Norm
UWG §1 D1cRechtssatz
Verschiedene Vertriebswege machen den Vergleich nicht wettbewerbswidrig, wenn der erklärende Hinweis ausreichend deutlich ist. Legt der Werbende die unterschiedlichen Vertriebsformen offen, stellt er also klar, daß er seine im Versandhandel verlangten Preise mit den Preisen von Einzelhändlern vergleicht, dann führt das nicht zu irrigen Vorstellungen der angesprochenen Verbraucherkreise über die Preiswürdigkeit der angekündigten Waren. Das Publikum hat auch an Werbevergleichen zwischen verschiedenen Vertriebsformen ein Informationsinteresse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106634Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019