RS OGH 1954/11/10 3Ob732/54, 3Ob26/58, 4Ob377/77, 4Ob110/88

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Veröffentlicht am 10.11.1954
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Norm

UWG §9 B1

Rechtssatz

Beim Gebrauch eines verwechslungsfähigen Namens nach § 9 Abs 1 UWG kommt es im Gegensatz zur besonderen Kennzeichnung im § 9 Abs 3 UWG gar nicht darauf an, ob der Name Verkehrsgeltung hat oder nicht, vielmehr begründet bereits die Benützung eines Namens in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, dessen sich ein anderer befugterweise bedient herbeizuführen, den Unterlassungsanspruch nach § 9 Abs 1 UWG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0079133

Dokumentnummer

JJR_19541110_OGH0002_0030OB00732_5400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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