RS Vwgh 1997/10/22 96/13/0060

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

B-VG Art7 Abs1;
FamLAG 1967 §2 Abs1 lite;
FamLAG 1967 §5 Abs1 litd;

Rechtssatz

Die je nach dem Geschlecht eines Kindes durch die Erforderlichkeit der Ableistung des Präsenzdienstes bewirkten beihilfenrechtlichen Unterschiedlichkeiten in den Konsequenzen der gesetzlich angeordneten Unterbrechung des Ausbildungsprozesses durch den Präsenzdienst in bezug auf die Beihilfenschädlichkeit erzielter Einkünfte erscheinen dem VwGH nicht in einer Weise unsachlich, die ein Herantreten an den VfGH erforderlich macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996130060.X06

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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