Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. W*****-Gesellschaft, 2. Franz A*****, 3. Kurt B*****, 4. Karl K*****, und 5. Johann R*****, alle vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Parteien P***** Verein *****, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Widerrufs, Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (hier: wegen einstweiliger Verfügung), über den ordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 22. September 1999, GZ 6 R 185/99v-26, mit dem der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 9. Juli 1999, GZ 18 Cg 53/98h-20, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Revisionsrekursbeantwortung wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Erstkläger ist ein im Vereinsregister eingetragener Verein, dessen Präsident der Fünftkläger und dessen Erster Vizepräsident der Viertkläger ist. Nach den Statuten ist Zweck des Vereins die Verbreitung der Bibel und von Bibelliteratur sowie die Förderung des Bibelwesens. Alle Mitglieder des Vereins sind Zeugen Jehovas. Der klagende Verein wird durch freiwillige Spenden finanziert. Er betreibt die von der deutschen W*****-Gesellschaft für den deutschsprachigen Raum verlegten und gedruckten Broschüren "Der Wachtturm" und "Erwachtet" in Österreich. Die Zeugen Jehovas sind in Österreich keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft. Der religiösen Bekenntnisgemeinschaft kommt aber nunmehr Rechtspersönlichkeit im Sinne des BGBl I 1998/19 zu. Bereits davor verstanden sich die Zweit- bis Fünftkläger als "Vorstand" der Zeugen Jehovas in Österreich.Der Erstkläger ist ein im Vereinsregister eingetragener Verein, dessen Präsident der Fünftkläger und dessen Erster Vizepräsident der Viertkläger ist. Nach den Statuten ist Zweck des Vereins die Verbreitung der Bibel und von Bibelliteratur sowie die Förderung des Bibelwesens. Alle Mitglieder des Vereins sind Zeugen Jehovas. Der klagende Verein wird durch freiwillige Spenden finanziert. Er betreibt die von der deutschen W*****-Gesellschaft für den deutschsprachigen Raum verlegten und gedruckten Broschüren "Der Wachtturm" und "Erwachtet" in Österreich. Die Zeugen Jehovas sind in Österreich keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft. Der religiösen Bekenntnisgemeinschaft kommt aber nunmehr Rechtspersönlichkeit im Sinne des BGBl römisch eins 1998/19 zu. Bereits davor verstanden sich die Zweit- bis Fünftkläger als "Vorstand" der Zeugen Jehovas in Österreich.
Der beklagte Verein ist Herausgeber, Verleger und Medieninhaber einer von Heinz F***** und Daniel S***** als Autoren verfassten Broschüre mit dem Titel "Sekten, Okkultismus, Satanismus (SOS)". Nach einem Vorwort von Landeshauptmann Waltraud Klasnic und einer allgemeinen Einleitung werden auf den Seiten 19 bis 25 die Zeugen Jehovas behandelt und dort ihre Entstehungsgeschichte, ihre Lehre und die Werbemaßnahmen dargestellt. Darin sind unter anderem die vom Urteils- und Verfügungsbegehren der Kläger umfassten Textpassagen enthalten.
Die Kläger begehrten, die Beklagten hätten es zu unterlassen, nachstehend angeführte sowie andere inhaltlich gleichartige unrichtige Tatsachenbehauptungen aufzustellen und zu verbreiten:
a) Nicht anerkannten Religionsgemeinschaften sei nur die "häusliche Religionsausübung" gestattet;
b) Zeugen Jehovas würden den Heiligen Geist prinzipiell ablehnen;
c) es gebe bei den Zeugen Jehovas zusätzlich zu den drei wöchentlichen Treffen noch weitere Treffen am Wochenende;
Nichtmitglieder könnten nur an den Treffen an Wochenenden teilnehmen;
d) Jehovas Zeugen würden die Zeitschrift "Der Wachtturm" und "Erwachtet!" verkaufen;
e) bei den Zeugen Jehovas seien alle Arten von Feiern und christlichen Festen verboten;
f) Zeugen Jehovas dürften an keinen Klassenausflügen und Tanzveranstaltungen teilnehmen;
g) Kinder der Zeugen Jehovas müssten den Raum verlassen, sollten in der Schulklasse Feste stattfinden, die diese ablehnen;
h) den Frauen der Zeugen Jehovas sei das Tragen von Hosen, Schmuck und das Schminken untersagt; es gebe insgesamt 59 festgeschriebene Regeln, welche genauest zu befolgen seien;
i) Zeugen Jehovas sei die Mitarbeit beim Roten Kreuz oder der Feuerwehr verboten;
j) es gebe bei den Zeugen Jehovas eine auf das Alter über 14 Jahren festgelegte Taufe von Kindern.
Weiters stellten die Kläger ein Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren. Zugleich begehrten sie die Erlassung einer entsprechenden, auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung.
Die Behauptungen seien unwahr, behinderten die öffentliche Tätigkeit der Kläger und erschwere die öffentliche Religionsausübung der Religionsgemeinschaft, weil der Eindruck erweckt werde, die vom Erstkläger veröffentlichten Publikationen sowie die Lebensweise der Zeugen Jehovas seien suspekt. Der Erstkläger sei "Rechtsträger" der Tätigkeit der Zeugen Jehovas, die Zweit- bis Fünftkläger bildeten deren "Vorstand". Die Zeugen Jehovas und der Erstkläger würden in der öffentlichen Meinung meist gleichgesetzt. Die Begriffe würden auch in der strittigen Broschüre synonym verwendet. Alle Kläger seien als Repräsentanten der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas von den Angriffen direkt betroffen. In Deutschland seien teils im Vergleichsweg, teils durch gerichtliche Verfahren entsprechende Unterlassungsgebote erreicht worden. Der beklagte Verein habe sich jedoch geweigert, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Ohne sofortige gerichtliche Abhilfe drohe ein unwiederbringlicher Schaden durch die zunehmend zerstörerische Wirkung auf die öffentliche Tätigkeit der Kläger.
Der beklagte Verein beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Die Kläger seien durch die angeführten Äußerungen nicht betroffen. Sämtliche Äußerungen richteten sich nur gegen die Zeugen Jehovas. Es liege weder eine Anspruchsgefährdung vor, noch sei ein Schaden für die Kläger zu befürchten. Die Behauptungen entsprächen der "offiziellen" Meinung des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie und seien im Übrigen auch zutreffend.
Das Erstgericht wies das Sicherungsbegehren ab. In der Broschüre werde nur gegen die Zeugen Jehovas Stellung bezogen. Die Tätigkeit der Kläger sei nicht herabgesetzt worden. Ihre Aktivlegitimation sei daher mangels Betroffenheit zu verneinen. Zudem seien die Behauptungen betreffend Heiliger Geist, Verkauf von Zeitschriften, Verbote von Feiern und christlichen Festen, Klassenausflügen und Tanzveranstaltungen, Verlassen des Klassenraums und der Taufe mit 14 Jahren zumindest im Zusammenhang mit dem sonstigen Text der Broschüre und ihrem Kern nach wahr. In den übrigen Äußerungen sei keine Verächtlichmachung oder Kreditschädigung zu erblicken.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die strittigen Behauptungen beträfen ausschließlich die Zeugen Jehovas, die nicht mit dem Erstkläger gleichgesetzt worden seien. Da sich die "Vorwürfe" gegen ein "anonymes Kollektiv" richteten, habe das Erstgericht die Aktivlegitimation auch der übrigen Kläger zutreffend verneint. Auf die Frage der Unrichtigkeit der Behauptungen und deren Eignung zur Rufschädigung brauche daher nicht eingegangen werden. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Gefährdung des wirtschaftlichen Rufes eines Publikationsorganes einer gesetzlich nicht anerkannten Religionsgemeinschaft Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Rechtliche Beurteilung
Der ordentliche Revisionsrekurs der Kläger ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig.
Auf die vom Rekursgericht als entscheidend angesehene Frage der Betroffenheit des Erstklägers wie auch der übrigen Kläger ist nicht weiter einzugehen, weil das Erstgericht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Wahrheitsbeweises von Tatsachenbehauptungen und der Geneigtheit einer Äußerung zur Rufschädigung nicht abgewichen ist und insoweit eine krasse Fehlbeurteilung dieses Einzelfalles nicht vorliegt.
Die Vorinstanzen nahmen folgenden, auf die im Klagebegehren und im Sicherungsantrag angeführten Textpassagen der Broschüre "SOS" Bezug habenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Die Zeugen Jehovas beteiligen sich nicht an Streitgesprächen über gesellschaftliche Themen oder über die ihrer Ansicht vergeblichen Bemühungen der Welt, Ungerechtigkeiten auszumerzen. Im Mittelpunkt ihrer Gespräche steht vielmehr Gottes Königreich als einzige dauerhafte Lösung für alle Probleme der Menschen. Die Zeugen Jehovas richten sich in all ihren Glaubensansichten genau nach der Bibel aus, haben allerdings eine selbstinterpretierte Bibelausgabe. Sie lehnen ein auf menschliche Tradition gestütztes Glaubensbekenntnis ab, ebenso lehnen sie politische Betätigungen als nicht dem Beispiel Jesu entsprechend ab und beteiligen sich weder an parteipolitischen Auseinandersetzungen noch an den "Kriegen der Nationen". Sie folgen keinem menschlichen Führer, sondern betrachten ausschließlich Jesus Christus als ihren Führer. Sie befolgen das biblische Gebot, dass Ehemänner ihre Frauen lieben, Frauen ihre Männer respektieren und Kinder ihren Eltern gehorchen sollen, lassen keine Abtreibungen oder Transfusionen mit Fremdblut durchführen und lehnen außereheliche Geschlechtsbeziehungen ab.
In der Selbstdarstellung der Zeugen Jehovas ist ausdrücklich unter Hinweis auf Bibelstellen angeführt, dass sich kein Christ, gleichzusetzen mit den Zeugen Jehovas, an interkonfessionellen Bewegungen beteiligen darf, sich von der Welt getrennt halten muss, allen menschlichen Gesetzen, die mit dem göttlichen Gesetz nicht in Widerspruch stehen sowie den biblischen Sittengesetzen gehorchen und die biblische Wahrheit öffentlich bezeugen muss. Weiters wird angeführt, dass die Kinder an Hand der biblischen Sittengesetze zu erziehen sind, dass Staat und menschliche Regierung im ursprünglichen Vorhaben Gottes nicht vorgesehen waren und die menschlichen Herrschaftsformen eine Folge des Sündesfalles seien.
Zu den einzelnen Punkten des Klagebegehrens und des Sicherungsantrages:
Zu a): Die in den übrigen christlichen Religionen vertretene Dreieinigkeitslehre, nämlich dass Gott drei Personen seien, der Vater, der Sohn und der Heilige Geist, welche alle gleich groß, allmächtig unerschaffen und gleich ewig seien, wird von den Zeugen Jehovas als mit den Propheten, Jesus, den Aposteln sowie den ersten Christen in Widerspruch stehend abgelehnt. Sie akzeptieren den Heiligen Geist nicht als Person, sondern nur als Gottes wirksame Kraft, wobei sie dazu ausführen, dass jemand, der "bei" einer anderen Person sei, nicht gleichzeitig diese Person sein könne.
Zu b): In der Broschüre SOS ist hinsichtlich der Treffen der Zeugen Jehovas ausgeführt, dass diese dreimal in der Woche stattfinden und zusätzlich an Wochenenden, an denen auch Mitglieder teilnehmen können. Dass Nichtmitglieder nur an Wochenenden teilnehmen könnten, ist dem Text dieser Broschüre nicht zu entnehmen. Die betreffende Formulierung wird allerdings von den Zeugen Jehovas dahingehend interpretiert, dass darin zum Ausdruck gebracht werden solle, dass bei den Treffen unter der Woche etwas Geheimnisvolles stattfinde. Um diese Treffen zu gewährleisten, wird von den Zeugen Jehovas gefordert, dass sie, um in geistiger Hinsicht gesund zu bleiben, zu vermeiden haben, dass ein übermäßiger Teil ihrer Zeit durch Tätigkeiten und Vergnügungen verloren gehe, die nicht unbedingt nötig seien. Die Zusammenkünfte werden als Vorrecht betrachtet und gehen sonstigen, nicht dem Zweck der Bibel entgegenstehenden Tätigkeiten vor. Die Treffen sind, weil Satanswelt ihrer Vernichtung entgegengeht, von den Zeugen Jehovas nicht aufzugeben. Die Veranstaltung der Zeugen Jehovas am Sonntag wird "öffentliche Versammlung" genannt. Hiezu werden auch Nichtmitglieder eingeladen. Eine Anwesenheit von Nichtmitgliedern unter der Woche ist weniger erwünscht. Ein Besucher wird aber nicht "hinausgeworfen".
Zu d): Seit 1991 wird für die Zeitschriften " Der Wachtturm" und "Erwachtet!" kein Entgelt mehr verlangt. In den sogenannten "reichen Ländern" wie USA, Kanada, Deutschland und Österreich werden diese Zeitschriften nunmehr kostenlos abgegeben. In den Entwicklungsländern werden sie aber nach wie vor verkauft. In den Jahren 1992/93 konnte aber auch in Österreich noch beobachtet werden, wie ein Zeuge Jehovas vom Buchdiener Literatur entgegennahm und dafür den bis zum Ende des Verkaufs im Jahr 1991 üblichen Preis in einen im Königreich-Saal vorhandenen Spendenkasten warf.
Zu e): In einer vom Erstkläger im Eigenverlag herausgegebenen Publikation wird hinsichtlich der Sitten und Bräuche, die Gott missfallen, ausgeführt, dass Satan versuche, Menschen von der wahren Gottesanbetung wegzuziehen, um sie in eine Bahn zu lenken, die Jehova-Gott missfällt. Dazu benütze er unter anderem volkstümliche Sitten und Bräuche, die gegen die Lehren der Bibel verstießen. Die Bibel warne daher, Geschöpfe zu verehren, weshalb Feiertage, die auf Menschenverehrung hinausliefen, nicht in Übereinstimmung mit Gottes Willen stünden. Hiezu zähle Allerseelen, weiters Feiertage und Feste, wodurch weltliche Einrichtungen der Nationen geehrt und gepriesen würden, weshalb, weil wahre Christen kein Teil der Welt seien, Ostern und Weihnachten als heidnischen Ursprunges nicht zu feiern seien, desgleichen auch nicht Geburtstage.
Zu e) und f): In der von der W*****gesellschaft Deutschland herausgegebenen Veröffentlichung "Jehovas Zeugen und die Schule" wird zur Förderung einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Eltern von Schülern, die Zeugen Jehovas sind, und den Lehrern ausgeführt, warum die Kinder der Zeugen Jehovas es ablehnen, sich an gewissen Dingen zu beteiligen, insbesondere an den meisten Festen und Feiern in der Schule und an Schulprogrammen. Es wird darauf hingewiesen, dass in Übereinstimmung mit dem Grundsatz, kein Teil der Welt zu sein, die Eltern besorgt über die nachteiligen Auswirkungen seien, die der Einfluss der Welt auf ihre Kinder haben könne. Die Welt, und davon betroffen auch die Schule, verherrliche oft einen Lebensstil, der von den Zeugen Jehovas für schädlich gehalten werde, weshalb die Zeugen Jehovas wünschten, dass ihre Kinder, soweit wie möglich, solchen Einflüssen fernblieben. Dazu würden nicht nur an Schulen durchgeführte patriotische Zeremonien zählen, sondern auch mit Feiertagen verbundene Bräuche, welche einen nichtchristlichen Hintergrund hätten. Angeführt werden Geburtstage, Weihnachten, Ostern, Allerheiligen und Allerseelen, der Neujahrstag, der Valentinstag, der Mai-Feiertag und der Muttertag, an welchen Festen sich die Kinder der Zeugen Jehovas in keiner Weise aus Gewissensgründen beteiligten. Die Zeugen Jehovas lehnen auch eine Beteiligung an nationalen Festtagen ab.
Da sie glauben, dass die jugendlichen Zeugen Jehovas durch die Teilnahme am organisierten Schulsport einem ungünstigen Umgang ausgesetzt seien, wird auch die Teilnahme daran abgelehnt, zumal Sport auch in der Gemeinschaft der Glaubensbrüder getätigt werden könne. Wegen der ungünstigen Begleiterscheinungen wie Rauchen, übermäßiger Alkoholgenuss, Drogenmissbrauch und skandalöses sexuelles Verhalten sollten Zeugen Jehovas auch Schülerbällen fernbleiben und keinem Schulverein beitreten.
Ob Jugendliche an Tanzveranstaltungen tatsächlich teilnehmen oder Diskotheken besuchen dürfen, bestimmen ausschließlich die Eltern. Die Zeugen Jehovas führen allerdings selbst im internen Rahmen Tanzveranstaltungen durch.
Bei den Zeugen Jehovas gibt es praktisch keine Widersprüche der Kinder gegen Befehle ihrer Eltern. Jedenfalls werden solche Widersprüche nicht geduldet.
Zu h): bei den Zeugen Jehovas gibt es keine 59 Regeln für die Frauen, insbesondere kein Verbot des Tragens von Hosen und Schmuck und des Schminkens, sondern es wird nur gegen unmoralische Kleidung vorgegangen. Wohl aber hat ein ehemaliger Zeuge Jehovas in einem Buch 59 festgesetzte Regeln für Frauen der Zeugen Jehovas angeführt, wonach unter anderem das Tragen von Hosen und Schmuck sowie das Schminken als verboten gilt.
Dass Hosen bei Frauen bei den Zeugen Jehovas nicht gern gesehen werden, war auch einer deutschen "Talk Show" zu entnehmen.
Hinsichtlich der Verwendung von Schminken wird den Zeugen Jehovas empfohlen, Make-up nur sparsam zu verwenden, nur dezente und keine auffälligen Farben zu verwenden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Schönheit von innen kommen solle und durch Make-up eine negative Lebenshaltung oder Oberflächlichkeit nicht verdrängt werden könne. Schminken ist aber nicht generell verboten und hängt bei Jugendlichen von der Zustimmung der Eltern ab.
Zu i): Da die Zeugen Jehovas nicht für die Alte Welt arbeiten und auch nicht Vereinen beitreten dürfen, ist ihnen eine freiwillige Mitarbeit beim Roten Kreuz und bei der Feuerwehr nicht gestattet, sondern nur eine Tätigkeit im Rahmen des Zivildienstes oder als Hauptberuf und damit Lebenserwerb. Sie dürfen also nicht Mitglied der Organisationen "Rotes Kreuz" oder "Freiwillige Feuerwehr" als Vereine sein.
Zu j): Nach der Verfassung der Zeugen Jehovas wird ein Zeuge Jehovas zur Taufe nur zugelassen, wenn er keiner anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört und die Grundlehren der Bibel studiert hat und in Einklang mit der Lehre und der Bibel lebt. Die Taufe erfolgt durch vollständiges Untertauchen durch einen dazu bevollmächtigten Täufer. Bezogen auf Österreich liegt das Taufalter bei ca 14 Jahren, die Taufe kann aber auch später erfolgen. Es gibt kein fix festgelegtes Alter für die Taufe. Üblicherweise wird zwischen dem 10. und dem 25. Lebensjahr getauft.
Von einem deutschen Autor wurde ein "Moralkodex" unter dem Titel "Christliche Verantwortung" durch Auszüge aus der Broschüre "Zeugen Jehovas und die Schule" und anderen Wachtturmpublikationen der deutschen W*****gesellschaft erstellt. Darin sind als Verbote für die Zeugen Jehovas unter anderem angeführt: Auffällige Kleidung, das Feiern von Geburtstagen, Namenstagen, Neujahr, Ostern, Weihnachten und Silvester, der Besuch von Partys und Diskotheken, der Besuch von Schulbällen und Schultheater, sportliche Aktivitäten, soziales Engagement und Spenden für Hilfsorganisationen, Tätigkeiten in Vereinen, Teilnahme an der Sexualerziehung und religiösen Veranstaltungen und an Wahlen, die Verehrung von Pop- oder Filmstars, das Wählengehen, die Verabredung ohne Heiratsabsichten und Zweifel an der Wachtturmorganisation und deren Lehre. In der im deutschen Raum vorhandenen Literatur über Sekten oder die Zeugen Jehovas werden diese Textzitate als tatsächlich zutreffend behandelt. Einzelne Autoren lehnen diese Literatur allerdings als "Anti-Kult-Literatur ab.
Die aus diesem Sachverhalt vom Erstgericht im Lichte des § 1330 ABGB gezogenen Schlussfolgerungen bedürfen mangels ihrer Widersprüchlichkeit zu folgenden Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 1330 ABGB und ihrer Einzelfallbezogenheit keiner besonderen Auseinandersetzung:Die aus diesem Sachverhalt vom Erstgericht im Lichte des Paragraph 1330, ABGB gezogenen Schlussfolgerungen bedürfen mangels ihrer Widersprüchlichkeit zu folgenden Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 1330, ABGB und ihrer Einzelfallbezogenheit keiner besonderen Auseinandersetzung:
Ein auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene unwahre Tatsachen verbreitet hat. Unwahr ist eine Äußerung nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (4 Ob 213/99y mwN). § 1330 Abs 2 ABGB erfasst das Verbreiten kreditschädigender Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit der Verbreitende kannte oder kennen musste. Die Beweislast für die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung trifft den Kläger. Nur wenn die kreditschädigende Tatsachenbehauptung zugleich auch eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB ist, hat der Betroffene nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen, der Beklagte als Täter aber die Wahrheit der Tatsachenbehauptung sowie die fehlende Vorwerfbarkeit, also den Mangel der Rechtswidrigkeit. Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist nicht nur der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, es genügt der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns. Eine Äußerung ist noch grundsätzlich als richtig anzusehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens besteht im Bereich des "Kennenmüssens" darin, dass die Unrichtigkeit der Tatsachen bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt erkennbar ist und die Tatsachen dennoch verbreitet werden (6 Ob 164/98f mwN). Ein und dieselbe Äußerung kann je nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt wird, bald unter den Begriff der Tatsachenbehauptung, bald unter den Begriff des reinen Werturteils fallen; entscheidend ist dabei, wie die Äußerung von einem nicht unerheblichen Teil der Empfänger verstanden wird (6 Ob 79/00m uva). Maßgeblich ist das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers (1 Ob 41/91 = SZ 64/182 ua), wobei der Verbreiter stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (4 Ob 171/93; 6 Ob 20/95 = SZ 68/97 ua). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt nach dem Verständnis der Adressaten auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist (4 Ob 110/98z).Ein auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützter Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene unwahre Tatsachen verbreitet hat. Unwahr ist eine Äußerung nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (4 Ob 213/99y mwN). Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB erfasst das Verbreiten kreditschädigender Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit der Verbreitende kannte oder kennen musste. Die Beweislast für die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung trifft den Kläger. Nur wenn die kreditschädigende Tatsachenbehauptung zugleich auch eine Ehrenbeleidigung nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB ist, hat der Betroffene nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen, der Beklagte als Täter aber die Wahrheit der Tatsachenbehauptung sowie die fehlende Vorwerfbarkeit, also den Mangel der Rechtswidrigkeit. Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist nicht nur der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, es genügt der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns. Eine Äußerung ist noch grundsätzlich als richtig anzusehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens besteht im Bereich des "Kennenmüssens" darin, dass die Unrichtigkeit der Tatsachen bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt erkennbar ist und die Tatsachen dennoch verbreitet werden (6 Ob 164/98f mwN). Ein und dieselbe Äußerung kann je nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt wird, bald unter den Begriff der Tatsachenbehauptung, bald unter den Begriff des reinen Werturteils fallen; entscheidend ist dabei, wie die Äußerung von einem nicht unerheblichen Teil der Empfänger verstanden wird (6 Ob 79/00m uva). Maßgeblich ist das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers (1 Ob 41/91 = SZ 64/182 ua), wobei der Verbreiter stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (4 Ob 171/93; 6 Ob 20/95 = SZ 68/97 ua). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt nach dem Verständnis der Adressaten auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist (4 Ob 110/98z).
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Behauptungen, deren Unterlassung begehrt wird, im Sinne dieser Rechtsprechung als Tatsachenbehauptungen zu verstehen sind. Dass darin zugleich auch eine beleidigende Wertung - schon gar im Sinn eines Wertungsexzesses - zu erblicken wäre, haben die Kläger nicht einmal selbst behauptet. Abgesehen von der Frage der Beweislast stellt sich daher die Frage einerseits nach dem Wahrheitsgehalt der Behauptungen im Sinne eines wahren Tatsachenkerns und andererseits nach ihrer Eignung zur Rufschädigung. In der Ansicht des Erstgerichtes, dass das Vorliegen des Tatbestandes des § 1330 Abs 2 ABGB schon deshalb zu verneinen sei, weil diese Äußerungen teils wahr, teils nicht rufschädigend seien, kann eine Verkennung der Rechtslage nicht erblickt werden, wobei im Einzelnen hervorzuheben ist:Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Behauptungen, deren Unterlassung begehrt wird, im Sinne dieser Rechtsprechung als Tatsachenbehauptungen zu verstehen sind. Dass darin zugleich auch eine beleidigende Wertung - schon gar im Sinn eines Wertungsexzesses - zu erblicken wäre, haben die Kläger nicht einmal selbst behauptet. Abgesehen von der Frage der Beweislast stellt sich daher die Frage einerseits nach dem Wahrheitsgehalt der Behauptungen im Sinne eines wahren Tatsachenkerns und andererseits nach ihrer Eignung zur Rufschädigung. In der Ansicht des Erstgerichtes, dass das Vorliegen des Tatbestandes des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB schon deshalb zu verneinen sei, weil diese Äußerungen teils wahr, teils nicht rufschädigend seien, kann eine Verkennung der Rechtslage nicht erblickt werden, wobei im Einzelnen hervorzuheben ist:
Zu a) (häusliche Religionsausübung): Hier handelt es sich lediglich um eine nicht der Gesetzeslage entsprechende, unrichtige Rechtsansicht, die nicht speziell die Zeugen Jehovas oder den erstklagenden Verein betrifft und aus der weder die Zeugen Jehovas noch der klagende Verein oder die sonstigen Kläger im Besonderen nachteilige Folgen ableiten können.
Zu b) (Ablehnung des Heiligen Geistes): Darin, dass eine Religionsgemeinschaft nicht an den Heiligen Geist im Sinne der katholischen Lehre glaubt, ist nichts Verwerfliches zu erblicken. Inwieweit diese Behauptung Auswirkungen auf "den Kredit, den Erwerb und das Fortkommen" der Zeugen Jehovas und (oder) der Kläger haben sollte, konnten auch die Kläger nicht plausibel nachvollziehbar begründen.
Zu c): Dass insoweit aus der Broschüre "SOS" nicht korrekt zitiert wurde, weil sich dort das nicht unwesentliche Wort "nur" nicht findet, hat schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt. Aus seinen Feststellungen geht aber auch hervor, dass zwar an die sonntäglichen Treffen, nicht aber auch an die Treffen an sonstigen Wochentagen für Besucher gedacht wird, die nicht den Zeugen Jehovas angehören und dass solche Personen zwar von den Treffen während der Woche nicht gewaltsam entfernt werden, aber hiebei auch nicht gern gesehen sind. Der Wahrheitsgehalt der betreffenden Behauptungen kann daher zumindest dann nicht zweifelhaft sein, wenn man im Sinn der aufgezeigten Judikatur auf den "Tatsachenkern" abstellt.
Zu d) (Verkauf der Zeitschriften): Die Wahrheit dieser Behauptung ist aufgrund der wiedergegebenen Feststellungen, dass die genannten Zeitschriften zumindest in den sogenannten Ländern der Dritten Welt nach wie vor verkauft werden und dass man auch in den sogenannten reichen Ländern eine entsprechende Spende erwartet, erwiesen.
Zu e) (Feiern von christlichen Festen) f) (Klassenausflüge und Tanzveranstaltungen) und g) (Schulfeste): Auch hiezu hat das Erstgericht umfangreiche Feststellung getroffen, aus denen die tendenzielle Ablehnung derartiger Feste und Veranstaltungen unzweifelhaft hervorgeht, wenn dies auch nicht in den von den Zeugen Jehovas verbreiteten Lehren und in ihrem "Sittenkodex" in dieser strengen und deutlichen Form wie in der Broschüre "SOS" formuliert ist. Die Ansicht des Erstgerichtes, dass damit aber der Tatsachenkern getroffen wurde, bietet zu einer Qualifikation als Fehlbeurteilung keinen Anlass.
Zu h) (Frauenkleidung, Schmuck und Schminken; 59 festgeschriebene Regeln): Auch insoweit liegen die Ausführungen des Erstgerichtes, dass die Zeugen Jehovas mit dem Schlagwort "Schönheit kommt von innen" und der Empfehlung, nur dezent, farblich unauffällig und sparsam zu schminken und keine aufreizende Kleidung zu tragen, wozu auch Schmuck zählen kann, offensichtlich um sexuelle Reizungen auszuschließen, im Rahmen der aufgezeigten Rechtsprechung. Auch wenn diese Behauptung nicht in der angeführten Strenge des Verbotes zutrifft, kann ein krasses Abweichen von der Bandbreite, die bei der Frage des wahren Tatsachenkerns gegeben ist, nicht erblickt werden. Dies gilt insbesondere aber auch für die Verneinung der kreditschädigenden Wirkung einer solchen Behauptung, mag sie nun wahr sein oder nicht, wobei auch insoweit auf die Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen werden kann, dass Kleider-, Schmink- und Verhaltensregeln im gesellschaftlichen Umgang der Menschen zueinander und in verschiedenen Kulturen und Religionen bestehen, ohne dass diese "Vorschriften" von der Bevölkerung grundsätzlich als bedenklich angesehen werden. Eine restriktive Einstellung der Zeugen Jehovas in diesen Dingen, die nicht unbedingt mit den modischen Vorlieben der heutigen Zeit korrespondiert, kann von den Klägern nicht ernsthaft abgestritten werden. Ob oder wieviele derartiger Regeln "festgeschrieben" sind, ist hiebei ohne Bedeutung.
Zu i) (Mitarbeit beim Roten Kreuz oder der Feuerwehr): Wie sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes zu diesem Themenkreis ergibt, trifft auch diese Passage im Wesentlichen durchaus zu. Auch hier gilt, dass eine krasse Fehlbeurteilung des Erstgerichtes nicht vorliegt.
Zu j) (Taufe mit 14 Jahren): Ob und in welchem Alter eine Taufe angezeigt ist, betrifft eine religiöse Frage, über die man durchaus geteilter Meinung sein kann. In der Wiedergabe der Ansicht, dass die Taufe erst ab 14 Jahren und damit in einem Alter erfolgen soll, in dem der Mensch reif genug ist, selbst seine religiösen Weichen zu stellen und sich ernsthaft mit religiösen Fragen auseinanderzusetzen, ist eine Rufschädigung in keiner Weise zu erkennen.
Abschließend ist festzuhalten, dass die Frage, ob der Tatsachenkern, der wahr sein muss, im Einzelfall enger oder weiter zu ziehen ist, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darstellt. Dass bei einzelnen Behauptungen deren Eignung zur Rufschädigung verneint wurde, steht mit der Rechtslage nicht im Widerspruch.Abschließend ist festzuhalten, dass die Frage, ob der Tatsachenkern, der wahr sein muss, im Einzelfall enger oder weiter zu ziehen ist, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt. Dass bei einzelnen Behauptungen deren Eignung zur Rufschädigung verneint wurde, steht mit der Rechtslage nicht im Widerspruch.
Die Revision war daher aus diesem Grund zurückzuweisen.
Die Revisionsbeantwortung ist verspätet, weil eine Gleichschrift des Revisionsrekurses dem beklagten Verein am 3. 11. 1999 zugestellt wurde, die Revisionsrekursbeantwortung aber erst am 25. 11. 1999 und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die 14-tägige Frist des § 402 Abs 1 letzter Satz EO bereits abgelaufen war, beim Erstgericht überreicht wurde.Die Revisionsbeantwortung ist verspätet, weil eine Gleichschrift des Revisionsrekurses dem beklagten Verein am 3. 11. 1999 zugestellt wurde, die Revisionsrekursbeantwortung aber erst am 25. 11. 1999 und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die 14-tägige Frist des Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO bereits abgelaufen war, beim Erstgericht überreicht wurde.
Anmerkung
E58081 06A03289European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00328.99Z.0517.000Dokumentnummer
JJT_20000517_OGH0002_0060OB00328_99Z0000_000