RS OGH 1985/10/29 4Ob372/85, 4Ob115/88, 4Ob77/89, 4Ob74/93, 4Ob77/95, 4Ob230/01d, 17Ob10/08g

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Veröffentlicht am 29.10.1985
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Norm

UWG §9 B4

Rechtssatz

Voraussetzung des Schutzes ist aber, dass die Bezeichnung (hier: der Firmenbestandteil) Unterscheidungskraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat und damit geeignet ist, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden und auf den Betrieb des Benützers hinzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 372/85
    Entscheidungstext OGH 29.10.1985 4 Ob 372/85
    Veröff: ÖBl 1986,127
  • 4 Ob 115/88
    Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 115/88
  • 4 Ob 77/89
    Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 77/89
    Veröff: ÖBl 1990,25
  • 4 Ob 74/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 74/93
  • 4 Ob 77/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 77/95
    nur: Voraussetzung des Schutzes ist aber, dass die Bezeichnung Unterscheidungskraft besitzt, also etwas besonderes, Individuelles an sich hat und damit geeignet ist, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden. (T1)
  • 4 Ob 230/01d
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 4 Ob 230/01d
    Auch; Beisatz: Die in § 9 Abs 1 UWG angeführten Bezeichnungen, also auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens, sind zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion grundsätzlich schon (aber auch nur) dann schutzfähig, wenn sie Unterscheidungs-(Kennzeichnungs-)kraft besitzen, also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sie schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden. Andernfalls könnte eine Verwechslungsgefahr von vornherein nicht entstehen. (T2)
  • 17 Ob 10/08g
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 10/08g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0078986

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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