Norm
UWG §9 B4Rechtssatz
Voraussetzung des Schutzes ist aber, dass die Bezeichnung (hier: der Firmenbestandteil) Unterscheidungskraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat und damit geeignet ist, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden und auf den Betrieb des Benützers hinzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0078986Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008