RS OGH 1985/4/23 4Ob391/84, 4Ob66/92 (4Ob67/92), 4Ob2137/96k, 4Ob171/99x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1985
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Norm

MSchG §13
UWG §1 D2d
UWG §2 D2
UWG §9 D1

Rechtssatz

Dem Inhaber einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte kann es nicht verwehrt werden, bei der Bezeichnung seines Betriebes wie überhaupt in seiner Werbung darauf hinzuweisen, daß er auf die Reparatur von Kraftfahrzeugen bestimmter Marken spezialisiert ist, und zu diesem Zweck auch die betreffenden Fahrzeugmarken anzuführen. Kennzeichenmäßiger Gebrauch dieser Marken und damit ein Eingriff in das Ausschließungsrecht der jeweiligen Markeninhaber ist in einem solchen Fall nur dann anzunehmen, wenn durch die Art und Weise der Verwendung des fremden Zeichens bei den beteiligten Verkehrskreisen der falsche Eindruck entstehen kann, Inhaber der betreffenden Reparaturwerkstätte sei entweder der Markeninhaber selbst oder ein mit ihm durch vertragliche oder organisatorische Beziehungen verbundenes Unternehmen. - Ford-Werkstätte

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 391/84
    Entscheidungstext OGH 23.04.1985 4 Ob 391/84
    Veröff: SZ 58/62 = MR 1985 H4, Archiv16 = ÖBl 1985,158 = GRURInt 1986,825 (Pietzke)
  • 4 Ob 66/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 66/92
    Auch; Beisatz: Auch bei einem Händler der eine vom Markeninhaber oder einer dazu ermächtigten Person mit der Marke gekennzeichnete und in den Verkehr gebrachte Ware unter dieser Marke ankündigt oder vertreibt, gilt, daß hiedurch die Herkunftsfunktion der Marke nicht verletzt und der Verkehr auch nicht irregeführt wird. (T1) Veröff: MR 1992,252 = ÖBl 1992,273
  • 4 Ob 2137/96k
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2137/96k
    Auch; Beisatz: Kein kennzeichenmäßiger und damit kein ausschließlich dem Markeninhaber vorbehaltener Zeichengebrauch liegt vor, wenn die Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern als reine Bestimmungsangabe verwendet wird. (T2)
  • 4 Ob 171/99x
    Entscheidungstext OGH 22.06.1999 4 Ob 171/99x
    Auch; nur: Ein Eingriff in das Ausschließungsrecht der jeweiligen Markeninhaber ist in einem solchen Fall nur dann anzunehmen, wenn durch die Art und Weise der Verwendung des fremden Zeichens bei den beteiligten Verkehrskreisen der falsche Eindruck entstehen kann, Inhaber der betreffenden Reparaturwerkstätte sei entweder der Markeninhaber selbst oder ein mit ihm durch vertragliche oder organisatorische Beziehungen verbundenes Unternehmen. (T3)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0066719

Dokumentnummer

JJR_19850423_OGH0002_0040OB00391_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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