Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Mag. Hilmar K*****, vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Mag. Werner S*****, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs (hier: wegen einstweiliger Verfügung) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 8. August 2000, GZ 4 R 123/00p-8, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei der Beurteilung, ob ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt, kommt es insbesondere auch auf den Zusammenhang an, in den die Äußerung gestellt wurde (4 Ob 462/89 = SZ 62/208 ua; RIS-Justiz RS0031815). Je weniger die zu beurteilende Rechtsfolgenbehauptung nicht einfach aus dem Gesetz abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht, je eingehender die Grundlagen dieses Erkenntnisprozesses dargestellt werden und je deutlicher zum Ausdruck kommt, dass eine subjektive Überzeugung im Meinungsstreit vertreten wird, umso eher wird ein reines Werturteil vorliegen (4 Ob 138/99v = EvBl 1999/211 ua; RIS-Justiz RS0112211). Ob im vorliegenden Fall die Bezeichnung des Klägers als "Rechtsbrecher" im unmittelbaren Zusammenhang mit der Darstellung eines konkreten, vom Kläger gesetzten Verhaltens und der deshalb gegen ihn erwirkten, auf Unterlassung bestimmter Äußerungen lautenden einstweiligen Verfügung ein - zulässiges - Werturteil darstellt, berührt keine über diesen Rechtsstreit hinausgehende Rechtsfrage. In der Ansicht des Rekursgerichtes, dass sich der Vorwurf, der Kläger sei ein "Rechtsbrecher", nach dem Verständnis eines Durchschnittslesers nur auf die vom Kläger zu Unrecht ausgesprochene Verdächtigung beziehe, C*****Heime seien vielleicht Keimstätten des illegalen Drogenhandels und dass dem Kläger damit keine Straftaten im Sinne des Strafgesetzbuches oder gar verbrecherische Handlungen vorgeworfen werden und auch kein zusätzliches Sachverhaltselement in die Darstellung der Ereignisse hineingetragen wird, kann eine krasse Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Auch bietet die Frage, ob mit dieser Bezeichnung die Grenze zulässiger Kritik, die bei Politikern nach ständiger Rechtsprechung weiter zu ziehen ist als bei Privatpersonen (4 Ob 75/94 = SZ 67/114 ua; RIS-Justiz RS0075552), überschritten wurde, in Folge ihrer Einzelfallbezogenheit zu einer näheren Befassung keinen hinreichenden Anlass.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E59602 06A02660European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00266.00M.1023.000Dokumentnummer
JJT_20001023_OGH0002_0060OB00266_00M0000_000