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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;Rechtssatz
Wird die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wurde, nicht mehr wiederaufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen Gründen auch immer endgültig beendet, so kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes iSd § 2 Abs 1 lit b FamLAG gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993150133.X02Im RIS seit
01.06.2001