RS Vwgh 1995/10/24 91/14/0197

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litc;
FamLAG 1967 §6 Abs2 litd;

Rechtssatz

Eine berufliche Laufbahn eines Kindes bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahrs mit dem erfolgreichen Abschluß einer Lehre und der Teilnahme als Wehrpflichtiger an einer auf Ersuchen einer internationalen Organisation erfolgten Entsendung einer Einheit ins Ausland kann nicht als vergeblicher Versuch seiner Eingliederung in das Erwerbsleben bezeichnet werden (Hinweis E 25.1.1984, 82/13/0222).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991140197.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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