Norm: UWG §14 CUWG §18
Rechtssatz: Bei der Haftung nach § 18 UWG handelt es sich um eine gegenüber den allgemeinen Passivlegitimation für Unterlassungsklagen nach dem UWG weitgehende zivilrechtliche Verantwortlichkeit, die auf den Inhaber des Unternehmens, somit für den Fall, daß dieser eine juristische Person ist, auf diese selbst, beschränkt bleibt und nicht auf ihre Organe ausgedehnt werden kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UWG §18
Rechtssatz: Als Inhaber des Unternehmens im Sinne des § 18 UWG ist jene natürlich oder juristische Person anzusehen, die das Unternehmen kraft eigenen Rechts im eigenen Namen führt. Entscheidungstexte 4 Ob 360/77 Entscheidungstext OGH 12.07.1977 4 Ob 360/77 Veröff: ÖBl 1978,43 (mit Anmerkung von Schönherr) 4 Ob 313/78 ... mehr lesen...
Norm: UWG §18
Rechtssatz: Wesentlich ist, dass der betreffende Wettbewerbsverstoß "im Betrieb des Unternehmers" begangen wurde. Dieser Begriff ist weit auszulegen (SZ 18/45; 4 Ob 394/76); er ist primär im organisatorischen Sinn zu verstehen und umfasst daher auch die Tätigkeit solcher Personen die zwar nicht Dienstnehmer oder Beauftragte des Unternehmers sind, dennoch aber, wenngleich nur in lockerer Form, in den Betrieb eingegliedert und in we... mehr lesen...
Norm: UWG §18
Rechtssatz: Die Bestimmung über die Haftung für Angestellte und Beauftragte ist weit auszulegen. Personen, für die der Unternehmensinhaber haftet, sind solche, welche im Auftrag des Unternehmers etwa auf Grund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eines freien Dienstvertrages und ähnliches, bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten, aber auch Geschäftspartner des Inhabers des Unternehmens. Die Haftung ist ... mehr lesen...
Norm: UWG §18
Rechtssatz: § 18 UWG ist § 13 Abs 3 d UWG nachgebildet. Der Wortlaut der Bestimmung des § 18 UWG wurde aber absichtlich anders gewählt, um eine verschärfte Haftung des Unternehmers und eine Erweiterung des Kreises der Personen, für die er haftet, über Bedienstete und Beauftrage hinaus, zum Ausdruck zu bringen (Schuster-Bonnott ÖBl 1970,34, SZ 18/45, ÖBl 1972,152, ÖBl 1966,34 ua). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UWG §18
Rechtssatz: Die Haftung nach § 18 UWG setzt grundsätzlich voraus, dass der als Haftender in Betracht Kommende die Möglichkeit hat, sich von der Haftung zu befreien, indem er kraft seiner Beziehung zum Dritten für die Abstellung der Wettbewerbsverstöße dieses Dritten sorgt. Entscheidungstexte 4 Ob 359/75 Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4 Ob 359/75 Beisatz: Liquidatio... mehr lesen...
Norm: AO §53AO §55c Abs2UWG §18
Rechtssatz: Hat der Schuldner des Liquidationsausgleiches den Wettbewerbsverstoß selbst begangen, ist er unabhängig davon verantwortlich, ob er für Wettbewerbsverstösse, die von anderen Personen im Rahmen der Abwicklung des Liquidationsausgleiches begangen werden, zu haften hätte. Entscheidungstexte 4 Ob 359/75 Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4 Ob... mehr lesen...
Norm: AO §53AO §55c Abs2UWG §18
Rechtssatz: Der Schuldner des Liquidationsausgleichs ist nicht "Inhaber des Unternehmens" im Sinne des § 18 UWG, weil diese Qualifikation voraussetzt, daß der Betreffende das Unternehmen kraft eigenen Rechtes führt. Entscheidungstexte 4 Ob 359/75 Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4 Ob 359/75 Beisatz: Liquidationsausgleich (T1) Veröff: SZ 48/137... mehr lesen...
Die klagende Partei beantragte zur Sicherung ihrer mit Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche eine einstweilige Verfügung, mit der dem Beklagten verboten werde 1. die Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung mit dem Slogan "Liquidationsverkauf" außerhalb eines Konkursverfahrens und/oder ohne besondere Bewilligung der Gewerbebehörde und die Verwendung einer Geschäftsstampiglie und/oder die Ankündigung in anderer Art mit den Worten "Handelsger... mehr lesen...
Norm: UWG §7 E1UWG §7 F1UWG §18
Rechtssatz: Die Wahrheit des Vorwurfes, "die Firma" des Klägers habe die Redaktion einer Zeitung "hineingelegt" und den "kostenlosen Leserdienst" dieses Blattes "mißbraucht", ist dann erwiesen, wenn feststeht, daß ein Angestellter des Klägers die betreffenden Handlungen im Betrieb und im Interesse des Unternehmens gesetzt hat. Entscheidungstexte 4 Ob 319/74 ... mehr lesen...
Norm: UrhG §81 Abs1UWG §2 A4UWG §18
Rechtssatz: Der Unternehmensinhaber kann wegen Verstoßes gegen § 2 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, auch wenn er von der wettbewerbswidrigen Handlung seines Angestellten keine Kenntnis hat. Entscheidungstexte 4 Ob 319/74 Entscheidungstext OGH 14.05.1974 4 Ob 319/74 Veröff: DZ-Leserdienst (T1) Veröff: ÖBl 1974,137 ... mehr lesen...
Norm: UWG §14 B1UWG §14 B2UWG §18
Rechtssatz: Aktivlegitimation des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personalgesellschaft (hier Komplementär) zur Unterlassungsklage bei Wettbewerbsverstößen eines Gesellschafters, die sich gegen die Gesellschaft richten. Entscheidungstexte 4 Ob 330/73 Entscheidungstext OGH 05.03.1974 4 Ob 330/73 ... mehr lesen...
Norm: UWG §18
Rechtssatz: Hat sich jemand zur Unterlassung von Wettbewerbshandlungen verpflichtet, so ist es unbeachtlich, ob ein späteres Zuwiderhandeln auf Grund der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Dienstgeber geschah oder nicht oder ob der Kläger hiebei auf ausdrückliche Anweisung des Dienstgebers gehandelt hat oder nicht. Das Gesetz kennt einen derartigen Ausschluß der Verantwortlichkeit nur in gewissen strafrechtlichen Fällen, nicht aber... mehr lesen...
Über eine gemäß § 36 EO beim Titelgericht eingebrachte Klage hatte das Erstgericht durch einen Einzelrichter als Handelsgericht, das Berufungsgericht unter Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters verhandelt und entschieden. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision nicht Folge. Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Zunächst ist die Frage zu prüfen, ob das Verfahren des Berufungsgerichtes nicht an einer (auch von Amts wegen wahrzunehmende... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D4UWG §18
Rechtssatz: Haftung des Unternehmers für unrichtige, auf einem Irrtum seines Angestellten beruhende Preisangaben in einem Zeitungsinserat. Entscheidungstexte 4 Ob 310/68 Entscheidungstext OGH 21.05.1968 4 Ob 310/68 Veröff: ÖBl 1968,133 4 Ob 315/69 Entscheidungstext OGH 11.04.1969 4 Ob 315/69 Ähnlic... mehr lesen...
Norm: UWG §18
Rechtssatz: Die Haftung des Unternehmers nach § 18 UWG setzt voraus, dass der Täter im Betrieb des Unternehmens, dh das Glied der Organisation des Unternehmens, gehandelt hat. Entscheidungstexte 4 Ob 331/63 Entscheidungstext OGH 26.06.1963 4 Ob 331/63 Veröff: ÖBl 1964,28 4 Ob 331/64 Entscheidungstext OGH 28.07.1964 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: UWG §18
Rechtssatz: Der Umstand, daß die "andere Person" im Sinne des § 18 UWG ein rechtlich selbständiges Unternehmen ist, schließt das Bestehen des nach dem Gesetz für die Haftung erforderlichen Zusammenhanges nicht aus, wenn dieses Unternehmen in die Vertriebsorganisation des anderen Unternehmens eingegliedert ist. Maßgebend für den Dritten, der keinen Einblick in die internen Beziehungen der Vertragspartner hat, ist der objektive Ansc... mehr lesen...
Norm: UrhG §81 Abs1UWG §18
Rechtssatz: Die Haftung des Unternehmers nach § 18 UWG ist eine Erfolgshaftung und setzt kein eigenes Verschulden der Organe der beklagten Gesellschaft voraus. Entscheidungstexte 3 Ob 549/56 Entscheidungstext OGH 21.11.1956 3 Ob 549/56 Veröff: JBl 1957,417 = ÖBl 1957,25 4 Ob 327/63 Entscheidungstext OGH 10.07... mehr lesen...
Norm: UWG §18
Rechtssatz: Haftung des Wettbewerbers für Handlungen eines Agenten. Entscheidungstexte 3 Ob 231/54 Entscheidungstext OGH 14.04.1954 3 Ob 231/54 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0079783 Dokumentnummer JJR_19540414_OGH0002_0030OB00231_5400000_002 mehr lesen...
Norm: UWG §18
Rechtssatz: Unlautbare Wettbewerbshandlung einer Angestellten des Wettbewerbers. Entscheidungstexte 3 Ob 160/53 Entscheidungstext OGH 02.12.1953 3 Ob 160/53 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0079780 Dokumentnummer JJR_19531202_OGH0002_0030OB00160_5300000_002 mehr lesen...
Norm: UWG §18
Rechtssatz: Ein Unternehmer kann nach § 18 UWG in Anspruch genommen werden, wenn die Wettbewerbshandlung von einer anderen Person begangen wurde, die sich nur gelegentlich im Betrieb oder auswärts für den Betrieb betätigte. Die Fassung "Handlung im Betriebe des Unternehmens" ist absichtlich gewählt worden, um den Sinn dieser Bestimmung, die Haftung des Unternehmens zu verschärfen, deutlich erkennen zu lassen. E... mehr lesen...
Norm: UWG §18
Rechtssatz: Der Unternehmer haftet nur unter den Voraussetzungen des § 18 UWG für einen Sühnbetrag, für Widerruf und dessen Veröffentlichung. Entscheidungstexte 4 Ob 118/30 Entscheidungstext OGH 15.04.1930 4 Ob 118/30 Veröff: SZ 12/105 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0079787 ... mehr lesen...
Norm: UWG §18
Rechtssatz: Die Verantwortlichkeit des Unternehmers nach § 18 UWG erstreckt sich auch auf seinen Provisionsagenten. Entscheidungstexte 4 Ob 393/28 Entscheidungstext OGH 14.12.1928 4 Ob 393/28 Veröff: SZ 10/348 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0079507 Dokumentnummer ... mehr lesen...