RS Vwgh 2002/10/24 2002/15/0130

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Veröffentlicht am 24.10.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die für die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der GmbH wesentliche kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung ist im Beschwerdefall gegeben. Daran ändert nichts, wenn der "Werkvertrag" zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer jährlich neu geschlossen worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002150130.X01

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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