Norm
KartG 1988 §30aRechtssatz
Unter einem "Fachhändler" wird üblicherweise ein Händler verstanden, den vertragliche Beziehungen mit dem Erzeugungsunternehmen oder Vertriebsunternehmen verbinden, auf dessen Produkt(e) er sich spezialisiert hat. Die Bezeichnung als "Kärcher - Fachhändler" ist zur Irreführung geeignet, wenn der Händler entgegen dem bei den beteiligten Verkehrskreisen erweckten Anschein nicht Vertragshändler des mit dem Vertrieb von Kärcher-Produkten in Österreich befaßten Unternehmens ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106677Dokumentnummer
JJR_19960812_OGH0002_0040OB02137_96K0000_001