Norm
UWG §1 D1cRechtssatz
Es ist Sache des Klägers, zu behaupten und zu beweisen (bescheinigen), daß vergleichbare Mitbewerber Preise verlangen, die unter den vom Beklagten angeführten Vergleichspreisen liegen. Die Behauptungslast für die Anspruchsgrundlage trifft in jedem Fall den Kläger. Das gilt auch dann, wenn es um die Behauptung der Unrichtigkeit einer in der Werbung vorgenommenen Klarstellung geht, um welche Art von Vergleichspreisen es sich handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106633Dokumentnummer
JJR_19960812_OGH0002_0040OB02167_96X0000_001