RS Vwgh 1996/11/20 94/15/0130

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Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1987/604 ;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/22 94/15/0034 3 (Hier: Student ist durch ca viereinhalb Jahre hindurch zu keiner Prüfung angetreten)

Stammrechtssatz

Entscheidend für die Annahme einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FamLAG idF BGBl 1987/604 ist das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw Studienabschluß. Dieses Bemühen manifestiert sich im Antreten des Studenten zu den erforderlichen Prüfungen (Hinweis: E 16.11.1993, 90/14/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150130.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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