RS OGH 1996/8/12 4Ob2167/96x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1996
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Norm

UWG §1 D1c
UWG §2 D4

Rechtssatz

Der Vergleich eigener Aktionspreise mit fremden Normalpreisen ist nicht wettbewerbswidrig, wenn im Preisvergleich dargelegt ist, daß derartige unterschiedliche Preisarten miteinander verglichen werden. Weist der Werbende - etwa mit den Worten "Sparpreis" oder "Supersparpreis" - auf eine Preisherabsetzungsaktion hin und gibt er auch an, diese Aktionspreise mit allgemein gültigen, praktizierten Verkaufspreisen, also den Normalpreisen von Mitbewerbern, zu vergleichen, dann ist auch ein solcher Preisvergleich nicht zur Irreführung des angesprochenen Publikums geeignet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106635

Dokumentnummer

JJR_19960812_OGH0002_0040OB02167_96X0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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