RS OGH 1977/7/12 4Ob360/77

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Veröffentlicht am 12.07.1977
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Norm

UWG §14 C
UWG §18

Rechtssatz

Bei der Haftung nach § 18 UWG handelt es sich um eine gegenüber den allgemeinen Passivlegitimation für Unterlassungsklagen nach dem UWG weitgehende zivilrechtliche Verantwortlichkeit, die auf den Inhaber des Unternehmens, somit für den Fall, daß dieser eine juristische Person ist, auf diese selbst, beschränkt bleibt und nicht auf ihre Organe ausgedehnt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 360/77
    Entscheidungstext OGH 12.07.1977 4 Ob 360/77
    Beisatz: ÖBl 1978,43 (mit Anmerkung von Schönherr)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079515

Dokumentnummer

JJR_19770712_OGH0002_0040OB00360_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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