TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/18 94/15/0170

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der G in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 12. August 1994, Zl. B 170-4/91, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Von den Voraussetzungen für die Rückforderung von Familienbeihilfe in Höhe von S 57.800,-- für den Zeitraum vom 1. Oktober 1986 bis 31. Jänner 1990 betreffend den am 31. Jänner 1965 geborenen Sohn J der Beschwerdeführerin ist strittig, ob jener im maßgebenden Zeitraum im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG in der jeweils geltenden Fassung "für einen Beruf ausgebildet" wurde. Der Sohn der Beschwerdeführerin war vom Sommersemester 1986 bis zum Wintersemester 1989/1990 an der Wirtschaftsuniversität in Wien inskribiert.

In dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid begründet die belangte Behörde die Rückforderung von Familienbeihilfe unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im wesentlichen damit, daß die von der Beschwerdeführerin im Abgabenverfahren vorgelegten Kopien aus dem Studienbuch ihres Sohnes keinen hinreichenden Nachweis für das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg darstellten. Bestenfalls könnten die vorgelegten, aus dem Sommersemester 1986 stammenden Bestätigungen über die Teilnahme an einer Übung sowie an zwei Proseminaren Prüfungszeugnissen gleichgehalten und als Nachweis eines in diesem Zeitraum ernsthaft betriebenen Studiums angesehen werden. Wie aus der der Beschwerdeführerin im Abgabenverfahren zur Kenntnis gebrachten Mitteilung der Universitätsdirektion der Wirtschaftsuniversität Wien hervorgehe, habe der Sohn der Beschwerdeführerin sogar im gesamten Inskriptionszeitraum keine einzige Prüfung abgelegt. Jedenfalls sei er aber im Zeitraum, für den Familienbeihilfe rückgefordert werde, nicht für einen Beruf ausgebildet worden.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG in der Stammfassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, u.a. Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Anstelle des Ausdruckes "27. Lebensjahr" trat durch die Novelle BGBl. Nr. 604/1987 mit Inkrafttreten am 1. Jänner 1988 der Ausdruck "25. Lebensjahr".

Die durch die Novelle BGBl. Nr. 311/1992 geschaffene Fassung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist auf den Beschwerdefall noch nicht anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Ziel einer Berufsausbildung (bzw. einer Berufsfortbildung) im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung (Berufsfortbildung) selbst. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hiezu muß vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen bzw. Vorprüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend, das anspruchsvermittelnde Kind muß aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluß der Berufsausbildung zu erfüllen (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 20. November 1996, Zl. 94/15/0130, mwN).

Da der Sohn der Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen im Zeitraum, für den Familienbeihilfe rückgefordert wurde, zu keiner Prüfung an der Wirtschaftsuniversität auch nur angetreten ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsansicht der belangten Behörde, jener sei damals nicht für einen Beruf ausgebildet worden, nicht entgegenzutreten; dies mangels eines entsprechenden Tatbestandsmerkmals auch angesichts des in der Beschwerde aufgezeigten Gesichtspunktes, daß die Beschwerdeführerin das Nichtablegen von Prüfungen durch ihren Sohn nicht sogleich erkannt hat und nichtsdestoweniger für seinen Unterhalt aufgekommen ist.

Da auch kein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt, mußte die Beschwerde auf Grund des Gesagten gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150170.X00

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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