RS OGH 1996/10/1 4Ob2283/96f, 4Ob212/01g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1996
beobachten
merken

Norm

UWG §2 D4
UWG §7 D
UWG §7 F3

Rechtssatz

Ein Preisvergleich, der unrichtige Angaben über die Preise des konkret genannten Konkurrenten enthält, verstößt zwar nicht gegen § 2 UWG, weil es sich dabei nicht um unrichtige Angaben über eigene geschäftliche Verhältnisse handelt. Er verstößt jedoch gegen § 7 UWG, weil in der wahrheitswidrigen Angabe eines höheren Vergleichspreises eine Kreditschädigung des Konkurrenten liegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107388

Dokumentnummer

JJR_19961001_OGH0002_0040OB02283_96F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten