TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/13 W210 2194720-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2019
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Entscheidungsdatum

13.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
BWG §2 Z75
BWG §3
BWG §40 Abs2a Z1
BWG §40 Abs2e
BWG §40 Abs8
BWG §41 Abs1
BWG §41 Abs4
BWG §70 Abs1
BWG §98 Abs5a Z3
BWG §99d
BWG §99e
FMABG §22 Abs10
FMABG §22 Abs2a
FMABG §22 Abs6
FMABG §22 Abs8
FM-GwG §2
FM-GwG §34
FM-GwG §34 Abs1 Z2
FM-GwG §35 Abs3
FM-GwG §38
FM-GwG §6 Abs1
VStG 1950 §19
VStG 1950 §31 Abs1
VStG 1950 §31 Abs2
VStG 1950 §32
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §5 Abs2
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs2
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §34 Abs2
VwGVG §34 Abs3
VwGVG §43 Abs1
VwGVG §43 Abs2
VwGVG §50
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
WiEReG §2

Spruch

W210 2194720-1/40E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH und den Richter Mag. Martin WERNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Bettina HÖRTNER, Landhausgasse 4, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 13.03.2018, Zl. XXXX zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es im Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Die Verantwortlichkeit der XXXX ergibt sich folgendermaßen:

Der in den angeführten Tatzeiträumen, nämlich zu Spruchpunkt I.1. und I.3 vom 01.01.2014 bis zum 23.12.2016, zu Spruchpunkt I.2. vom 01.01.2014 bis zum 21.12.2016, zu Spruchpunkt I.4. vom 01.01.2014 bis zum 14.10.2016, zu Spruchpunkt I.5., I.6. und I.7. vom 01.01.2014 bis zum 03.11.2016, zu Spruchpunkt I.8. vom 03.09.2014 bis zum 31.08.2016, zu Spruchpunkt I.9. vom 03.09.2016 bis zum 04.08.2016, zu Spruchpunkt II. vom 01.01.2014 bis zum 23.12.2016, zu Spruchpunkt III. vom 18.02.2015 bis zum 07.07.2016, zum verantwortlichen Beauftragen gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellte XXXX hat selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen beziehungsweise durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die XXXX tätige Person ermöglicht."

II. Die Strafnorm lautet § 35 Abs. 3 FM-GwG idF BGBl. I. 118/2016 iVm § 34 Abs. 2 FM-GwG.

III. Die beschwerdeführende Partei hat gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € XXXX ,- zu leisten, das sind 20 % der durch die belangte Behörde verhängten Strafe.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.03.2018 wendet sich gegen die XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei). Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt:

"Die XXXX (nachfolgend: " XXXX "), ein konzessioniertes Kreditunternehmen mit Geschäftsanschrift XXXX , hat als juristische Person folgende Gesetzesverstöße zu verantworten:

I. Die XXXX hat es in nachstehend angeführten Fällen I.1. bis I.9. systematisch unterlassen, im Hinblick auf Hochrisikokunden mit Offshore-Bezug, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers dieser Kunden zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen wer der wirtschaftliche Eigentümer dieser Kunden ist. Im Fall von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen.

1. XXXX .

Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz auf den XXXX . Diese Gesellschaft wurde über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX ." Kunde der XXXX . Die Geschäftsbeziehung wurde am 30.12.2008 begründet.

Zur Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers liegen folgende Dokumente vor:

Auf dem Formular "Bekanntgabe der Identität des(r) wirtschaftlichen Eigentümer/s", datiert per 14.03.2014 (ON 3, S 1,9,15 und 20) wurde XXXX als wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt. Es handelt sich dabei um eine Selbstauskunft des Kunden.

Laut AVen vom 27.04.2006 und 01.03.2013 (ON 3) wurde XXXX als wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt. Aus dem AV vom 25.03.2014 (ON 3, S 31) geht hervor, dass der Kunde an XXXX verkauft wurde und dieser der nunmehrige wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist. Aus den weiteren im Tatzeitraum vorliegenden AVen (ON 3) ist keine stringente, nachvollziehbare Eigentümerkette bis zum festgestellten wirtschaftlichen Eigentümer ableitbar. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise am Kunden beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind. Bei diesen AVen handelt es sich lediglich um eine fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, welche zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend sind und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.

Aus den vorgelegten Firmendokumenten (ON 3; Anlage./I.2.1. und /I.2.1a der ON 44) betreffend Gesellschaften in der Eigentümerkette ist der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden nicht ableitbar. Insbesondere das letzte Glied der Eigentümerkette wurde nicht durch beweiskräftige Dokumente festgestellt und überprüft. Aus dem im Rahmen der Stellungnahme vom 18.10.2017 (ON 44) vorgelegten Dokument "Declaration of Trust" vom 26.01.2016 geht hervor, dass XXXX die Anteile an der Kundin treuhändig für XXXX hält (Anlage./I.2.2. der ON 44). Bei diesem Dokument handelt es sich jedoch um eine einseitige Treuhanderklärung des Treuhänders d.h. ohne bestätigende Zustimmung des Treugebers. Eine einseitige von Mitarbeitern der XXXX Treuhandgesellschaft oder ihrer Eigengesellschaften unterschriebene Treuhanderklärung, ist zur Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers nicht ausreichend. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Personen auch gleichzeitig als vertretungsbefugte Organe/Personen des Kunden fungieren. Bei der vorgelegten einseitigen Treuhanderklärung handelt es sich um kein beweiskräftiges Dokument aus einer unabhängigen Quelle.

Im Tatzeitraum lag keine beweiskräftige und stringente Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden vor. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt an der Kundin beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind und wie sich die Eigenschaft (Art und Umfang) als wE ableiten lässt. Die fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, ist zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.

Die XXXX hat jedenfalls im Tatzeitraum (01.01.2014 bis 23.12.2016) keine risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ergriffen um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist.

2. XXXX .

Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz auf den XXXX . Diese Gesellschaft wurde über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX " Kunde der XXXX und wurde und später von der " XXXX ." zur Betreuung übernommen. Die Geschäftsbeziehung wurde am 13.07.2007 begründet und am 21.12.2016 beendet.

Zur Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers liegen folgende Dokumente vor:

Bei dem Formular "Bekanntgabe des(r) wirtschaftlichen Eigentümer/s" vom 31.02.2008 (ON 20, S 11), welches den XXXX Staatsbürger XXXX als wirtschaftlichen Eigentümer feststellt, handelt es sich um eine Selbstauskunft des Kunden.

Aus dem AV vom 29.07.2013 (ON 20, S 2) geht hervor, dass die Declaration of Trust im Original gezeigt wurde und mit dem deklarierten wirtschaftlichen Eigentümer übereinstimmt. Aus den weiteren im Tatzeitraum vorliegenden AVen (ON 20) ist keine stringente, nachvollziehbare Eigentümerkette bis zum festgestellten wirtschaftlichen Eigentümer ableitbar. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise am Kunden beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind. Bei diesen AVen handelt es sich lediglich um eine fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, welche zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend sind und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.

Aus den vorgelegten Firmendokumenten (ON 20; Anlage./I.9.I. der ON

44) betreffend Gesellschaften in der Eigentümerkette ist der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden nicht ableitbar. Insbesondere das letzte Glied der Eigentümerkette wurde nicht durch beweiskräftige Dokumente festgestellt und überprüft. Es liegt nur ein AV vor, dass Einsichtnahme in die Declaration of Trust genommen wurde und der deklarierte wirtschaftliche Eigentümer mit dem festgestellten übereinstimmt (ON 20, S 2).

Im Tatzeitraum lag keine beweiskräftige und stringente Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden vor. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt an der Kundin beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind und wie sich die Eigenschaft (Art und Umfang) als wE ableiten lässt. Die fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, ist zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.

Die XXXX hat jedenfalls im Tatzeitraum (01.01.2014 bis 21.12.2016) keine risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ergriffen um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist.

3. XXXX

Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz auf den XXXX . Diese Gesellschaft wurde über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX " Kunde der XXXX und wurde und später von der " XXXX ." zur Betreuung übernommen. Die Geschäftsbeziehung wurde am 25.09.2002 begründet.

Zur Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers liegen folgende Dokumente vor:

Auf dem Formular "Bekanntgabe der Identität des(r) wirtschaflichen Eigentümer/s" (ON 22, S 3) wurde der XXXX als wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt. Dabei handelt es sich um eine Selbstauskunft des Kunden.

Aus dem AV vom 25.09.2014 (ON 22, S 1) geht hervor, dass aus der Declaration of Trust der wirtschaftliche Eigentümer ersichtlich ist und mit dem der XXXX bekannt gegebenen übereinstimmt. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise am Kunden beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind. Bei diesem AV handelt es sich lediglich um eine fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, welcher zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend ist und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.

Aus den vorgelegten Firmendokumenten (ON 22; Anlage./I.10.1. und 3. der ON 44) betreffend Gesellschaften in der Eigentümerkette ist der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden nicht ableitbar. Insbesondere das letzte Glied der Eigentümerkette wurde nicht durch beweiskräftige Dokumente festgestellt und überprüft. Es liegt nur ein AV vor, dass Einsichtnahme in die Declaration of Trust genommen wurde und der deklarierte wirtschaftliche Eigentümer mit dem bekanntgegebenen übereinstimmt (ON 22, S 1).

Im Tatzeitraum lag keine beweiskräftige und stringente Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden vor. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt an der Kundin beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind und wie sich die Eigenschaft (Art und Umfang) als wE ableiten lässt. Die fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, ist zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.

Die XXXX hat jedenfalls im Tatzeitraum (01.01.2014 bis 23.12.2016) keine risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ergriffen um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist.

4. XXXX .

Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz auf den XXXX . Diese Gesellschaft wurde über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX " Kunde der XXXX und wurde und später von der " XXXX ." zur Betreuung übernommen. Die Geschäftsbeziehung wurde am 05.10.1995 begründet und per 14.10.2016 beendet.

Zur Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers liegen folgende Dokumente vor:

Bei dem Formular "Bekanntgabe der Identität des(r) wirtschaftlichen Eigentümer/s" vom 23.05.2008 (ON 36a) welches XXXX als wirtschaftlichen Eigentümer feststellt, handelt es sich um eine Selbstauskunft des Kunden.

Aus dem AV vom 05.08.2013 (ON 36) geht hervor, dass eine Declaration of Trust im Original vorgelegt worden sei. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise am Kunden beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind. Bei diesem AV handelt es sich lediglich um eine fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, welcher zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend ist und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.

Aus den vorgelegten Firmendokumenten (ON 36; Anlage./I.12.1. der ON

44) betreffend Gesellschaften in der Eigentümerkette ist der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden nicht ableitbar. Insbesondere das letzte Glied der Eigentümerkette wurde nicht durch beweiskräftige Dokumente festgestellt und überprüft. Aus dem Dokument "Declaration of Trust" vom 13.05.2013 (ON 36c) geht hervor, dass die XXXX . die Anteile an der Kundin treuhändig für XXXX hält. Bei diesem Dokument handelt es sich jedoch um eine einseitige Treuhanderklärung des Treuhänders d.h. ohne bestätigende Zustimmung des Treugebers. Eine einseitige von Mitarbeitern der liechtensteinischen Treuhandgesellschaft oder ihrer Eigengesellschaften unterschriebene Treuhanderklärung, ist zur Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers nicht ausreichend. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Personen auch gleichzeitig als vertretungsbefugte Organe/Personen des Kunden fungieren. Bei der vorgelegten einseitigen Treuhanderklärung handelt es sich um kein beweiskräftiges Dokument aus einer unabhängigen Quelle.

Im Tatzeitraum lag keine beweiskräftige und stringente Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden vor. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt an der Kundin beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind und wie sich die Eigenschaft (Art und Umfang) als wE ableiten lässt. Die fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, ist zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.

Die XXXX hat jedenfalls im Tatzeitraum (01.01.2014 bis 14.10.2016) keine risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ergriffen um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist.

5. XXXX .

Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX . (" XXXX ") mit Sitz auf den XXXX . Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um einen Kunden, der über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX " Kunde der XXXX wurde. Die Geschäftsbeziehung wurde am 31.08.2007 begründet und am 03.11.2016 beendet.

Zur Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers liegen folgende Dokumente vor:

Bei dem Formular "Bekanntgabe der Identität des(r) wirtschaftlichen Eigentümer/s" vom 04.09.2007 (ON 30a), welches den XXXX Staatsbürger XXXX als wirtschaftlichen Eigentümer feststellt, handelt es sich um eine Selbstauskunft des Kunden.

Beim AV vom 07.05.2013 (ON 30c), welcher angabegemäß die Eigentümerkette der Gesellschaften von XXXX dokumentieren soll (der AV enthält bloß die Initialen XXXX handelt es sich um die Niederschrift der Einsichtnahme in das Beistatut der XXXX XXXX Der AV vom 08.05.2013 (Anlage./I.I3.5. der ON 44) hält fest, dass gemäß dem "Share Register Certificate" die XXXX von der XXXX treuhändig für die XXXX gehalten wird. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise am Kunden beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind. Bei diesen AVen handelt es sich lediglich um eine fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, welche zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend sind und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.

Im VOP-Bericht (ON 29, Rz 110) findet sich eine Grafik, welche die Struktur der Gesellschaften von XXXX illustrieren soll, die zu Beginn der VOP durch die XXXX angegeben wurde sowie aus den im Kundenakt enthaltenen Dokumenten hervorgeht.

Aus der Stellungnahme der XXXX (Treuhandgesellschaft) vom 12.04.2016 (ON 30d) geht hervor, dass sich die Unternehmensstruktur der Gesellschaften von XXXX geändert habe. Der Stellungnahme wurden Grafiken der alten (ON 29, Rz 113) und neuen Struktur der Unternehmensgruppe (ON 29, Rz 115) als Anhang beigefügt.

Die Grafiken der Unternehmensstruktur der Gesellschaften von XXXX weichen voneinander ab. Zum Beispiel kommen die in der ursprünglichen Struktur (ON 29, Rz 110) angeführten Gesellschaften (" XXXX ", " XXXX " und " XXXX ") in der Struktur zum Zeitpunkt der VOP 2016 nicht mehr vor (ON 29, Rz 113). Des Weiteren liegen keine Firmenunterlagen zu den Gesellschaften in den angegebenen Strukturen (zB. XXXX ) vor.

Im Tatzeitraum lag keine beweiskräftige und stringente Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden vor. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt an der Kundin beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind und wie sich die Eigenschaft (Art und Umfang) als wE ableiten lässt. Die fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, ist zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.

Die XXXX hat jedenfalls im Tatzeitraum (01.01.2014 bis 03.11.2016) keine risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ergriffen um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist.

6. XXXX .

Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz auf den XXXX . Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um einen Kunden, der über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX " Kunde der XXXX wurde. Die Geschäftsbeziehung wurde am 12.10.2010 begründet und am 03.11.2016 beendet.

Zur Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers liegen folgende Dokumente vor:

Bei dem Formular "Bekanntgabe der Identität des(r) wirtschaftlichen Eigentümer/s" vom 06.10.2010 (ON 40) welches den XXXX Staatsbürger XXXX als wirtschaftlichen Eigentümer feststellt, handelt es sich um eine Selbstauskunft des Kunden.

Der AV vom 07.05.2013 hält fest, dass gemäß dem "Share Certificate" die XXXX . von der XXXX und diese von der XXXX und diese direkt von XXXX gehalten wird (Anlage./I.14.1. der ON 44). Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise am Kunden beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind. Bei diesem AV handelt es sich lediglich um eine fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, welche zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend ist und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.

Im VOP-Bericht (ON 29, Rz 110) findet sich eine Grafik, welche die Struktur der Gesellschaften von XXXX illustrieren soll, die zu Beginn der VOP durch die XXXX angegeben wurde sowie aus den im Kundenakt enthaltenen Dokumenten hervorgeht.

Aus der Stellungnahme der XXXX (Treuhänder) vom 12.04.2016 (ON 30d) geht hervor, dass sich die Unternehmensstruktur der Gesellschaften von XXXX geändert habe. Der Stellungnahme wurden Grafiken der alten (ON 29, Rz 113) und neuen Struktur der Unternehmensgruppe (ON 29, Rz 115) als Anhang beigefügt. Es liegen keine Firmenunterlagen zu den Gesellschaften in den angegebenen Strukturen (zB. XXXX ) vor.

Im Tatzeitraum lag keine beweiskräftige und stringente Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden vor. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt an der Kundin beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind und wie sich die Eigenschaft (Art und Umfang) als wE ableiten lässt. Die fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, ist zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend und

konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.

Die XXXX hat jedenfalls im Tatzeitraum (01.01.2014 bis 03.11.2016) keine risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ergriffen um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist.

7. XXXX .

Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz auf den XXXX . Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um einen Kunden, der über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX " Kunde der XXXX wurde. Die Geschäftsbeziehung wurde am 25.11.2013 begründet und am 03.11.2016 beendet.

Zur Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers liegen folgende Dokumente vor:

Bei dem Formular "Bekanntgabe der Identität des(r) wirtschaftlichen Eigentümer/s" vom 26.11.2013 (ON 37a) welches den XXXX Staatsbürger XXXX als wirtschaftlichen Eigentümer feststellt, handelt es sich um eine Selbstauskunft des Kunden.

Der AV vom 08.10.2014 hält fest, dass der Kunde eine XXXX ist, welche gemäß Share Certificate von der XXXX . gehalten, wird, die wiederum von der XXXX gehalten wird, die treuhändig für den deklarierten wirtschaftlichen Eigentümer gehalten wird (Anlage./I.15.2. der ON 44). Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise am Kunden beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind. Bei diesem AV handelt es sich lediglich um eine fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, welche zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend ist und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.

Im VOP-Bericht (ON 29, Rz 110) findet sich eine Grafik, welche die Struktur der Gesellschaften von XXXX illustrieren soll, die zu Beginn der VOP durch die XXXX angegeben wurde sowie aus den im Kundenakt enthaltenen Dokumenten hervorgeht.

Aus der Stellungnahme der XXXX (Treuhänder) vom 12.04.2016 (ON 30d) geht hervor, dass sich die Unternehmensstruktur der Gesellschaften von XXXX geändert habe. Der Stellungnahme wurden Grafiken der alten (ON 29, Rz 113) und neuen Struktur der Unternehmensgruppe (ON 29, Rz 115) als Anhang beigefügt. Es liegen keine Firmenunterlagen zu den Gesellschaften in den angegebenen Strukturen (zB. XXXX .) vor.

Im Tatzeitraum lag keine beweiskräftige und stringente Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden vor. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt an der Kundin beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind und wie sich die Eigenschaft (Art und Umfang) als wE ableiten lässt. Die fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, ist zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.

Die XXXX hat jedenfalls im Tatzeitraum (01.01.2014 bis 03.11.2016) keine risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ergriffen um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist.

8. XXXX .

Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz in XXXX . Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um einen Kunden, der über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX " Kunde der XXXX wurde. Die Geschäftsbeziehung wurde am 03.09.2014 begründet und am 31.08.2016 beendet.

Zur Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers liegen folgende Dokumente vor:

Beim Formular "Anhang zum Formular WB" (ON 31g), in welchem die natürliche Person XXXX ( XXXX Staatsbürger) als in Frage kommender Begünstigter festgestellt wurde, handelt es sich um eine Selbstauskunft des Kunden.

In den AVen vom 11.09.2014 und 13.04.2016 (ON 31e und ON 31f) wird festgehalten, dass die Kundin eine XXXX . ist, deren Anteile gem. Aktienzertifikat von der XXXX gehalten werden. Die XXXX ist eine XXXX Gesellschaft, welche laut beglaubigtem Certificate of Incumbency von der XXXX als Trustee für den XXXX gehalten wird. Der XXXX ist ein XXXX Trust. Weiters wird festgehalten, dass aus der "Declaration of Trust" vom 25.11.2011, der "Deed of Variation of Trust and Appointment of Beneficiaries" vom 09.12.2011 sowie der "Deed of Exclusion" vom 17.12.2013 der deklarierte Begünstigte ersichtlich ist. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise am Kunden beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind. Bei diesen AVen handelt es sich lediglich um eine fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, welche zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend sind und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.

Aus den vorgelegten Firmendokumenten (ON 31h, ON 31j) betreffend Gesellschaften in der Eigentümerkette ist der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden nicht ersichtlich. Das im Rahmen der Stellungnahme vom 18.10.2017 vorgelegten Dokument "Declaration of Trust" vom 25.11.2011 betreffend den " XXXX " (Anlage./I.16.1. der ON 44) besteht nur aus dem Inhaltsverzeichnis. Der/Die Begünstigten gehen daraus nicht hervor. Darüber hinaus wurde die Eigentümerkette des Kunden nicht vollständig festgestellt. Aus dem Rahmen der Stellungnahme vom 18.10.2017 vorgelegten Firmenbuchauszug der XXXX vom 29.03.2012 (Anlage./I.16.1. der ON 44) geht als Shareholder die XXXX hervor. Die rechtlichen Eigentümer der XXXX wurden nicht festgestellt.

Im Tatzeitraum lag keine beweiskräftige und stringente Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden vor. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt an der Kundin beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind und wie sich die Eigenschaft (Art und Umfang) als wE ableiten lässt. Die fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, ist zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.

Die XXXX hat jedenfalls im Tatzeitraum (03.09.2014 bis 31.08.2016) keine risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ergriffen um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist.

9. XXXX

Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz in XXXX . Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um einen Kunden, der über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX " Kunde der XXXX wurde. Die Geschäftsbeziehung wurde am 03.09.2014 begründet und am 04.08.2016 beendet.

Zur Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers liegen folgende Dokumente vor:

Beim Formular "Anhang zum Formular WB" (ON 31g), in welchem die natürliche Person XXXX ( XXXX Staatsbürger) als in Frage kommender Begünstigter festgestellt wurde, handelt es sich um eine Selbstauskunft.

In den AVen vom 11.09.2014 (ON 32a) und 01.12.2015 (ON 32b) und 14.04.2016 (ON 32c) wird festgehalten, dass die Kundin eine XXXX ist, welche von der XXXX . gehalten wird. Gemäß "Declaration of Trust" hält die XXXX die Anteile treuhändig für die XXXX . Die XXXX wird wiederum treuhändig von der XXXX für die XXXX gehalten. Die XXXX ist eine XXXX Gesellschaft, welche laut beglaubigtem Certificate of Incumbency von der XXXX als Trustee für den XXXX Trust gehalten wird. Der XXXX Trust ist ein XXXX Trust. Weiters wird festgehalten, dass aus der "Declaration of Trust" vom 25.11.2011, der "Deed of Variation of Trust and Appointment of Beneficiaries" vom 09.12.2011 sowie der "Deed of Exclusion" vom 17.12.2013 der deklarierte Begünstigte ersichtlich ist. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise am Kunden beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind. Bei diesen AVen handelt es sich lediglich um eine fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, welche zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend sind und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.

Aus den vorgelegten Firmendokumenten (ON 31j, ON 32d) betreffend Gesellschaften in der Eigentümerkette ist der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden nicht ersichtlich. Das im Rahmen der Stellungnahme vom 18.10.2017 vorgelegten Dokument "Declaration of Trust" vom 25.11.2011 betreffend den " XXXX " (Anlage./I.17.1. der ON 44) besteht nur aus dem Deckblatt. Der/Die Begünstigten gehen daraus nicht hervor. Darüber hinaus wurde die Eigentümerkette des Kunden nicht vollständig festgestellt. Aus dem Rahmen der Stellungnahme vom 18.10.2017 vorgelegten Firmenbuchauszug der XXXX vom 29.03.2012 (Anlage./I.16.1. der ON 44) geht als Shareholder die XXXX hervor. Die rechtlichen Eigentümer der XXXX wurden nicht festgestellt.

Im Tatzeitraum lag keine beweiskräftige und stringente Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden vor. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt an der Kundin beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind und wie sich die Eigenschaft (Art und Umfang) als wE ableiten lässt. Die fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, ist zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.

Die XXXX hat jedenfalls im Tatzeitraum (03.09.2014 bis 04.08.2016) keine risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ergriffen um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist.

II. Die XXXX hat im Zeitraum 01.01.2014 bis jedenfalls 23.12.2016, zur Erfüllung ihrer Pflichten, nämlich risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden zu ergreifen, systematisch Treuhänder bzw. Treuhandgesellschaften, welche ihren Sitz in XXXX haben, eingesetzt, welche eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen, obwohl der XXXX diesbezügliche Hinweise vorlagen. Dies wird durch die unter Spruchpunkt I. angeführten Testfälle bestätigt.

Im Rahmen der Einzelfallprüfung hat sich gezeigt, dass die natürlichen Personen, die als Treuhänder oder für die Treuhandgesellschaft handeln, in sämtlichen Fällen auch gleichzeitig als vertretungsbefugte natürliche Personen des Kunden auftreten, wobei es sich hier durchgängig um Hochrisikokunden mit Offshore-Bezug handelt. Diese Vorgehensweise wurde im Rahmen der Länderprüfung XXXX durch XXXX stark kritisiert (ON 33, Rz 5, 406f).

In der XXXX waren im Zeitraum 01.01.2014 bis jedenfalls 23.12.2016 keinerlei Systeme bzw. Prozesse definiert bzw. implementiert, um zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie

andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von den Treuhändern bzw. Treuhandgesellschaften auf Ersuchen der XXXX unverzüglich weitergeleitet werden. Vielmehr konnte die XXXX aus Vertraulichkeitsgründen regelmäßig nur Einsicht in den von den Treuhändern bzw. Treuhandgesellschaften zum Kunden angelegten Sorgfaltspflichtakt nehmen und war auf die Erstellung eines Aktenvermerks hierüber beschränkt. Bei diesen AVen handelte es sich regelmäßig lediglich um eine fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, welche zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend ist.

Trotz des Vorliegens der oben skizzierten, besonders risikoreichen Personenkonstellationen und dem damit verbundenen zusätzlich erhöhten Risiko wurden durch die XXXX nicht einmal Kontrollmaßnahmen gesetzt (bspw. stichprobenartige Überprüfung der Erfüllung der Pflichten durch die Treuhänder bzw. Treuhandgesellschaften), um das bestehende, erhöhte Risiko angemessen zu begrenzen.

III. Die XXXX hat es im Zeitraum 18.02.2015 bis 07.07.2016 unterlassen im Hinblick auf den Kunden " XXXX " unverzüglich gemäß § 41 Abs. 1 BWG eine Verdachtsmeldung an das Bundeskriminalamt 7.2-FIU zu erstatten.

Im Rahmen der VOP wurde auffällige Transaktionen auf den Konten der " XXXX " festgestellt, welche für die Personen XXXX sowie XXXX abgewickelt wurden.

Die auffälligen Transaktionen fanden im Zeitraum von 18.02.2015 (Transaktion iHV USD 900.000, Auftraggeber XXXX bei XXXX ) bis 07.07.2016 (Rückleitung einer Transaktion iHv EUR 100.000 aus Reputationsgründen durch die XXXX ) statt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die XXXX Verdachtsmeldung erstatten müssen.

Schließlich wurde von der FMA am 23.02.2017 Verdachtsmeldung an das Bundeskriminalamt 7.2-FIU erstattet (ON 7).

Zu den Spruchpunkten I. bis III.

Der Beginn des Tatzeitraums in den Spruchpunkten (I. bis III.) ergibt sich mit In-Kraft-Treten der Bestimmungen zur Strafbarkeit der juristischen Person per 01.01.2014. Das Ende des Tatzeitraums der Gesetzesverletzungen betreffend der Spruchpunkte I.1. und I.3. und II. stellt auf den Zeitpunkt der Beendigung der VOPen der FMA bzw. XXXX , somit auf den 23.12.2016 ab. Das Ende des Tatzeitraums der Gesetzesverletzungen betreffend der Spruchpunkte I.2. und I.4. bis I.9. stellt auf die jeweilige Beendigung der Geschäftsbeziehung ab. Das Ende des Tatzeitraums der Gesetzesverletzungen betreffend des Spruchpunkts III. stellt auf den Zeitpunkt ab, wo die XXXX spätestens Verdachtsmeldung hätte erstatten müssen.

Die in den Spruchpunkten (I. bis III.) angeführten Dokumente (ON¿s) bilden einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses.

Die Verantwortlichkeit der XXXX ergibt sich folgendermaßen:

Die im jeweiligen Tatzeitraum zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der XXXX (siehe dazu den beiliegenden Auszug aus dem Firmenbuch, der einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet - Anlage A) haben selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen beziehungsweise durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die XXXX tätige Person ermöglicht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu I.: § 40 Abs. 2a Z 1 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013 iVm § 35 Abs. 3 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 und hinsichtlich I.2. und I.3. und I.4. und I.5. iVm § 40 Abs. 2e BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013

Zu II.: § 40 Abs. 8 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013 iVm § 35 Abs. 3 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 iVm § 34 Abs. 1 Z 3 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016

Zu III.: § 41 Abs. 1 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013 iVm § 35 Abs. 3 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 iVm § 34 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Gemäß §§

XXXX Euro

§ 35 Abs. 3 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 iVm § 34 Abs. 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 iVm § 22 Abs. 8 FMABG

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

--

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

• XXXX Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

• 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für --- .

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

XXXX Euro."

2. Diesem Straferkenntnis gingen eine von der belangten Behörde im Zeitraum 06.04.2016 bis 15.04.2016 in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei durchgeführte Vor-Ort-Prüfung gemäß § 3 Abs. 9 BWG sowie eine von der XXXX im Auftrag der belangten Behörde gemäß § 70 Abs. 2a BWG im Zeitraum 04.05.2016 bis 23.12.2016 durchgeführte Überprüfung der implementierten Systeme und Kontrolleinrichtungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Sinne der §§ 40 bis 41 BWG voran. Die Ergebnisse dieser Überprüfung wurden von der XXXX im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme dargestellt und der beschwerdeführenden Partei schriftlich zur Kenntnis gebracht.

3. Mit Schreiben vom 13.02.2017 erfolgte eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zur gutachterlichen Stellungnahme.

4. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.08.2017 leitete die belangte Behörde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ein.

5. Nach Einlangen der schriftlichen Rechtfertigung der beschwerdeführenden Partei vom 18.10.2017 stellte die belangte Behörde das gegen die beschwerdeführende Partei geführte Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der unter den Punkten I.1., I.3., I.4., I.5., I.6., I.7., I.8., I.11., I.18., I.19. und II.1. bis II.17. der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.08.2017 erhobenen Vorwürfe gemäß § 45 Abs. 1 VStG ein. Dies wurde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.04.2018 zur Kenntnis gebracht.

6. Am 13.03.2018 erließ die belangte Behörde sodann das oben angeführte Straferkenntnis, welches der beschwerdeführenden Partei am 14.03.2018 zugestellt wurde.

7. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 11.04.2018, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, mit welcher das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten und die Aufhebung der Verwaltungsstrafe sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt werden. Die weitwendig formulierte Beschwerde wendet zusammengefasst eine mangelnde Tatbestandsmäßigkeit der zur Bestrafung herangezogenen Normen, unrichtige Tatsachenfeststellungen, eine unrichtige Beweiswürdigung, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung ein und richtete sich gegen die Strafbemessung.

8. Mit Beschluss vom 11.12.2018 wurde das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ausgesetzt, da eine ordentliche Revision zur Frage der Strafbarkeit der juristischen Person, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die sich auch im vorliegenden Verfahren stellte - nämlich ob es eines Straferkenntnisses bzw. Ermittlungen und Feststellungen zum Verhalten der zurechenbaren natürlichen Person durch die belangte Behörde bedarf -, zu Ro 2018/02/0023 am Verwaltungsgerichtshof anhängig war. Diese Revision wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2019 entschieden und dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2019 zugestellt. Das gegenständliche Verfahren war somit mit 09.04.2019 gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG fortzusetzen, die Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt.

9. Am 24.07.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichts und in den zugrundeliegenden Akt der belangten Behörde sowie Durchführung der mündlichen Verhandlung:

1. Feststellungen:

1.1. Zur bfP, dem Vorstand, dem Verantwortlichen gemäß § 9 VStG und dem Compliance Officer und zur der " XXXX

Die beschwerdeführende Partei ist ein konzessioniertes Kreditunternehmen mit der Geschäftsanschrift XXXX und war im Tatzeitraum eine Tochtergesellschaft der XXXX .

Im Zeitraum vom 04.05.2016 bis 23.12.2016 führten die XXXX im Auftrag der belangten Behörde sowie im Zeitraum von 06.04.2016 bis 15.04.2016 die belangte Behörde bei der beschwerdeführenden Partei Vor-Ort-Prüfungen (VOP bzw. VOPen) gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Abs. 9 BWG idF BGBl. I Nr. 118/2016 durch. Prüfungsgegenstand waren die implementierten Systeme und Kontrolleinrichtungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung iSd der §§ 40 bis 41 BWG idF BGBl. I Nr. 118/2016.

Im Zuge der Vorbereitungen für diese VOPen teilte XXXX erneut seine Bestellung zum Verantwortlichen gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG der belangten Behörde mit. Die erste Bestellung erfolgte bereits per 01.01.2009, führte als 1. Punkt der Verantwortlichkeiten "Geldwäscherei gemäß BWG" an. Diese Bestellung war am 20.01.2009 und am 21.01.2009 von XXXX einerseits und den Mitgliedern des Vorstands andererseits unterzeichnet und am 21.01.2009 an die belangte Behörde übermittelt worden. Auf der Urkunde wird zudem festgehalten:

"Als Verantwortlicher sind Sie insbesondere berechtigt, zur Erfüllung Ihrer Obliegenheiten und in Ergänzung allgemein ergangener Dienstanweisungen spezielle Anweisungen für Ihren Verantwortungsbereich zu erlassen. Zudem sind Sie im Bereich Geldwäscherei berechtigt Kontoschließungen anzuordnen."

Am 26.02.2010 wurde erneut ein Dokument mit derselben Bezeichnung von XXXX einerseits und den Mitgliedern des Vorstands andererseits unterzeichnet. Dieses enthält neben der Aufzählung der unterschiedlichen Verantwortungsbereiche den folgenden Passus:

"In diesen Bereichen ist XXXX für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zuständig und trägt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung.

Als Verantwortlicher sind Sie insbesondere berechtigt, zur Erfüllung Ihrer Obliegenheiten und in Ergänzung allgemein ergangener Dienstanweisungen spezielle Anweisungen für Ihren Verantwortungsbereich zu erlasen. Zudem sind Sie im Bereich Geldwäscherei berechtigt Kontoschließungen anzuordnen."

Diese Urkunde wurde der FMA am 28.12.2010 übermittelt.

XXXX war jedenfalls von Beginn des Tatzeitraums bis zum 30.12.2016 im Vorstand, zuletzt als Vorstandsvorsitzender. XXXX war ebenso jedenfalls von Beginn des Tatzeitraums bis zum Ende des Tatzeitraums im Vorstand, das gleiche gilt für XXXX . XXXX folgte XXXX als Vorstandsvorsitzender nach.

XXXX arbeitete seit 1993 in der bfP und war seit 2001 der Leiter der Rechtsabteilung, die ab 2004 auch die Geldwäscheangelegenheiten zu bearbeiten hatte. Ab 2009 gab es eine eigene Compliance-Abteilung, die sich mit sämtlichen aufsichtsrechtlichen Belangen befasste. Er besucht regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen, neue Erkenntnisse daraus gibt er an seine Mitarbeiter weiter. Alle Mitarbeiter müssen alle 1 bis 2 Jahre zu einer auffrischenden Schulung.

Als Geldwäschebeauftragter verfasste XXXX die Dienstanweisungen im Gebiet der Geldwäscheprävention, legte diese dem Vorstand zur Kenntnisnahme vor. Die von ihm verfassten Anweisungen wurden vom Vorstand nicht mehr abgeändert und freigegeben. XXXX lehnte eigenverantwortlich Geschäftsbeziehungen ab und löste diese auf. Bei wichtigen Kunden informierte er den Vorstand, bei normalen Kunden nicht. XXXX erstattete einen Quartalsbericht zur Geldwäscheprävention an den Vorstand, die darin enthaltenen Daten umfassen die Kontoschließungen und Verdachtsmeldungen ebenso wie Schulungen der Mitarbeiter. Der Jahresbericht zur Geldwäscheprävention ging an den Vorstand und den Aufsichtsrat. In den gegenständlichen Tatzeiträumen gab es einen Risiko-Jour-Fixe, an dem der Risikovorstand, die Revision und die Abteilungsleiter aller Risikoabteilungen teilnahmen; dieser tagte grundsätzlich alle zwei Wochen, oft aber auch in längeren Abständen und diente der Erörterung aller Risikothemen.

XXXX arbeitete von 2006 bis 2007 in der Rechtsabteilung, wurde Stellvertreter des XXXX und leitete die Geldwäscheprävention. 2007 verließ er die bfP und arbeitete bei einem liechtensteinischen Treuhandbüro. 2009 wurde die " XXXX gegründet, für deren Leitung

XXXX erneut angestellt wurde. Die Filiale hatte in den Tatzeiträumen ca. 300 bis 400 Kunden. Sie wurde 2017 aufgelöst. Nunmehr arbeitet

XXXX in der internen Revision der bfP.

Bei den Kunden der Filiale, die von den Treuhändern " XXXX ." und " XXXX " betreut wurden, wurde davon Abstand genommen, Kopien aus dem Akt der Treuhänder zu erstellen. Dies ist auch für die anderen Treuhänder nicht ausgeschlossen. Die Einsichtnahmen in die Kundenakte der Treuhänder begannen nach Erhalt des Prüfberichts über die Vor-Ort-Prüfung von 27.02.2012 bis 09.03.2012 Ende 2013. Es wurde für die Zusammenarbeit mit konzessionierten Treuhändern aus Liechtenstein ein Prüfintervall von drei Jahren vorgesehen. Turnusmäßig waren die nächsten Einsichtnahmen in die Kundenakten bei den Treuhändern Ende 2016 vorgesehen.

In der Bank befanden sich nur die Unterlagen der in Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses aufgezählten Kunden, die der Bank durch die vertretungsbefugten Personen der Kunden über die Treuhänder, bei denen die vertretungsbefugten Personen beschäfti

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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