Norm
UWG §18Rechtssatz
Der Umstand, daß die "andere Person" im Sinne des § 18 UWG ein rechtlich selbständiges Unternehmen ist, schließt das Bestehen des nach dem Gesetz für die Haftung erforderlichen Zusammenhanges nicht aus, wenn dieses Unternehmen in die Vertriebsorganisation des anderen Unternehmens eingegliedert ist. Maßgebend für den Dritten, der keinen Einblick in die internen Beziehungen der Vertragspartner hat, ist der objektive Anschein des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0079604Dokumentnummer
JJR_19580930_OGH0002_0010OB00289_5800000_001