RS Vwgh 1996/11/20 94/15/0130

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Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0059 E 15. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Ziel einer Berufsausbildung bzw einer Berufsfortbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FamLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung (Berufsfortbildung) selbst. Besteht aber von vornherein die Absicht, keine der vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen, kann von einer angestrebten Berufsausbildung (Berufsfortbildung) nicht gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150130.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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