TE OGH 1986/9/16 4Ob1311/86

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Veröffentlicht am 16.09.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurzinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede S***, Inhaberin des Transportunternehmens Anton M***, St. Michael, Waldstraße 18, vertreten durch Dr. Harald W. Jesser und DDr. Manfred Erschen, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagten Parteien 1.) R*** Gesellschaft m.b.H., Trofaiach, Roseggergasse 4, 2.) Christel N***, Geschäftsfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr. Kurt Konopatsch, Rechtsanwalt in Leoben, wegen unlauteren Wettbewerbs infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 9. Mai 1986, GZ 1 R 56/86-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Parteien wird gemäß § 528 Abs. 2 S 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a ZPO).

Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß § 508 a Abs. 2 Satz 3 und § 521 a Abs. 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses hat sich der Oberste Gerichtshof auf jene Gründe zu beschränken, die der Rechtsmittelwerber gemäß § 506 Abs. 1 Z 5, § 528 Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Widerlegung des Ausspruches des Rekursgerichtes anzuführen hat; andere mögliche Rechtsfehler, denen erhebliche Bedeutung zukommen könnte, sind bei dieser Erstprüfung nicht zu untersuchen (3 Ob 1511/84 u.a.; ebenso Petrasch, Das neue Revisions- (Rekurs-) Recht, ÖJZ 1983, 169 ff 178). Die Beklagten begründen die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels ausschließlich damit, daß das Rekursgericht die

subjektive Komponente des ihnen vorgeworfenen Verstoßes gegen § 1 UWG nicht ausreichend berücksichtigt und ihnen deshalb zu Unrecht die Gutgläubigkeit abgesprochen habe. Diese Rüge ist nicht berechtigt: Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß es bei der Prüfung der Frage, ob eine Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften auch gegen die guten Sitten verstößt, vor allem darauf ankomme, ob die Auffassung des Beklagten über den Umfang seiner Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann, entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (SZ 56/2 = EvBl. 1983/49 = ÖBl. 1983, 40; ÖBl. 1983, 136; ÖBl. 1983, 165 u.a.). Ob diese Voraussetzungen hier zutreffen, die Beklagten also ungeachtet des eingeschränkten Umfanges ihrer Güterbeförderungskonzession schon nach dem Wortlaut ihres Ansuchens um eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des freien Gewerbes des "Sammelns von Hausmüll" und des daraufhin ausgestellten Gewerbescheins vom 11. Juni 1985 mit Grund der Auffassung sein konnten, allein auf Grund dieser Gewerbeberechtigung der Marktgemeinde Vordernberg die Müllentsorgung und die Verbringung des Mülls nach St. Michael anbieten zu dürfen, ist eine auf Grund der Umstände des konkreten Falles zu beantwortende Frage des materiellen Rechtes, der über diesen Einzelfall hinaus keine erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zukommt (§ 502 Abs. 4 Z 1, § 528 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Anmerkung

E08752

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0040OB01311.86.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19860916_OGH0002_0040OB01311_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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