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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litc;Rechtssatz
Von einer beruflichen Tätigkeit kann nicht gesprochen werden, wenn der "beruflich Tätige" keine Leistungen (Arbeitsleistungen) erbringt, wenn also eine Einrichtung bereit ist, aus caritativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken eine Person ohne Erwartung einer Gegenleistung wie einen Dienstnehmer zu behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995140125.X02Im RIS seit
01.06.2001