Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für die Jahre 1998 bis 2000 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unter Berufung auf § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (im Folgenden kurz: FLAG) sowie Beträge an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben. In der Begründung: des angefochtenen Bescheides wird zunächst ausgeführt, im Zuge einer im Unternehmen der beschwerdeführenden Gesellschaft stattgefundenen Lohnsteue... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag strittig. Die Vorschreibung betraf die in den Jahren 1994 bis 1997 an den wesentlich (zu 98 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Geschäftsführervergütungen. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, anlässlich einer Lohnsteuerprüfung im Unternehmen der Beschwerdeführerin sei festgestellt worden, dass die Gesc... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Beachte Besprechung in:SWK 13/2003, S 379 - S 382; SWK 12/2003, S 355 - S 358;
Rechtssatz: Die Rechtsansicht, die darauf hinausläuft, in Fällen, in denen ein Unternehmerwagnis eines Geschäftsführers gegeben ist, diesen Umstand als fremdunü... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Auf eine Bindung an betriebliche Ordnungsvorschriften (Dienstort, Dienstzeit) kommt es im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht an. Bezüglich der Vertretungsbefugnis ist es nicht unüblich und steht einem Dienstverhältnis nicht ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen unternehmerischen Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit v... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Die Vereinbarung einer gewinnabhängigen Tantieme (deren Höhe der Geschäftsführervertrag jeweiligen Gesellschafterbeschlüssen vorbehält) begründet kein Unternehmerwagnis (Hinweis E 23.4.2001, 2001/14/0054). European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Beachte Besprechung in:SWK 13/2003, S 379 - S 382; SWK 12/2003, S 355 - S 358; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0081 E 18. Juli 2001 RS 2 Stammrechtssatz Deutliche erfolgsbedingte Schwankungen des Geschäftsführerhonorares können ei... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/14/0117 E 25. September 2001 RS 5
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hängen nicht davon ab, ob ein Arbeitsverhältnis iSd Arbeitsrechts gegeben ist. Eine Tätigkeit kann daher ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für den Zeitraum Jänner 1994 bis Dezember 1998 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unter Berufung auf § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 samt Zuschlägen nach § 57 Abs. 7 Handelskammergesetz vorgeschrieben. Begründend wurde u.a. ausgeführt, im Zuge einer Lohnsteuerprüfung im Unternehmen der Beschwerdeführerin sei festgestellt worden, dass die Vergütungen des zu ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Es kommt für die Beurteilung, ob vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer der GmbH Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt wurden, nur auf das Unternehmerwagnis in Bezug auf die Eigenschaft als Geschäftsführer an (Hinweis E 1... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Der Eingliederung in den Organismus der GmbH steht nicht der Umstand entgegen, dass der wesentlich beteiligte Geschäftsführer für mehrere Gesellschaften als Geschäftsführer tätig ist (Hinweis E 18. Juli 2001, 2001/13/0082). ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid vom 15. März 2001, mit dem die Beschwerdeführerin nach einer Lohnsteuerprüfung über den Zeitraum 1998 bis 2000 zur Haftung für Lohnsteuer für das Jahr 1998 in Höhe von 176.000 S herangezogen und eine Nachzahlung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1998 bis 2000 in Höhe von insgesamt 52.651 S festgesetzt wor... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §4;EStG 1988 §67 Abs3;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Die Erkenntnisse vom 31. Mai 1972, 10/70, und vom 10. Juni 1975, 2225/74, betrafen Betriebsübergaben zwischen nahen Angehörigen, bei denen die steuerliche Anerkennung der Abfertigungszahlungen an den Betriebsübe... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum 1994 bis 1997 aus den dem zu 100 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Gesellschafter bezahlten Geschäftsführerbezügen allein im Umfang der Frage strittig, ob die vom Alleingesellschafter bezogenen Beträge rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren sind. In der Begründung: des angefochtenen Bescheides... mehr lesen...
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Rechtsnachfolgerin (Verschmelzungsvertrag vom 12. November 1998) der B. Produktions- und Vertriebs-GmbH. Nach dem Ergebnis einer am 9. Juni 1999 abgeschlossenen Lohnsteuerprüfung wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 21. Juni 1999 für die Jahre 1996 bis 1998 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag zur Nachzahlung im Gesamtbetrag von 19.559 S vorgeschrieben. Auch der an den wesentlich (z... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die erstinstanzliche Vorschreibung (Bescheid vom 27. Juli 2000) von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittige Vorschreibung betraf die in den Jahren 1997 bis 1999 an den zu 100 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Geschäftsführervergütungen in Höhe von monatlich 15.000 S (jährlich 180.0... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum 1994 bis 1998 aus den dem zu 100 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Gesellschafter bezahlten Geschäftsführerbezügen allein im Umfang der Frage strittig, ob die vom Alleingesellschafter bezogenen Beträge rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren sind. In der Begründung: des angefochtenen Bescheides... mehr lesen...
Rechtssatz: Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der Gesellschaft lassen noch keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Erfolgsabhängigkeit der Entlohnung des Geschäftsführers zu (Hinweis E 19. Dezember 2001, 2001/13/0091; E 27. Februar 2002, 2001/13/0103). Im RIS seit 14.04.2003 mehr lesen...
Rechtssatz: Erfolgsabhängige Bezugsvereinbarungen sind bei leitenden Angestellten nicht unüblich. Die Kürzungsmöglichkeit auf höchstens 50 % des vereinbarten Honorars lässt auch eine Fixbezugskomponente erkennen (Hinweis E 18. Dezember 2001, 2001/15/0070; E 23. Jänner 2002, 2001/13/0083; E 19. Juni 2002, 2001/15/0068; E 27. August 2002, 2002/14/0094; E 25. November 2002, 2002/14/0080). Im RIS seit 14.04.2003 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0202 E 18. Dezember 2002 RS 3 Stammrechtssatz Erfolgsabhängige Bezugsvereinbarungen sind bei leitenden Angestellten nicht unüblich. Die Kürzungsmöglichkeit auf höchstens 50 % des vereinbarten Honorars lässt auch eine Fixbezugskomponent... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0202 E 18. Dezember 2002 RS 2 Stammrechtssatz Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der Gesellschaft lassen noch keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Erfolgsabhängigkeit der Entl... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0202 E 18. Dezember 2002 RS 1 Stammrechtssatz Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und s... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausübt. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung, wobei es beispielsweise auf einen jährlich neuen Abschluss eines "Werkvertrages" nicht ankommt (Hi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Bei leitenden Angestellten ist die Vereinbarung eines zusätzlichen erfolgsabhängigen Bezugsbestandteiles nicht unüblich (Hinweis E 19. Juni 2002, 2001/15/0068). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:2001130141.X02 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/15/0057 E 27. Juni 2001 RS 5 Stammrechtssatz In der Tragung der auf den Geschäftsführerbezügen lastenden Sozialversicherungsbeiträge ist kein relevantes Unternehmerwagnis zu sehen (Hinweis E 25. November 1999, 99/15/0188; E 22. September ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die erstinstanzliche Vorschreibung (Bescheid vom 7. September 1998) von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (Handelskammerumlage). Die Vorschreibung betraf die in den Jahren 1995 bis 1997 an die zu je 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer Karl K und Michael K bezahlten Geschäftsführervergütungen. In der Begründung: des angefochtenen Bescheid... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0071 E 27. März 2002 RS 2 Stammrechtssatz Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage oder der Liquidität der Gesellschaft lassen für sich allein noch keinen Rückschluss auf eine tatsächli... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Beachte Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 1;
2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 4;
2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 6;
(RIS: abwh) Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0180 E 12. September 2001 R... mehr lesen...
Der Beschwerde und dem - dieser in Ablichtung beiliegenden - angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft für den Zeitraum 1997 bis 2000 Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag aus den ihrem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Vergütungen vorgeschrieben hatte. Im angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde im Ergebnis die Auffassung, d... mehr lesen...
Im Ergebnis einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer in seinem Bericht u.a. fest, dass das Vorstandsmitglied J. W. für die Jahre 1994 bis 1996 Bezüge in der Höhe von insgesamt 9,900.000 S bezahlt erhalten habe und es seine Aufgabe gewesen sei, das Unternehmen zu leiten und zusätzlich im Betrieb operativ tätig zu sein. Das Finanzamt setzte entsprechend den Prüferfeststellungen mit Bescheid vom 2. April 1998 u.a. den Dienstgeberbeitrag zu... mehr lesen...