RS OGH 1954/7/6 IZR167/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1954
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Norm

ABGB §43 C
HGB §18 Abs2
HGB §30
UWG §9 D2

Rechtssatz

Inhaber gleichlautender Firmen müssen sich durch unterscheidungskräftige Zusätze zur Firma voneinander abgrenzen. Die Zusätze müssen ihrer Funktion als Namen entsprechen, also aus Worten bestehen. Die Beifügung eines Bild zeichens zu einem von mehreren Firmen benutzten Firmenbestandteil genügt selbst bei Verkehrsgeltung des Zeichens nicht zur namensmäßigen Unterscheidung. Die Wahl des Unterscheidungszusatzes gegenüber gleichberechtigten Namensträgern steht dem Firmeninhaber frei. Eine Veränderung im Verkehr eingebürgter Unterscheidungszusätze kann die Namensrechte anderer Namensträger beeinträchtigen und unter Umständen eine Veränderung oder Fortlassung des Zusatzes ausschließen. Für die Anwendung des § 16 UWG genügt eine erweiterte Verwechslungsgefahr in dem Sinne, daß aus der Art der Firmenführung falsche Schlüsse auf eine geschäftliche Zusammenarbeit oder Unterordnung der Träger gleichlautender Firmen gezogen werden könnten.

Veröff: MDR 1954,731 = NJW 1954,1681

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0103022

Dokumentnummer

JJR_19540706_AUSL000_0010ZR00167_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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