TE OGH 2000/12/20 4Ob284/00v

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sailer und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. T***** Handelsgesellschaft mbH, *****, 2. W***** GesmbH, *****, beide vertreten durch Mag. Markus Stender, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J***** AG, *****, vertreten durch Dr. Gunter Griss, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, Widerruf und Leistung (Streitwert im Provisorialverfahren 300.000 S), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 20. September 2000, GZ 6 R 120/00i-17, womit der Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 22. Mai 2000, GZ 6 Cg 56/00g-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 27.676,44 S (darin 4.612,74 S USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Beklagte ist Nutzungsberechtigte aus einem Patent betreffend Fugendübel. Fugendübel dienen als Verbindung für Dehn-, Schnitt-, Bewegungs- und Tagesfugen, insbesondere in Betondecken oder Betonflächen, Estrichen und Flies-Estrichen; sie bestehen aus einem Grundelement aus Rundmetall und einer Kunststoffhülle. Die Erstklägerin, deren Geschäftsführer Hermann S***** ist, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 4. 5. 1995 gegründet. Die Zweitklägerin hat die Erstklägerin mit der Herstellung von 250.000 zum Weiterverkauf bestimmter Fugendübel beauftragt.

Am 4. 3. 1994 schlossen die Beklagte und Hermann S***** einen Liefervertrag, der Materialbeschaffungs- und Montageleistungen für die unter der Bezeichnung "DST-Fugendübel" ausschließlich von der Beklagten vertriebenen Produkte zum Gegenstand hatte. Hermann S***** wurde darin berechtigt, die Fugendübel der Beklagten zu vertreiben und Montageleistungen für diese Produkte zu erbringen. Er verpflichtete sich, keine Konkurrenzerzeugnisse zu diesen Produkten herzustellen oder zu verkaufen und weder direkt noch indirekt Herstellung, Gebrauch oder Verkauf von Konkurrenzerzeugnissen zu begünstigen. Es wurde ihm auferlegt, sämtliche ihm bekannt werdenden Informationen und Unterlagen aller Art während der Vertragsdauer und für weitere fünf Jahre danach geheimzuhalten, nicht zu missbrauchen und insbesondere keinem Dritten zugänglich zu machen.

Wie vertraglich vorgesehen erzeugte die Beklagte in der Folge die metallischen Grundelemente der Fugendübel, während Hermann S***** die (blaue) Kunststoffummantelung beschaffte und die Montage durchführte. Mit Schreiben vom 17. 2. 1998 erklärte Hermann S***** gegenüber der Beklagten den sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag vom 4. 3. 1994, weil die Beklagte vereinbarungswidrig insgesamt 256.000 Fugendübel nicht abgerufen habe. Die Vertragsteile einigten sich sodann auf eine einvernehmliche Vertragsbeendigung, wobei in der Korrespondenz ausdrücklich auf das alleinige Nutzungsrecht der Beklagten am zugrundeliegenden Patent sowie die Geheimhaltungsverpflichtung des Hermann S***** verwiesen wurde. Mittlerweile hat die Beklage die Produktion der Fugendübel wieder aufgenommen. Seit März 1999 bietet die Erstklägerin in Österreich flexible Estrich- und Fugendübel als "Verbinder" an. Die Produkte der Erstklägerin gleichen den Fugendübeln der Beklagten, wie sie Gegenstand des Liefervertrages vom 4. 3. 1994 waren; ein relevanter Unterschied zwischen beiden Produkten besteht nicht.

In dem zu 4 Cg 47/99i des Erstgerichts anhängigen Verfahren erließ der Oberste Gerichtshof am 23. 11. 1999 zu 4 Ob 243/99k eine einstweilige Verfügung, wonach zur Sicherung des Anspruchs der Beklagten gegen die Erstklägerin auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen der Erstklägerin bis zur Vollstreckbarkeit des zu sichernden Anspruches verboten wurde, gleichartige Produkte anzubieten, wie sie die Beklagte unter der Bezeichnung "Fugendübel" hergestellt hat und wie sie Gegenstand der zwischen der Beklagten und dem Geschäftsführer der Erstklägerin abgeschlossenen Vereinbarung vom 4. 3. 1994 sind. Das Mehrbegehren, der Erstklägerin auch die Herstellung solcher Produkte, jede weitere Materialbeschaffungs-, Montage- und Lieferleistung hinsichtlich der Fugendübel der Beklagten, eine Weitergabe von aus der Geschäftsbeziehung zur Beklagten darüber gewonnenen Information an Dritte sowie die Mitwirkung an der Herstellung solcher Produkte durch Informationsweitergabe zu verbieten, wurde abgewiesen.

Die Erstklägerin hat in Form eines Rundschreibens an Unternehmer der Estrich-Branche bereits vor Erlassung dieser einstweiligen Verfügung durch den Obersten Gerichtshof ihre (gelben) Fugendübel vorgestellt. Die Beklagte hat als Reaktion darauf und nach Erhalt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ein mit 31. 1. 2000 datiertes Rundschreiben verfasst und als Serienfax an rund 90 in Österreich registrierte Estrichunternehmen gerichtet. Dieses Schreiben erreichte bis 15. 2. 2000 rund 80% der Adressaten und hatte folgenden Inhalt:

"Aussendung

der J***** AG an alle Kunden und weiteren Interessenspartner in Sachen Fugendübel.

Durch oberstgerichtliche Entscheidung, die wir Ihnen nachfolgend im Auszug übermitteln, ist der T***** Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in M***** untersagt, Fugendübel bzw Verbinder - wie sie jetzt bezeichnet werden - zu vertreiben. Davon betroffen ist in weiterer Folge auch jeglicher Weiterverkauf dieser Produkte, worauf wir als ausschließlich berechtigter Hersteller einen Unterlassungsanspruch haben und diesen auch im gegenteiligen Fall mit den notwendigen Mitteln durchsetzen würden.

Wir möchten Ihnen jedoch durch diese nunmehr vorliegende oberstgerichtliche Entscheidung keine Unannehmlichkeiten bereiten und bieten Ihnen an, jegliche Bedarfe [sic] für die nächsten 3 Monate zu demselben Preis zu offerieren, wie sie zuletzt bei der Fa. T***** oder deren Vertriebspartner gekauft haben. Rechnungskopie genügt, sie werden durch unsere Vertriebspartner zu den gleichen Konditionen beliefert werden. Damit soll auch gewährleistet werden, daß Sie bei bereits kalkulierten und angebotenen bzw abgeschlossenen Projekten keinen Nachteil hinnehmen müssen.

Im Hinblick auf eine weitere gute Zusammenarbeit empfehlen wir uns für heute."

Dem Rundschreiben war jeweils eine zweite Seite angeschlossen, auf der Kopf, stattgebender Teil des Spruchs, Gerichtsbezeichnung, Datum, Name des Senatsvorsitzenden und Bestätigungsvermerk über die Richtigkeit der Ausfertigung der einstweiligen Verfügung vom 23. 11. 1999, 4 Ob 243/99k, wiedergegeben war; die grafische Gestaltung dieser zweiten Seite erfolgte derart, dass zunächst die gesamte Entscheidung in das EDV-System der Beklagten eingescannt und sodann in den genannten Teilen als Grafikmontage abgebildet wurde.

Gestützt auf §§ 1, 2 und 7 UWG sowie § 1330 Abs 2 ABGB begehren die Klägerinnen zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiligen Verfügung zu verbieten,Gestützt auf Paragraphen eins,, 2 und 7 UWG sowie Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB begehren die Klägerinnen zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiligen Verfügung zu verbieten,

1. zu behaupten, gegen die Erstklägerin wäre eine oberstgerichtliche Entscheidung ergangen, die es ihr verbiete, "Fugendübel bzw Verbinder" zu vertreiben;

2. zu behaupten, jeglicher Weiterverkauf der "Fugendübel bzw Verbinder" wäre von der zu 1. genannten oberstgerichtlichen Entscheidung betroffen;

3. zu behaupten, die Beklagte sei ausschließlich berechtigter Hersteller von "Fugendübeln bzw Verbindern";

4. zu behaupten, die Beklagte habe einen Unterlassungsanspruch, den sie im Falle eines Weiterverkaufs von "Fugendübeln bzw Verbindern" mit den notwendigen Mitteln durchsetzen würde;

5. in sittenwidriger Weise Kunden der Klägerinnen abzuwerben, insbesondere dadurch, dass sie Kunden der Klägerinnen anbiete, ihren gesamten Bedarf an "Fugendübeln bzw Verbindern" für einen Zeitraum von drei Monaten zu decken, und zwar zu demselben Preis, wie sie zuletzt bei der Erstklägerin oder deren Vertriebspartnern gekauft worden seien.

Die Aussendung sei unvollständig, sittenwidrig, irreführend, unrichtig, herabsetzend und geeignet, den Kredit, den Erwerb und das Fortkommen der Klägerinnen zu gefährden. Sie erwecke den Eindruck, es liege eine endgültige Entscheidung vor, die der Erstklägerin verbiete, Fugendübel welcher Art immer zu vertreiben. Die Beklagte rühme sich zu Unrecht eines Alleinherstellungsrechts betreffend Fugendübel und spanne den Klägerinnen in sittenwidriger Weise Kunden aus.

Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Aufgrund der genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei es der Erstklägerin untersagt, Fugendübel anzubieten und zu vertreiben, nichts anderes habe die Beklagte den Adressaten ihrer Aussendung vom 31. 1. 2000 mitgeteilt. Der Auszug der oberstgerichtlichen Entscheidung sei zum Bestandteil der Aussendung gemacht worden. Das Rundschreiben sei weder unrichtig noch zur Irreführung geeignet, weil sich daraus unmissverständlich ergebe, dass es sich beim Unterlassungsgebot um eine einstweilige Verfügung handle und davon nur bestimmte Fugendübel (nämlich jene, die den Produkten der Erstklägerin glichen) erfasst seien. Nur solche Fugendübel würden von der Erstklägerin auch vertrieben, weshalb es auch ausgeschlossen sei, die Adressaten des Schreibens könnten annehmen, der Erstklägerin wäre der Vertrieb von Fugendübeln welcher Art auch immer verboten. Das Schreiben sei auch nicht an die Allgemeinheit, sondern nur an eine beschränkte Gruppe von Fachleuten mit entsprechenden Marktkenntnissen versendet worden.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das Rundschreiben mache deutlich, dass es sich bei der gerichtlichen Entscheidung um eine einstweilige Verfügung handle, wonach der Beklagten (nur) verboten werde, solche Fugendübel anzubieten, wie sie Gegenstand der Vereinbarung vom 4. 3. 1994 seien; das Verbot beziehe sich aber nicht auf den Vertrieb von Fugendübeln schlechthin. Es sei für die angesprochenen Verkehrskreise unmissverständlich erkennbar, dass nur die im Spruch des Obersten Gerichtshofes angeführten Fugendübel gemeint seien. Mangels Täuschung des Adressatenkreises liege auch kein sittenwidriges Ausspannen von Kunden vor.

Das Rekursgericht gab dem Sicherungsantrag statt und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Selbst die angesprochenen fachkundigen Personen (Estrich-Unternehmer) müssten nach dem Gesamteindruck der Aussendung bei flüchtiger Betrachtung mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit den irrigen Eindruck erlangen, dass mit der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Erstklägerin der Verkauf von Fugendübeln welcher Art auch immer verboten worden sei. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 23. 11. 1999, 4 Ob 243/99k, werde nämlich nur auszugsweise und verzerrt wiedergegeben; auch sei den angesprochenen Verkehrskreisen der Inhalt der zwischen der Beklagten und dem Geschäftsführer der Erstklägerin abgeschlossenen Vereinbarung vom 4. 3. 1994 nicht bekannt. Es entstehe der Eindruck, die Beklagte sei ausschließlich berechtigter Hersteller von Fugendübeln bzw Verbindern welcher Art auch immer. Die Beklagte habe daher mit ihrer Aussendung gegen § 2 UWG verstoßen. Im bloßen Abwerben von Kunden für sich allein liege noch kein sittenwidriger Verstoß gegen § 1 UWG. Das Eindringen in den Kundenkreis der Konkurrenten gehöre zum Wesen des Wettbewerbs; niemand habe Anspruch auf die Wahrung seiner Position. Nur die Art und Weise, wie die Beeinträchtigung des Mitbewerbers geschieht, könne die Wettbewerbshandlung unzulässig machen, insbesondere, wenn hiebei verwerfliche Mittel angewendet oder verwerfliche Ziele verfolgt würden. Erwecke aber die Beklagte bei den angesprochenen Verkehrskreisen den irrigen Eindruck, mit der genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sei der Erstklägerin der Vertrieb von Fugendübeln welcher Art auch immer verboten worden, und biete sie in der Folge den angesprochenen Verkehrskreisen deshalb an, deren Bedarf an diesen Produkten für die nächsten drei Monate zu demselben Preis bei ihr zu decken, so bediene sie sich hiebei verwerflicher Mittel und handle sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.Das Rekursgericht gab dem Sicherungsantrag statt und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Selbst die angesprochenen fachkundigen Personen (Estrich-Unternehmer) müssten nach dem Gesamteindruck der Aussendung bei flüchtiger Betrachtung mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit den irrigen Eindruck erlangen, dass mit der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Erstklägerin der Verkauf von Fugendübeln welcher Art auch immer verboten worden sei. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 23. 11. 1999, 4 Ob 243/99k, werde nämlich nur auszugsweise und verzerrt wiedergegeben; auch sei den angesprochenen Verkehrskreisen der Inhalt der zwischen der Beklagten und dem Geschäftsführer der Erstklägerin abgeschlossenen Vereinbarung vom 4. 3. 1994 nicht bekannt. Es entstehe der Eindruck, die Beklagte sei ausschließlich berechtigter Hersteller von Fugendübeln bzw Verbindern welcher Art auch immer. Die Beklagte habe daher mit ihrer Aussendung gegen Paragraph 2, UWG verstoßen. Im bloßen Abwerben von Kunden für sich allein liege noch kein sittenwidriger Verstoß gegen Paragraph eins, UWG. Das Eindringen in den Kundenkreis der Konkurrenten gehöre zum Wesen des Wettbewerbs; niemand habe Anspruch auf die Wahrung seiner Position. Nur die Art und Weise, wie die Beeinträchtigung des Mitbewerbers geschieht, könne die Wettbewerbshandlung unzulässig machen, insbesondere, wenn hiebei verwerfliche Mittel angewendet oder verwerfliche Ziele verfolgt würden. Erwecke aber die Beklagte bei den angesprochenen Verkehrskreisen den irrigen Eindruck, mit der genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sei der Erstklägerin der Vertrieb von Fugendübeln welcher Art auch immer verboten worden, und biete sie in der Folge den angesprochenen Verkehrskreisen deshalb an, deren Bedarf an diesen Produkten für die nächsten drei Monate zu demselben Preis bei ihr zu decken, so bediene sie sich hiebei verwerflicher Mittel und handle sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil das Rekursgericht die Eignung der beanstandeten Aussendung, den Betrieb der Unternehmen der Kläger zu gefährden, unrichtig beurteilt hat; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.

Die Beklagte vertritt den Standpunkt, ihr Schreiben vermittle den Empfängern selbst dann keinen unrichtigen Eindruck, wenn diesen die im Spruch der einstweiligen Verfügung genannte Vereinbarung vom 4. 3. 1994 nicht bekannt sei. Das Schreiben sei nämlich an Estrichunternehmen ergangen, welchen auf Grund des vorangegangenen Rundschreibens der Erstklägerin das - allein die von der einstweiligen Verfügung erfassten Fugendübel betreffende - Angebot der Erstklägerin bekannt gewesen sei und die auch wüssten, dass es verschiedene Arten von Fugendübeln unterschiedlicher Hersteller und Händler gäbe. Die Adressaten hätten demnach durch das Schreiben nur erfahren, dass die Erstklägerin nicht berechtigt sei, jene Fugendübel zu vertreiben, die sie in ihrem Rundschreiben angeboten habe; dies entspreche aber der Wahrheit und sei im Lichte des hier allein maßgebenden § 7 UWG nicht zu beanstanden.Die Beklagte vertritt den Standpunkt, ihr Schreiben vermittle den Empfängern selbst dann keinen unrichtigen Eindruck, wenn diesen die im Spruch der einstweiligen Verfügung genannte Vereinbarung vom 4. 3. 1994 nicht bekannt sei. Das Schreiben sei nämlich an Estrichunternehmen ergangen, welchen auf Grund des vorangegangenen Rundschreibens der Erstklägerin das - allein die von der einstweiligen Verfügung erfassten Fugendübel betreffende - Angebot der Erstklägerin bekannt gewesen sei und die auch wüssten, dass es verschiedene Arten von Fugendübeln unterschiedlicher Hersteller und Händler gäbe. Die Adressaten hätten demnach durch das Schreiben nur erfahren, dass die Erstklägerin nicht berechtigt sei, jene Fugendübel zu vertreiben, die sie in ihrem Rundschreiben angeboten habe; dies entspreche aber der Wahrheit und sei im Lichte des hier allein maßgebenden Paragraph 7, UWG nicht zu beanstanden.

Zuzustimmen ist der Beklagten zunächst darin, der gegen sie erhobene Vorwurf ziele darauf ab, sie habe mit der beanstandeten Aussendung unrichtige Angaben über die geschäftlichen Verhältnisse der Erstklägerin verbreitet; zu prüfen ist demnach ausschließlich ein Verstoß gegen § 7 UWG, nicht aber gegen § 2 UWG, der die Verbreitung irreführender Angaben über eigene geschäftliche Verhältnisse zum Gegenstand hat (stRsp ua ÖBl 1991, 224 - Diskontprodukt mwN).Zuzustimmen ist der Beklagten zunächst darin, der gegen sie erhobene Vorwurf ziele darauf ab, sie habe mit der beanstandeten Aussendung unrichtige Angaben über die geschäftlichen Verhältnisse der Erstklägerin verbreitet; zu prüfen ist demnach ausschließlich ein Verstoß gegen Paragraph 7, UWG, nicht aber gegen Paragraph 2, UWG, der die Verbreitung irreführender Angaben über eigene geschäftliche Verhältnisse zum Gegenstand hat (stRsp ua ÖBl 1991, 224 - Diskontprodukt mwN).

Bei der Beurteilung, welches Verständnis die Empfänger von der Aussendung der Beklagten gewinnen konnten, ist das aus zwei Seiten bestehende Schreiben als Einheit zu betrachten, wird doch gleich im Einleitungssatz der ersten Seite ausdrücklich darauf verwiesen, dass die - im folgenden inhaltlich dargestellte - Entscheidung des Obersten Gerichtshofs "im Auszug" (bestehend aus Kopf, stattgebendem Teil des Spruchs, Gerichtsbezeichnung, Datum, Name des Senatsvorsitzenden und Bestätigungsvermerk über die Richtigkeit der Ausfertigung auf Seite zwei des Schreibens) angeschlossen ist. Selbst unter Einbeziehung der in Teilen wiedergegebenen Gerichtsentscheidung wird jedoch in der Aussendung insgesamt nicht näher präzisiert, auf welche konkreten Fugendübel sich das gerichtliche Unterlassungsgebot bezieht. Dass aber etwa "Fugendübel" kein Gattungsbegriff sei und nicht verschiedenste Varianten dieses Produkts unterschiedlicher Hersteller auf dem Markt erhältlich seien, wurde nicht behauptet; die Beklagte selbst sieht darin eine Gattungsbezeichnung (ON 18, S 178 f). Dass sämtlichen Empfängern der Aussendung die im Spruch der einstweiligen Verfügung genannte Vereinbarung vom 4. 3. 1994 bekannt sei, wurde nicht bescheinigt.

Daraus folgt zunächst, dass die Aussendung der Beklagten die Tatsachenbehauptung verbreitet, die Erstklägerin dürfe Fugendübel/Verbinder einer nicht näher bestimmten Art nicht vertreiben. Die vermittelte Information ist damit - was die Individualisierung des Verbotsgegenstands betrifft - unvollständig geblieben; ob diese Unvollständigkeit der Tatsachenbehauptung nach dem Schutzzweck des § 7 UWG einer Unrichtigkeit von Tatsachen gleichgehalten werden kann oder ob hier doch eine im Wesentlichen richtige Behauptung vorliegt, sodass der Wahrheitsbeweis als erbracht anzusehen ist (ÖBl 1992, 210 - Zahntechniker uva), kann hier offen bleiben.Daraus folgt zunächst, dass die Aussendung der Beklagten die Tatsachenbehauptung verbreitet, die Erstklägerin dürfe Fugendübel/Verbinder einer nicht näher bestimmten Art nicht vertreiben. Die vermittelte Information ist damit - was die Individualisierung des Verbotsgegenstands betrifft - unvollständig geblieben; ob diese Unvollständigkeit der Tatsachenbehauptung nach dem Schutzzweck des Paragraph 7, UWG einer Unrichtigkeit von Tatsachen gleichgehalten werden kann oder ob hier doch eine im Wesentlichen richtige Behauptung vorliegt, sodass der Wahrheitsbeweis als erbracht anzusehen ist (ÖBl 1992, 210 - Zahntechniker uva), kann hier offen bleiben.

Die Verbreitung unrichtiger (hier: unvollständiger) Tatsachenbehauptungen fällt nämlich nur dann unter den Tatbestand des § 7 UWG, wenn sie geeignet ist, den geschäftlichen Erfolg des betroffenen Unternehmens zu gefährden. Maßgebend ist die objektive Eignung der Behauptung, dem Konkurrenten Nachteile in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit zuzufügen (stRsp ua SZ 63/110 = ÖBl 1991, 23 - Skiverleiher mwN; ähnlich ÖBl 1995, 219 - Klasse statt Masse). Das Vorliegen einer abstrakten Betriebs- oder Kreditgefährdung (als anspruchsbegründende Tatsache) hat nach allgemeinen Regeln (dazu Rechberger in Rechberger, ZPO**2 vor § 266 Rz 11 mwN) stets der Kläger zu behaupten und zu beweisen, es sei denn, eine solche wäre evident (letzteres ist hier nicht der Fall).Die Verbreitung unrichtiger (hier: unvollständiger) Tatsachenbehauptungen fällt nämlich nur dann unter den Tatbestand des Paragraph 7, UWG, wenn sie geeignet ist, den geschäftlichen Erfolg des betroffenen Unternehmens zu gefährden. Maßgebend ist die objektive Eignung der Behauptung, dem Konkurrenten Nachteile in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit zuzufügen (stRsp ua SZ 63/110 = ÖBl 1991, 23 - Skiverleiher mwN; ähnlich ÖBl 1995, 219 - Klasse statt Masse). Das Vorliegen einer abstrakten Betriebs- oder Kreditgefährdung (als anspruchsbegründende Tatsache) hat nach allgemeinen Regeln (dazu Rechberger in Rechberger, ZPO**2 vor Paragraph 266, Rz 11 mwN) stets der Kläger zu behaupten und zu beweisen, es sei denn, eine solche wäre evident (letzteres ist hier nicht der Fall).

Eine Betriebsgefährdung der Erstklägerin durch die (unvollständige) Aussendung der Beklagten könnte nur dann eintreten, wenn die Erstklägerin verschiedene Arten von Fugendübeln in ihrem Verkaufsprogramm hätte, darunter auch solche, die nicht unter die Vereinbarung vom 4. 3. 1994 zwischen ihrem Geschäftsführer und der Beklagten fallen. Nur in diesem Fall bestünde nämlich die Gefahr, dass Empfänger der Aussendung der Beklagten ihre Geschäftsbeziehung zur Erstklägerin (auch in Ansehung von nicht die einstweilige Verfügung betreffenden Fugendübeln) aus der Überlegung gänzlich einstellten, die Erstklägerin sei eine unsichere Geschäftspartnerin, weil sie auf Grund eines gerichtlichen Verbots bestimmte Produkte nicht vertreiben dürfe. Führte die Erstklägerin demgegenüber in ihrem Fugendübel-Programm ausschließlich solche Produkte, die zu vertreiben ihr mit einstweiliger Verfügung vorläufig untersagt ist, wäre eine Betriebsgefährdung infolge Kundenverlusts durch die beanstandete Aussendung ausgeschlossen, weil diesfalls der Geschäftsentgang der Erstklägerin mit diesen Produkten ja schon (beabsichtigte und rechtmäßige) Folge der gerichtlichen Entscheidung wäre.

Die zum Vorliegen einer Betriebsgefährdung beweisbelastete Erstklägerin hat nun zwar - nicht ausdrücklich, aber implizit - behauptet, auch andere Fugendübel zu vertreiben, als die vom Unterlassungsgebot betroffenen; bescheinigt ist jedoch nur, dass die Erstklägerin - unter der Bezeichnung "Verbinder" - solche Fugendübel (nicht nur vertreibt, sondern sogar) herstellt, die keinen relevanten Unterschied zum Fugendübel der Beklagten aufweisen. Ist demnach nicht bescheinigt, dass die Erstklägerin auch andere Fugendübel vertreibt, als sie Gegenstand der Vereinbarung vom 4. 3. 1994 sind, sind die Voraussetzungen einer abstrakten Betriebsgefährdung für die Unternehmen der Klägerinnen durch die beanstandete Aussendung nicht erfüllt. Dass sie in Zukunft andere Arten von Fugendübeln zu vertreiben beabsichtige, hat die Klägerin in keiner Weise zum Ausdruck gebracht.

Legt man diesen Sachverhalt zugrunde, wird aber auch deutlich, dass sich die Beklagte in ihrer Aussendung nicht als ausschließlich berechtigte Herstellerin von Fugendübeln - welcher Art auch immer - bezeichnet, sondern in diesem Zusammenhang erkennbar nur jenes Produkt "Fugendübel/Verbinder" anspricht, das die Erstklägerin in ihrem Lieferprogramm hat und das von der einstweiligen Verfügung betroffen ist.

Die Aussendung der Beklagten enthält demnach keine betriebsgefährdenden Tatsachenbehauptungen über das Unternehmen der Erstklägerin. Die darin enthaltene Aufforderung an die Empfänger, ihren zukünftigen Bedarf an Fugendübeln bei der Beklagten zu decken, ist dann aber auch nicht als wettbewerbswidriges Ausspannen von Kunden durch einen Mitbewerber iSd § 1 UWG zu beurteilen, weil die Erstklägerin für die Dauer der Geltung der einstweiligen Verfügung als rechtmäßige Anbieterin der betreffenden Produkte nicht zur Verfügung steht.Die Aussendung der Beklagten enthält demnach keine betriebsgefährdenden Tatsachenbehauptungen über das Unternehmen der Erstklägerin. Die darin enthaltene Aufforderung an die Empfänger, ihren zukünftigen Bedarf an Fugendübeln bei der Beklagten zu decken, ist dann aber auch nicht als wettbewerbswidriges Ausspannen von Kunden durch einen Mitbewerber iSd Paragraph eins, UWG zu beurteilen, weil die Erstklägerin für die Dauer der Geltung der einstweiligen Verfügung als rechtmäßige Anbieterin der betreffenden Produkte nicht zur Verfügung steht.

Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben und die abweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. DieBemessungsgrundlage im Sicherungsverfahren beträgt nur 300.000 S.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO. DieBemessungsgrundlage im Sicherungsverfahren beträgt nur 300.000 S.

Anmerkung

E60258 04A02840

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00284.00V.1220.000

Dokumentnummer

JJT_20001220_OGH0002_0040OB00284_00V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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