RS Vwgh 1995/12/14 93/15/0133

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches kann der nach dem Tatbestand des § 2 Abs 1 lit b FamLAG erforderlichen tatsächlichen Ausbildung für einen Beruf nicht gleichgehalten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150133.X03

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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