Entscheidungsdatum
24.07.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W107 2165584-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Anke SEMBACHER und den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M, als Beisitzer über die Beschwerde der UniCredit Bank AG, vertreten durch FRESHFIELDS BRUCKHAUS DERINGER LLP, Seilergasse 16, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde als Abwicklungsbehörde vom 02.05.2017, Zl. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung wie folgt:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerde vom 30.05.2017, protokolliert beim BVwG am 01.06.2017, richtet sich gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 02.05.2017, Zl. XXXX . Mit diesem hat die FMA als belangte Behörde infolge des Vorliegens der Abwicklungsvoraussetzungen bei der HETA unter Spruchpunkt II.2.5 den Nennwert der dort genannten Forderung auf Auszahlung des Bankguthabens samt Zinsen auf einen Betrag von 64,40 % nach oben korrigiert; das mit 31.12.2023 befristete Schuldenmoratorium in Spruchpunkt III.1. des Vorstellungsbescheides und das auf dem Bankkonto befindliche Guthaben ist unter Spruchpunkt II.2.5 (täglich fällige Konten) genannt; die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der von ihr eingebrachten Vorstellung gegen den Mandatsbescheid II vom 10.04.2016 erhobenen Anträge mit Spruchpunkt VI des angefochtenen Vorstellungsbescheides abgewiesen.
2. Mit Schreiben des BVwG vom 25.06.2019 wurde die beschwerdeführende Partei um Stellungnahme und Mitteilung ersucht, ob die gegenständliche Beschwerde - insbesondere im Hinblick auf den am 26.03.2019 erlassenen Mandatsbescheid der FMA als Abwicklungsbehörde, Zl. XXXX , (Mandatsbescheid III) - Aufrecht erhalten wird.
3. Mit Eingabe vom 23.07.2019, hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter die Beschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 22 Abs. 2a FMABG sowie §§ 6 und 7 BVwGG.
2. Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 7 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2014) RZ 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1).
Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).
Durch den mit Eingabe vom 23.07.2019 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).
Dieser Beschluss konnte ohne mündliche Verhandlung gefasst werden (§ 24 Abs. 5 und Abs. 1 Z 1 VwGVG).
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abwicklung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W107.2165584.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020