RS OGH 1985/10/29 4Ob372/85

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Veröffentlicht am 29.10.1985
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Norm

UWG §9 C1

Rechtssatz

Der Buchstabengruppe "Gfg" fehlt für sich allein ohne Verkehrsgeltung jede Namensfunktion. Ebenso ist die Gattungsbezeichnung "Betriebsberatung" nicht schutzfähig und darf schon wegen der Notwendigkeit, daß gleichartige Unternehmen auf diesen Unternehmensgegenstand hinweisen, nicht dem Verkehr entzogen werden. Die Kombination der beiden Bestandteile zu "GfG" - BETRIEBSBERATUNG" ist aber eine individuelle sprachliche Neubildung. Werden diese beiden Firmenbestandteile gemeinsam betrachtet, - wie sie ja auch tatsächlich im Verkehr verwendet werden - so kann ihnen eine Namensfunktion nicht abgesprochen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0079115

Dokumentnummer

JJR_19851029_OGH0002_0040OB00372_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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