RS OGH 1996/12/17 4Ob2338/96v, 4Ob310/99p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1996
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Norm

UWG §2 A1
UWG §2 A2
UWG §2 C2a
EWG-RL 84/450/EWG - Irreführungsrichtlinie Art2 Z2

Rechtssatz

In der Entscheidung EuGHSlg 1992 I 131 = WRP 1993, 233 = EuZW 1993, 544 = ZIP 1992, 1719 (Heinemann) - Nissan hat der EuGH Art 2 Z 2 Irreführungs-RL dahin ausgelegt, daß das bloße "Anlocken" für die Bejahung einer Irreführungsgefahr nicht ausreiche; eine irreführende Werbung liege nur vor, wenn die Werbung nicht nur zur Täuschung, sondern auch dazu geeignet sei, den Kaufentschluß zu beeinflussen. Zu einem dieser Entscheidung des EuGH entsprechenden Ergebnis führt auch die Anwendung der in der bisherigen Rechtsprechung des OGH aufgestellten Grundsätze: Wenn der irreführende Angaben im Sinn des § 2 UWG ausgelöste Irrtum vor dem Geschäftsabschluß aufgeklärt wird und nicht die Gefahr besteht, daß das oder ein anderes Geschäft dennoch abgeschlossen wird, ist die Relevanz der Irreführung zu verneinen (hier: Ausbildungslehrgang zum Psychotherapeuten).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2338/96v
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2338/96v
  • 4 Ob 310/99p
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 310/99p
    Einschränkend; Beisatz: Die Möglichkeit, daß der Irrtum noch vor dem Geschäftsabschluß aufgeklärt wird, nimmt der Werbung ihre Täuschungseignung nicht. Damit wird berücksichtigt, daß mit den angelockten Interessenten häufig Verträge geschlossen werden, die sonst nicht zustandegekommen wären. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107198

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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