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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litc;Rechtssatz
Dem um Erstattung des Gutachtens ersuchten Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kommt die Befugnis zu Entscheidung (Zuerkennung oder Abweisung) über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht zu (Hinweis E 31.5.1994, 94/14/0013). Das von ihm zu erstattende Gutachten hat den Befund und die daraus abgeleiteten fachlichen Schlüsse (Gutachten im engeren Sinn) in nachvollziehbarer Weise darzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996140043.X01Im RIS seit
01.06.2001