TE OGH 1999/12/21 4Ob341/99x

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Veröffentlicht am 21.12.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. "W*****" *****Verlagsgesellschaft mbH, *****, 2. Dr. Christian R*****, beide vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung (Streitwert im Provisorialverfahren 400.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27. September 1999, GZ 2 R 109/99k-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird auf "V***** KG" berichtigt.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Klägerin hat ihre Firma geändert. Ihre Parteibezeichnung war daher gem § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen (SZ 53/64; EvBl 1986/163; ecolex 1992, 243 uva).1. Die Klägerin hat ihre Firma geändert. Ihre Parteibezeichnung war daher gem Paragraph 235, Absatz 5, ZPO zu berichtigen (SZ 53/64; EvBl 1986/163; ecolex 1992, 243 uva).

2. Der erkennende Senat geht in stRsp davon aus, dass jeder Mitbewerber, soweit keine gesetzliche oder vertragliche Preisbindung

besteht, seine Ware so billig abgeben darf, wie er will (SZ 54/76 =

EvBl 1981/236 = ÖBl 1981, 157 - Marktregelungsvertrag Ski mwN; MR

1986, H6, 16 - Mobilheim). Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber ist daher grundsätzlich ein erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb (ÖBl 1977, 118 - 2000 S billiger als die Konkurrenz mwN; ÖBl 1978, 148 - Milch-Preisschleuderei) und nur unter besonderen Umständen sittenwidrig iSd § 1 UWG (SZ 54/76 = EvBl 1981/236 = ÖBl 1981, 157 - Marktregelungsvertrag Ski mwN; MR 1986, H6, 16 - Mobilheim). Nur solche Tatsachenbehauptungen fallen unter den Tatbestand des § 7 UWG, die objektiv geeignet sind, beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb eines Unternehmens zu erwecken (ÖBl 1992, 210 - Zahntechniker mwN).1986, H6, 16 - Mobilheim). Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber ist daher grundsätzlich ein erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb (ÖBl 1977, 118 - 2000 S billiger als die Konkurrenz mwN; ÖBl 1978, 148 - Milch-Preisschleuderei) und nur unter besonderen Umständen sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG (SZ 54/76 = EvBl 1981/236 = ÖBl 1981, 157 - Marktregelungsvertrag Ski mwN; MR 1986, H6, 16 - Mobilheim). Nur solche Tatsachenbehauptungen fallen unter den Tatbestand des Paragraph 7, UWG, die objektiv geeignet sind, beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb eines Unternehmens zu erwecken (ÖBl 1992, 210 - Zahntechniker mwN).

Die Beurteilung des Rekursgerichts, die Äußerung des Zweitbeklagten "Wir haben den Preiskampf - entgegen dem, was immer wieder kolportiert wird - nicht begonnen", sei nicht herabsetzend iSd § 7 UWG, weil ein Preiskampf im Rahmen des Markteintritts eines Mitbewerbers für sich allein keine unlautere Praktik sei, wendet diese Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung zutreffend auf den Einzelfall an. Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist das Wort "Preiskampf" (ebensowenig wie das in der Werbung häufig verwendete Wort "Kampfpreis") nicht grundsätzlich negativ besetzt. Insbesondere kann der beanstandeten Äußerung nicht der Inhalt unterstellt werden, der Klägerin sei ein dem gesunden Leistungswettbewerb widersprechender Behinderungsmissbrauch in Form gezielten Preisunterbietens vorzuwerfen. Ob die beanstandete Äußerung - wie das Rekursgericht angenommen hat - inhaltlich richtig ist, bedarf bei dieser Rechtslage keiner weiteren Prüfung.Die Beurteilung des Rekursgerichts, die Äußerung des Zweitbeklagten "Wir haben den Preiskampf - entgegen dem, was immer wieder kolportiert wird - nicht begonnen", sei nicht herabsetzend iSd Paragraph 7, UWG, weil ein Preiskampf im Rahmen des Markteintritts eines Mitbewerbers für sich allein keine unlautere Praktik sei, wendet diese Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung zutreffend auf den Einzelfall an. Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist das Wort "Preiskampf" (ebensowenig wie das in der Werbung häufig verwendete Wort "Kampfpreis") nicht grundsätzlich negativ besetzt. Insbesondere kann der beanstandeten Äußerung nicht der Inhalt unterstellt werden, der Klägerin sei ein dem gesunden Leistungswettbewerb widersprechender Behinderungsmissbrauch in Form gezielten Preisunterbietens vorzuwerfen. Ob die beanstandete Äußerung - wie das Rekursgericht angenommen hat - inhaltlich richtig ist, bedarf bei dieser Rechtslage keiner weiteren Prüfung.

Anmerkung

E56554 04A03419

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00341.99X.1221.000

Dokumentnummer

JJT_19991221_OGH0002_0040OB00341_99X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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