Norm
UWG §9 B4Rechtssatz
Der Schutz eines Firmenbestandteils, der für sich oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei seinem Gebrauch verwendet werden, die Eigenschaft hat, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen, besteht, so wie bei einer besonderen Bezeichnung des Unternehmens, regelmäßig ab Beginn des Gebrauches bzw der Eintragung ins Handelsregister.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0078992Dokumentnummer
JJR_19851029_OGH0002_0040OB00372_8500000_002