Norm: UWG §2 D4
Rechtssatz: Statt-Preis-Werbung, bei der zu Vergleichszwecken einerseits auf ein "Eröffnungsangebot", andererseits aber auf nicht ernstlich oder nicht eine angemessene Zeit hindurch verlangte "ursprüngliche" Preise hingewiesen wird, ist im Sinne des § 2 UWG zur Irreführung geeignet. Entscheidungstexte 4 Ob 117/94 Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 117/94 ... mehr lesen...
Norm: UWG §2 C2cUWG §2 D4
Rechtssatz: Die Tatsache, daß das zum Vergleich herangezogene Angebot des Mitbewerbers älter ist als das eigene, macht den Vergleich nicht sittenwidrig. Entscheidungstexte 4 Ob 102/94 Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 102/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078436 ... mehr lesen...
Norm: UWG §2 C2cUWG §2 D4
Rechtssatz: Die Zeitdifferenz allein macht aber Angebote noch nicht in dem Sinn ungleichartig, daß dadurch die Gefahr einer für den Kaufentschluß maßgeblichen Irreführung bewirkt würde: Auch wenn die von den Mitbewerbern verlangten Preise ein bestimmender Faktor der Kalkulation sein mögen, spielt die dadurch hervorgerufene Zeitbedingtheit für den Kaufentschluß keine Rolle. Für den Konsumenten ist es gleichgültig, aus w... mehr lesen...
Norm: UWG §2 C2cUWG §2 D4
Rechtssatz: Ein Preisvergleich ist nicht schon deshalb sittenwidrig, weil der Werbende durch gezieltes Unterbieten seiner (seines) Mitbewerber (Mitbewerbers) die Voraussetzungen für den Vergleich geschaffen hat. Preiswettbewerb ist Reagieren auf die Preise der Mitbewerber; Preise werden gesenkt, um den Mitbewerber zu unterbieten und Kunden abzuwerben. Der Preisvergleich ist die vom Gesetz anerkannte Form, mit dem Unter... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D1
Rechtssatz: Gerade wegen der starken Anziehungskraft der Beschaffenheitsangabe "biologisch" für das Verbraucherverhalten ist es keineswegs ausgeschlossen, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung (auch) als pauschale Umweltverträglichkeitsberühmung versteht, also der Ware (hier: Ziegel) ausschließlich positive Eigenschaften in bezug auf die Umwelt beimißt, und zwar nicht nur, was sein... mehr lesen...
Norm: UWG §2 C2cUWG §2 D4
Rechtssatz: Gegen § 2 UWG verstößt es auch, wenn die unrichtige Angabe in einem sogenannten "Systemvergleich" enthalten war, welcher ja gerade die Nennung eines bestimmten Mitbewerbers oder seiner Waren vermeidet. Auch für den Systemvergleich gilt das Wahrheitsgebot. ("Bio - Ziegel"). Entscheidungstexte 4 Ob 90/94 Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: UWG §2 C2aUWG §2 D9
Rechtssatz: Ein Irrtum über die Typenbezeichnung eines Markenfernsehgerätes ist aber zumindest dann für den Kaufentschluß der Interessenten nicht mehr relevant, wenn die in der Werbeankündigung enthaltene Funktionsbeschreibung - wie hier - auf die richtige Gerätetype in allen Punkten zutrifft. Entscheidungstexte 4 Ob 86/94 Entscheidungstext OGH 20.09.1994... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D1
Rechtssatz: Die Bezeichnung einer Ware als "biologisch" ist eine Werbung mit einem Umweltschutzbegriff und eine Beschaffenheitsangabe im Sinne des § 2 Abs 1 UWG. Entscheidungstexte 4 Ob 90/94 Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 90/94 4 Ob 268/98k Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 268/98k A... mehr lesen...
Norm: UWG §2 C2aUWG §9 C3a
Rechtssatz: Von einem Blickfang wird gesprochen, wenn in einer Gesamtankündigung einzelne Angaben im Vergleich zu den sonstigen Angaben besonders herausgestellt sind; sie dürfen für sich allein genommen nicht zur Irreführung oder - bei einem nach § 9 UWG zu beurteilenden Gebrauch zweier Zeichen - nicht zur Verwechslung geeignet sein. "TÜV" Entscheidungstexte 4 Ob 70... mehr lesen...
Norm: UWG §1 C2UWG §1 D1eUWG §2 D4UWG §9b
Rechtssatz: Seit der Aufhebung des § 3 a NeuVG durch den VfGH gibt es kein allgemeines Verbot des Verkaufs unter dem eigenen oder einem fremden Einstandspreis. Eine derartige Preisbildung verstößt demnach nicht gegen den freien Leistungswettbewerb, so lange sie nicht etwa im Einzelfall wegen des Hinzutretens besonderer Sittenwidrigkeitselemente anstößig erscheint. Der ausschließlich auf einen übermäßige... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D9
Rechtssatz: Versucht der Anpreisende gar nicht alle im Werbeprospekt angekündigten Waren in allen Fällen bereitzuhalten, sondern nimmt er in Kauf, daß in manchen Filialen solche Waren nicht vorrätig sind, kann er auch nicht mit Erfolg ins Treffen führen, daß das Publikum bei einer Werbung, in der eine Vielzahl von Waren als Beispiel für die Angebotsvielfalt und die Leistungsfähigkeit des Werbenden angepriesen werden, in Rechnung... mehr lesen...