TE OGH 1955/2/16 3Ob854/54

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Veröffentlicht am 16.02.1955
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Norm

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §1

Kopf

SZ 28/49

Spruch

Alleingebrauch eines frei erfundenen Wortes ist keine Schaffung von Verkehrsgeltung, solange die Kundschaft nicht das Wort mit einem bestimmten Unternehmen verbindet.

Entscheidung vom 16. Februar 1955, 3 Ob 854/54.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Der Erstrichter hat u. a. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung "Fallpreise" abgewiesen.

Das Rekursgericht, hat diese Entscheidung dahin abgeändert, daß der beklagten Partei die Verwendung der Bezeichnung "Fallpreise" in ihrem Unternehmen bei ihren Werbe- und Reklameankündigungen und auf ihrem Briefpapier verboten wurde.

Das Rekursgericht führte hiezu aus, es könne der Ansicht des Erstgerichtes, daß der Ausdruck "Fallpreise" nur eine für das Verkaufsvermittlungssystem geprägte technische und mit dem System verbundene Sachbezeichnung sei, nicht folgen. Das Erstgericht habe als bescheinigt angenommen, daß der Ausdruck "Fallpreise" vom Jahre 1948 an von dem Unternehmen "Die Chance", Verkaufsvermittlung und Tauschzentrale Wien, das auf die Firma "Die Chance", Verkaufs- und Tauschvermittlung, Detailhandel mit Waren aller Art, Dr. Sch.-R., übergegangen ist, verwendet worden sei und Verkehrsgeltung für dieses Unternehmen erlangt habe. Es handle sich hiebei um eine Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 3 UWG., die zur Unterscheidung des Unternehmens der Firma "Die Chance" von anderen Unternehmen bestimmt und geeignet sei, also um ein Kennzeichen dieses Unternehmens. Die Verwendung dieses Kennzeichens durch die beklagte Partei sei geeignet, eine Verwechslung mit dem Unternehmen der Firma "Die Chance" hervorzurufen. Daß dieser Ausdruck erstmalig von Dr. Ernst Sch., der seinerzeit Organisationsleiter der Firma "Die Chance" war und jetzt der Beklagte ist, geprägt wurde, sei unerheblich.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin hinsichtlich des Wortes "Fallpreise" Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß in diesem Umfang wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Gründen des Obersten Gerichtshofes:

Wenn das Rekursgericht aus dem Umstand, daß der Ausdruck "Fallpreise" vom Jahre 1948 an nur vom gefährdeten Unternehmen verwendet wurde, schließt, daß diese Bezeichnung Verkehrsgeltung für das gefährdete Unternehmen erlangt habe, so wird damit der Begriff der Verkehrsgeltung verkannt. Diese wird noch nicht dadurch geschaffen, daß jemand ein Wort erfindet und bisher als einziger gebraucht, sondern erst dadurch, daß die Kundschaft das Wort mit einer bestimmten Unternehmung verbindet. Es muß also der Kundschaft bewußt sein, daß dieses Wort auf dieses Unternehmen hindeutet. Eine dahingehende Bescheinigung wurde jedoch von der Antragstellerin nicht erbracht (§ 389 EO.). Hiezu wäre die Vorlage eines Handelskammergutachtens erforderlich gewesen oder hätten sich die Antragsteller auf einen sofort durchführbaren Sachverständigenbeweis berufen müssen. Mangels Anspruchsbescheinigung war demnach der Antrag in diesem Teile abzuweisen und in Stattgebung des Revisionsrekurses der Bechluß des Erstgerichtes wieder herzustellen.

Anmerkung

Z28049

Schlagworte

Alleingebrauch, Verkehrsgeltung, Verkehrsgeltung, Alleingebrauch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:0030OB00854.54.0216.000

Dokumentnummer

JJT_19550216_OGH0002_0030OB00854_5400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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