RS OGH 1996/8/12 4Ob2131/96b

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Veröffentlicht am 12.08.1996
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Norm

UWG §2 C2a
UWG §2 D3

Rechtssatz

Für Mozartkugeln, die sich sowohl in der Form (Pralinenform mit Aufsetzfuß statt Kugel) als auch im Aufbau (zwischen Nougatfülle und Bitterschokoladenüberzug zusätzlich eine Schicht weißer Schokolade) von den nach dem Originalrezept hergestellten Mozartkugeln unterscheiden, ist wegen der damit gegebenen wesentlichen Abweichung vom Originalrezept, und zwar vor allem durch die Pralinenform statt Kugelform, die Bezeichnung "Original" zur Irreführung geeignet; die beteiligten Verkehrskreise nehmen an, eine Mozartkugel zu erhalten, die nach dem Originalrezept hergestellt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106632

Dokumentnummer

JJR_19960812_OGH0002_0040OB02131_96B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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