Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Zum Tatbestand nach § 9 UWG ist nicht notwendig, daß durch die Verwendung des Namens der Firma oder der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung, deren sich ein anderer befugter Weise bedient, tatsächlich ein falscher Schein hervorgerufen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0079450Dokumentnummer
JJR_19541110_OGH0002_0030OB00732_5400000_004