RS Vwgh 1997/1/28 95/14/0125

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litc;

Rechtssatz

Von einer beruflichen Tätigkeit kann nicht gesprochen werden, wenn der "beruflich Tätige" keine Leistungen (Arbeitsleistungen) erbringt, wenn also eine Einrichtung bereit ist, aus caritativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken eine Person ohne Erwartung einer Gegenleistung wie einen Dienstnehmer zu behandeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995140125.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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