtlich ist, dass die Beschwerde der XXXX als Beschuldigte am 24.05.2018 erhoben und diese unstrittig am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl. I 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600,- Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde zwar eine diesen Betrag übersteigende Geldstrafe verhängt, Entscheidungen gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind jedoch durch den Einzelrichter zu treffen (vgl. Materialien zum VwGG: RV 2009 BlGNR 24. GP zu § 2 VwGG; siehe auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage., § 30a VwGG, K2). Bei der gegenständlichen Entscheidung handelt es sich um eine Entscheidung gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 VwGG, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

3.2. Zum Fristsetzungsantrag:

Gemäß Art. 133 Abs. 7 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Gemäß § 18 VwGVG ist auch die belangte Behörde Partei des Beschwerdeverfahrens.

Gemäß § 9 Abs. 2 VwGVG ist in Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die belangte Behörde jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Verfahrensgegenständlich ist dies die Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA).

Gemäß § 30a Abs. 1. VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.

Gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen.

Ausweislich der Gesetzesmaterialien zum VwGVG (RV 2009 BlgNR, 24. GP, S. 8) entspricht die "Verjährungsbestimmung" des § 43 VwGVG der Bestimmung des § 51 Abs. 7 VStG (vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 43 VwGVG, Anm. 2; VwGH 18.12.2014, Fr 2014/01/0048). Der mit 31.12.2013 aufgehobene (Art. 7 Z. 43 BGBl. I Nr. 33/2013) § 51 Abs. 7 VStG lautete (auszugsweise, wörtlich):

"Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitigen und zulässigen Berufung des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. ..."

Der VwGH hat sich im Erkenntnis vom 18.12.2014, Fr 2014/01/0048, mit dem Verhältnis zwischen den Bestimmungen des § 34 Abs 1 VwGVG und § 43 Abs 1 VwGVG befasst und die Frage geklärt, ob in Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten für Fristsetzungsanträge die 6-Monatsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG oder die 15-Monatsfrist des § 43 Abs 1 VwGVG maßgeblich ist. Der VwGH ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass in jenen Verwaltungsstrafverfahren, in denen die Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom Beschuldigten erhoben wird - wie bisher im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten - die 15-monatige Entscheidungsfrist maßgeblich ist und dies wie folgt begründet (auszugsweise, wörtlich):

".....

5. Für den Fall eines mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu bekämpfenden verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses hat der Gesetzgeber in § 43 VwGVG sohin dieselbe fünfzehnmonatige Frist festgelegt, wie sie zuvor in § 51 Abs. 7 VStG normiert war. § 43 VwGVG ist daher dahin auszulegen, dass ein verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft tritt, wenn seit Einlangen der rechtzeitig und zulässig eingebrachten Beschwerde 15 Monate vergangen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. August 2014, Zl. Ro 2014/02/0106).

6. Zur Bestimmung des § 51 Abs. 7 VStG hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass damit der (vormaligen) Berufungsbehörde eine 15-monatige Entscheidungsfrist in jenem Fall eingeräumt war, in dem vom Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis Berufung erhoben wurde. Eine Säumnis der Behörde vor Ablauf dieser Frist war diesfalls ausgeschlossen; die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 27 VwGG aF konnte nicht zum Tragen kommen. Eine vor Ablauf der fünfzehnmonatigen Entscheidungsfrist nach § 51 Abs. 7 VStG erhobene Säumnisbeschwerde (gemäß Art. 132 B-VG aF) war daher unzulässig (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 22. März 1996, Zl. 95/17/0450, und vom 29. Mai 2013, Zl. 2013/01/0004).

Diese Rechtsprechung ist - infolge der dargestellten Fortschreibung des Regelungsgehalts des § 51 Abs. 7 VStG für das neue System des Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte erster Instanz - auf die Bestimmung des § 43 VwGVG bzw. auf die Frage der Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrags gemäß § 38 Abs. 1 VwGG übertragbar.

7.1. Das Verwaltungsgericht Wien ist demnach zutreffend davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG (argum:

"Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist ...") anzusehen ist. ....

7.2. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG gilt daher im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren nur in jenen Fällen, in denen nicht vom Beschuldigten Beschwerde erhoben wird, zB. im Falle der Erhebung einer Amtsbeschwerde zu Lasten des Beschuldigten sowie in einem Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeverfahren.

Eine gegenteilige Sichtweise, wonach auch im Falle der Erhebung einer Beschwerde durch den Beschuldigten die Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG zur Anwendung komme bzw. ein Fristsetzungsantrag nach ungenütztem Ablauf dieser Frist erhoben werden könne, ist auch

aus Rechtsschutzerwägungen nicht geboten, zumal ...... dem

Rechtsschutzbedürfnis durch die Rechtsfolge des Außerkrafttretens des Straferkenntnisses nach Ablauf der 15-Monate-Frist Rechnung getragen wird (vgl. auch die Gesetzesmaterialien zu Art. 130 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, RV 1618 BlgNR, 24. GP, S. 13, wonach dem "Rechtsschutzbedürfnis bereits durch ein ex-lege-Außerkrafttreten des Strafbescheides Genüge getan ist"."

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 18.12.2014, Fr 2014/01/0048, vom 12.3.2015, Fr 2015/02/0001, und vom 4.4.2017, Fr 2016/03/0005) ist somit die Verjährungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG anzusehen. Wird vom Beschuldigten Beschwerde erhoben, hat das Verwaltungsgericht daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des § 34 VwGVG wird für diesen Fall verdrängt. Bei der Regelung der 15-Monate-Frist handelt es sich in diesem Sinne um die Festlegung einer längeren als der im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen Frist zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 38 Abs. 1 VwGG und § 34 Abs. 1 VwGVG. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG auf die zitierten Beschlüsse verwiesen (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Fr 2017/06/0002).

Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG gilt daher im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren nur in jenen Fällen, in denen nicht vom Beschuldigten Beschwerde erhoben wurde zB. im Falle der Erhebung einer Amtsbeschwerde zu Lasten des Beschuldigten sowie in einem Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeverfahren. (VwGH 18.12.2014, Fr 2014/01/0048).

Entsprechend der Bestimmung des § 43 Abs. 1 VwGVG beginnt im Verfahren über die Beschwerde eines Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis - ein solches liegt dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag zu Grunde - die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts mit Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde.

Der belangten Behörde ist, wie oben dargelegt, zuzustimmen, wenn diese in ihrem Fristsetzungsantrag unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH und OGH ausführt, dass auch der belangten Behörde als Partei gegenüber dem ihren Bescheid behandelnden Verwaltungsgericht ein Recht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht zukommt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage., § 38 VwGG, E.8 f).

Im vorliegenden Fall wurde von der XXXX als Beschuldigte Beschwerde gegen das gegen sie gerichtete Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.04.2018 erhoben. Diese ist nachweislich am 24.05.2018 um 16:30 Uhr bei der belangten Behörde eingelangt. Da die Beschwerde der Beschuldigten bei der belangten Behörde am 24.05.2018 eingelangt ist, endet die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 24.08.2019.

Die Entscheidungsfrist im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGVG ist sohin zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages am 21.12.2018 noch nicht abgelaufen. Es liegt daher keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor, weshalb sich der gegenständliche Fristsetzungsantrag als verfrüht erweist und deshalb gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.

Schlagworte

Entscheidungsfrist, Entscheidungspflicht, Finanzmarktaufsicht,
Fristsetzungsantrag, Geldstrafe, lex specialis, Säumnisbeschwerde,
Verjährungsfrist, Verletzung der Entscheidungspflicht,
Verwaltungsstrafe, Verwaltungsstrafverfahren,
Verwaltungsübertretung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W107.2196658.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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