RS Vwgh 1996/8/8 96/14/0043

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Veröffentlicht am 08.08.1996
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litc;
FamLAG 1967 §8 Abs6;

Rechtssatz

Dem um Erstattung des Gutachtens ersuchten Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kommt die Befugnis zu Entscheidung (Zuerkennung oder Abweisung) über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht zu (Hinweis E 31.5.1994, 94/14/0013). Das von ihm zu erstattende Gutachten hat den Befund und die daraus abgeleiteten fachlichen Schlüsse (Gutachten im engeren Sinn) in nachvollziehbarer Weise darzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996140043.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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