Norm
MSchG §13Rechtssatz
Dem Inhaber einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte kann es nicht verwehrt werden, bei der Bezeichnung seines Betriebes wie überhaupt in seiner Werbung darauf hinzuweisen, daß er auf die Reparatur von Kraftfahrzeugen bestimmter Marken spezialisiert ist, und zu diesem Zweck auch die betreffenden Fahrzeugmarken anzuführen. Kennzeichenmäßiger Gebrauch dieser Marken und damit ein Eingriff in das Ausschließungsrecht der jeweiligen Markeninhaber ist in einem solchen Fall nur dann anzunehmen, wenn durch die Art und Weise der Verwendung des fremden Zeichens bei den beteiligten Verkehrskreisen der falsche Eindruck entstehen kann, Inhaber der betreffenden Reparaturwerkstätte sei entweder der Markeninhaber selbst oder ein mit ihm durch vertragliche oder organisatorische Beziehungen verbundenes Unternehmen. - Ford-Werkstätte
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0066719Dokumentnummer
JJR_19850423_OGH0002_0040OB00391_8400000_003