Entscheidungsgründe: Im Jahr 1995 war der Öffentlichkeit durch Medienberichte ein Skandal um ein Unternehmen bekannt geworden, das Anlegern im Rahmen eines Pyramidenspiels große Schäden verursacht haben soll. Der klagende Detektiv und der beklagte Rechtsanwalt standen zu dem Unternehmen beruflich in Verbindung. Am 5. 10. 1995 erschien in einem Wochenmagazin ein Artikel, der sich mit dem Skandal beschäftigte. Der Beklagte hatte dem Journalisten zuvor ein telefonisches Interview g... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Präsident eines Vereins, der nach seinen Statuten ua die artgerechte Tierhaltung, die Verbreitung des Tierschutzgedankens und die Erhaltung bedrohter Tierarten fördern will. Die Mitgliederwerbung wurde in Form einer "Straßenwerbung" durchgeführt. Die Werbung stieß in mehreren Zeitungsberichterstattungen und in einer Aussendung der Austria Presseagentur vom 11. 1. 1999 auf Kritik. In einer Fernsehsendung vom 23. 11. 1998 war unter dem Titel "T***** fäls... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die noch verfahrensgegenständlichen Äußerungen, es könnte erneut zu einer Bevorzugung von K***** kommen und K***** sei im Vergabeverfahren der logische Gewinner, enthalten nach ihrem maßgeblichen Zusammenhang eine überprüfbare Tatsachenbehauptung. Welchen Sinngehalt das damit angesprochene Publikum diesen Aussagen entnommen hat, hängt nach ständiger Rechtsprechung sowohl nach § 7 Abs 1 UWG als auch nach § 1330 Abs 2 ABG... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung In die Ehre eines anderen eingreifende Äußerungen sind nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fielen und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen. Der Täter muss seine Äußerung in der für ihn ungünstigsten Auslegung gegen sich gelten lassen. Die Unrichtigkeit von Tatsachenbehauptungen hat der Kläger zu beweisen; wenn aber die Behauptungen auch ehrenbeleidigend sind (§ 1330 Abs 1 ABGB), trifft den Beklagten... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist Nutzungsberechtigte aus einem Patent betreffend Fugendübel. Fugendübel dienen als Verbindung für Dehn-, Schnitt-, Bewegungs- und Tagesfugen, insbesondere in Betondecken oder Betonflächen, Estrichen und Flies-Estrichen; sie bestehen aus einem Grundelement aus Rundmetall und einer Kunststoffhülle. Die Erstklägerin, deren Geschäftsführer Hermann S***** ist, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 4. 5. 1995 gegründet. Die Zweitklägerin hat die Erstklägerin m... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zu Punkt 1. des Sicherungsbegehrens: Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden (6 Ob 130/99g; 6 Ob 160/99v). Die Ermittlung ihres Bedeutungsinhaltes ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt (6 Ob 37/98d; 6 Ob 130/99g). I... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Es ist evident, dass nicht nur aktives Handeln, sondern auch das Unterlassen eines nach den Umständen zu erwartenden Tätigwerdens politischer Repräsentanten deren Verhalten zuzurechnen ist. Daher ist auch an Unterlassungen politischer Repräsentanten geübte wertende Kritik nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Die Klägerin muss sich die von den Vorinstanzen als "richtiger Tatsachenkern"... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab. Rechtliche Beurteilung Nach... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin und die Erstbeklagte erzeugen Schutzbekleidung für Feuerwehrleute; der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer der Erstbeklagten. In der periodischen Druckschrift "W*****" erschien am 18. 12. 1999 unter der Schlagzeile "Heißer Streit unter den Feuerwehr-Ausrüstern" ein Artikel, der auszugsweise wie folgt lautete: "Zwischen den Schutztextil-Schneidern T***** und P***** fliegen die Fetzen. Jeder wirft dem anderen mangelnde Qualität vor. Jetzt drohen die Kont... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Bei der Beurteilung, ob ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt, kommt es insbesondere auch auf den Zusammenhang an, in den die Äußerung gestellt wurde (4 Ob 462/89 = SZ 62/208 ua; RIS-Justiz RS0031815). Je weniger die zu beurteilende Rechtsfolgenbehauptung nicht einfach aus dem Gesetz abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht, je eingehender die Grundlagen dieses ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist als Unternehmer und Investor in den USA und in Europa, so auch in Österreich tätig. Der Erstbeklagte ist Wirtschaftsjournalist der Kleinen Zeitung Graz (im Folgenden nur Zeitung), die Zweitbeklagte deren Medieninhaberin. Im Wirtschaftsteil der Zeitung erschien am 16. 10. 1998 ein Bericht über die R***** Bank und ihren Vorstand. Unter der Überschrift "Bei R***** Bank geht es um eine Milliarde" wird über die Fahndung nach dem Vorstand der Bank w... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die von den Rechtsmittelwerbern allein aufgeworfene Frage, ob den beanstandeten Äußerungen im Rundbrief der Beklagten an ihre Kunden über die
Gründe: der Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen die unwahre und kreditschädigende Tatsachenbehauptung im Sinne des § 7 UWG zu entnehmen sei, die Klägerin könne in Hinkunft bei den von ihr vertriebenen Produkten Qualität und Service nicht in dem vom Verkehr v... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Streitentscheidend ist die Frage, wie die Äußerung des Beklagten in der Aussendung der Medienservice Steinmann GmbH zu verstehen ist. Der Beklagte wird mit der Äußerung zitiert, dass das, was der Kläger mit dem lächerlichen "Zuckerbäcker Schmäh" abzutun versuche, für die EU-Kommission schlicht und einfach Rechtsbruch sei, den der Kläger wohl bald einmal den Kärntner Gemeinden und deren Gemeindebürgern werde erklären müss... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile betreiben in benachbarten Gemeinden im Bundesland Salzburg Schischulen. Der Beklagte beschäftigt staatlich geprüfte Schilehrer, Landesschilehrer und Schilehreranwärter. Er bewirbt die Leistungen seiner Schischule in einem mehrseitigen Faltprospekt unter anderem mit folgenden Worten: "Skikurse für Erwachsene! Intensives Lernen mit viel Spaß unter den neuesten skimethodischen und skipädagogischen Standards. Höchst qualifizierte Instruktoren, die sich au... mehr lesen...
Begründung: Der Erstkläger ist ein im Vereinsregister eingetragener Verein, dessen Präsident der Fünftkläger und dessen Erster Vizepräsident der Viertkläger ist. Nach den Statuten ist Zweck des Vereins die Verbreitung der Bibel und von Bibelliteratur sowie die Förderung des Bibelwesens. Alle Mitglieder des Vereins sind Zeugen Jehovas. Der klagende Verein wird durch freiwillige Spenden finanziert. Er betreibt die von der deutschen W*****-Gesellschaft für den deutschsprachigen Ra... mehr lesen...
Begründung: Der in seinem beruflichen Fachgebiet renommierte klagende Zahnarzt ist ordentliches Mitglied der israelitischen Kultusgemeinde, ohne jedoch ein Amt innezuhaben oder Funktionen auszuüben oder Derartiges anzustreben. Der Beklagte ist Leiter des "J*****", sein Anliegen besteht in der Förderung der Begegnung und des friedvollen Zusammenlebens zwischen Juden und Nicht-Juden in Österreich. Aufgrund seines Bekanntheitsgrades in der Öffentlichkeit besitzt die Meinung des Bek... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre bedeutet das "Verbreiten" einer Tatsache nach § 1330 Abs 2 ABGB das Mitteilen dieser Tatsache, und zwar sowohl das Äußern eigener Überzeugung als auch das Weitergeben der Behauptung eines Dritten, ohne sich mit dessen Äußerung zu identifizieren (MR 1999, 334 - Die roten Bosse mwN aus Lehre und Rechtsprechung). Intellektuelle Verbreiter - zu denen Medieninhaber eines p... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin betreibt einen kartografischen Verlag, aus dem (ua) der offizielle Stadtplan für G***** stammt. Der - durch Inserate finanzierte - Stadtplan wird von der G***** GmbH aufgrund einer Vereinbarung mit der Klägerin exklusiv vertrieben. Die Stadt G***** ist an der G***** GmbH mit 51 % beteiligt. Aufgabe der G***** GmbH ist es, für G***** zu werben und touristische Belange auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs und Tourismus wahrzunehmen. Auch die Beklagte ver... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absa... mehr lesen...
Begründung: Der beklagte Abgeordnete zum Nationalrat hielt am 14. 7. 1999 im Plenum eine Rede, in der er sich Problemen der Abfallwirtschaft widmete und unter anderem Folgendes ausführte: "Gerade im Bereich der Abfallwirtschaft - ich weise wieder einmal darauf hin - haben wir jetzt nach einer zunächst sehr positiven Entwicklung plötzlich die Tendenz - dafür können Sie nichts -, daß versucht wird, den Abfall auch in ungerechtfertigter Weise - manchmal kann es durchaus gerechtfe... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers. Sie ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier Konsumenten, die sich für eine Kaminsanierung interessieren - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird. Was der Werbende selbst mit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Beide Parteien sind Rechtsanwälte in Vorarlberg. Der Kläger brachte im Jahre 1997 beim Bezirksgericht Feldkirch im Auftrag eines Mandanten zahlreiche Besitzstörungsklagen gegen Falschparker ein. In zumindest drei dieser Klagen führte er als Streitwert nach GGG 7.950 S und als Streitwert nach RATG 30.000 S an. In der zu 11 C 616/97x eingebrachten Klage verzeichnete der Kläger seine Kosten wie folgt: Klage TP 3 A 1.411 S ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten der Äußerung (MR 1995, 137 - Justizausschussvorsitzender; ÖBl 1996, 134 - Leserverblödung; SZ 71/96 = MR 1998, 269 [Korn] - Schweine-KZ uva). Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Missverständnissen f... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger begehren, gestützt auf § 1330 ABGB die Unterlassung folgender ehrverletzender und rufschädigender Behauptungen des Beklagten: Die Kläger begehren, gestützt auf Paragraph 1330, ABGB die Unterlassung folgender ehrverletzender und rufschädigender Behauptungen des Beklagten: a) Es existiere kein Vertrag, insbesondere schon gar kein genehmigter Vertrag, zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und den niederösterreichischen Gemeinden gemäß NÖ Geme... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Präsident eines Vereins, der nach seinen Statuten ua die artgerechte Tierhaltung, die Verbreitung des Tierschutzgedankens und die Erhaltung bedrohter Tierarten fördern will. Die Mitgliederwerbung wurde in Form einer "Straßenwerbung" durchgeführt. Die Werbung stieß in mehreren Zeitungsberichterstattungen und in einer Aussendung der Austria Presseagentur vom 11. 1. 1999 auf Kritik. In einer Fernsehsendung vom 23. 11. 1998 war im ORF ein Beitrag mit dem T... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) Ausspruch des Rekursgerichts in dessen Abänderungsbeschluss vom 23. 7. 1999 hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ab. Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) Ausspruch des Rekursgerichts in dessen Abänderungsbeschluss vom 23. 7. 1999 hängt di... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei stützte ihren Exekutionsantrag sowie die nachfolgenden, im Rechtsmittelverfahren maßgebenden Strafanträge auf behauptetes wiederholtes Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei gegen den vor dem Handelsgericht Wien am 8. September 1997 abgeschlossenen vollstreckbaren Vergleich über einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Die betreibende Partei, eine GmbH, die am 30. Juni 1999 im Firmenbuch eingetragen wurde, ist nicht mit der nach wi... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind Architekten. Sie haben im Auftrag der K*****gmbH für die Liegenschaft EZ *****, Grundbuch ***** H*****, ein Wohnbauprojekt ausgearbeitet. Ihr Entwurf wurde vom Gestaltungsbeirat der Landeshauptstadt Salzburg befürwortet und war Grundlage des vom Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg im Jahr 1996 erlassenen Bebauungsplans. In der Folge erwarb nicht die K*****gmbH die Liegenschaft, sondern die Beklagte. Die Beklagte beauftragte das Architekturbüro H... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Die Klägerin hat ihre Firma geändert. Ihre Parteibezeichnung war daher gem § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen (SZ 53/64; EvBl 1986/163; ecolex 1992, 243 uva). 1. Die Klägerin hat ihre Firma geändert. Ihre Parteibezeichnung war daher gem Paragraph 235, Absatz 5, ZPO zu berichtigen (SZ 53/64; EvBl 1986/163; ecolex 1992, 243 uva). 2. Der erkennende Senat geht in stRsp davon aus, dass jeder Mitbewerber, soweit keine geset... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin, ein in zwölf Ländern tätiges Direktvertriebsunternehmen, ist seit 1966 Lizenzinhaberin des Produkts "ORKY", eines innovativen Luft- und Raumreinigungssystems. "ORKY" ist ein weltweit eingetragenes und patentiertes Markenzeichen der Klägerin. Dieses Markenzeichen ist auch zum Synonym für die Klägerin geworden, wenn etwa in der Praxis von der "Firma ORKY", vom "ORKY-Vertrieb" etc gesprochen wird. Der Umsatz der Klägerin beträgt 28 Mio DM, der Umsatz in Ös... mehr lesen...