Norm
UWG §2 A1Rechtssatz
In der Entscheidung EuGHSlg 1992 I 131 = WRP 1993, 233 = EuZW 1993, 544 = ZIP 1992, 1719 (Heinemann) - Nissan hat der EuGH Art 2 Z 2 Irreführungs-RL dahin ausgelegt, daß das bloße "Anlocken" für die Bejahung einer Irreführungsgefahr nicht ausreiche; eine irreführende Werbung liege nur vor, wenn die Werbung nicht nur zur Täuschung, sondern auch dazu geeignet sei, den Kaufentschluß zu beeinflussen. Zu einem dieser Entscheidung des EuGH entsprechenden Ergebnis führt auch die Anwendung der in der bisherigen Rechtsprechung des OGH aufgestellten Grundsätze: Wenn der irreführende Angaben im Sinn des § 2 UWG ausgelöste Irrtum vor dem Geschäftsabschluß aufgeklärt wird und nicht die Gefahr besteht, daß das oder ein anderes Geschäft dennoch abgeschlossen wird, ist die Relevanz der Irreführung zu verneinen (hier: Ausbildungslehrgang zum Psychotherapeuten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107198Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009