Norm
UWG §9 C1Rechtssatz
Eine nach § 9 UWG geschützte besondere Bezeichnung muß etwa Individuelles, etwas besonders Charakteristisches an sich haben, um als Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens dienen zu können. Die Bezeichnung darf nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, es muß ihr vielmehr eine besondere charakteristische Note zukommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0079063Dokumentnummer
JJR_19550316_OGH0002_0030OB00136_5500000_002