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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1992/311;Rechtssatz
Für die Berechtigung der Annahme, daß ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, stellt das FamLAG idF BGBl Nr 311/1992 insofern eine gesetzliche Beweisregel auf, als für Studierende im ersten Studienabschnitt ab dem zweiten Studienjahr nach jedem Studienjahr die Ablegung bestimmter Prüfungen nachzuweisen ist. Diese gesetzliche Beweisregel schließt andere Beweismittel aus (Hinweis Burkert/Hackl/Wohlmann/Reinold, Kommentar zum Familienlastenausgleich, C, § 2, 8/1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996140073.X01Im RIS seit
01.06.2001