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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Die je nach dem Geschlecht eines Kindes durch die Erforderlichkeit der Ableistung des Präsenzdienstes bewirkten beihilfenrechtlichen Unterschiedlichkeiten in den Konsequenzen der gesetzlich angeordneten Unterbrechung des Ausbildungsprozesses durch den Präsenzdienst in bezug auf die Beihilfenschädlichkeit erzielter Einkünfte erscheinen dem VwGH nicht in einer Weise unsachlich, die ein Herantreten an den VfGH erforderlich macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996130060.X06Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011