- 4 Ob 333/77
Entscheidungstext OGH 14.06.1977 4 Ob 333/77
Veröff: ÖBl 1977,154
- 3 Ob 130/77
Beisatz: Haftung des ARBÖ für Betriebsgruppe. (T1) Veröff: SZ 51/19 = ÖBl 1978,106
- 4 Ob 313/78
Entscheidungstext OGH 04.04.1978 4 Ob 313/78
Auch; Veröff: ÖBl 1979,23
- 4 Ob 301/78
Entscheidungstext OGH 04.04.1978 4 Ob 301/78
nur: Wesentlich ist, dass der betreffende Wettbewerbsverstoß "im Betrieb des Unternehmers" begangen wurde. Dieser Begriff ist weit auszulegen (SZ 18/45;
4 Ob 394/76); er ist primär im organisatorischen Sinn zu verstehen und umfasst daher auch die Tätigkeit solcher Personen die zwar nicht Dienstnehmer oder Beauftragte des Unternehmers sind, dennoch aber, wenngleich nur in lockerer Form, in den Betrieb eingegliedert und in welcher Funktion immer, dauernd - oder vorübergehend - für diesen tätig sind. (T2) Veröff: ÖBl 1978,157
- 4 Ob 353/78
Entscheidungstext OGH 21.11.1978 4 Ob 353/78
Auch; nur T2; Veröff: ÖBl 1979,70 = AnwBl 1979,465 ff; hiezu Stölzle, Wann handelt ein Rechtsanwalt "zu Zwecken des Wettbewerbs" für seinen Mandanten?
- 4 Ob 398/82
Entscheidungstext OGH 14.12.1982 4 Ob 398/82
nur T2
- 4 Ob 409/82
Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 409/82
nur T2; Veröff: ÖBl 1983,86
- 3 Ob 4/82
Entscheidungstext OGH 26.01.1983 3 Ob 4/82
Veröff: ÖBl 1983,146
- 4 Ob 306/85
nur T2
- 4 Ob 360/87
Auch; Beisatz: Der Begriff "im Betrieb" ist nicht nur räumlich, sondern auch sachlich zu verstehen. (T3)
- 4 Ob 40/88
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Egger-Bier (T4) Veröff: SZ 61/168
- 4 Ob 119/88
Vgl auch; nur T2
- 4 Ob 87/89
Auch; nur T2
- 4 Ob 50/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 50/89
nur T2; Veröff: ÖBl 1990,55 = WBl 1990,113 (Koppensteiner, 104)
- 4 Ob 89/90
nur T2; Beisatz: Hier: Bejaht bei einem von einem Zeitungsunternehmer angestellten Journalisten. (T5)
- 4 Ob 109/90
Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 109/90
nur T2
- 4 Ob 5/91
nur T2
- 4 Ob 90/91
nur T2; Beisatz: Lotto-Systemplan (T6) Veröff: MR 1991,247 = WBl 1992,65
- 4 Ob 83/93
nur T2
- 4 Ob 64/94
Beisatz: Der Inhaber des Unternehmens haftet gemäß
§ 18 UWG auch für Personen, die in seinem Auftrag auf Grund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eines freien Arbeitsvertrages und dergleichen bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten. (T7) Veröff: SZ 67/102
- 4 Ob 24/95
nur T2; Beis wie T7; Beisatz: Der für die Haftung des Unternehmensinhabers erforderliche Zusammenhang sowie die Zurechnung der Wettbewerbshandlung zum Betrieb des Unternehmens werden nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die "andere Person" ein rechtlich selbständiges Unternehmen führt; dem Inhaber des Unternehmens sind vielmehr selbst solche Handlungen seiner Geschäftspartner zuzurechnen, die sie in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen. (T8) Veröff: SZ 68/78
- 4 Ob 53/95
nur T2; Beis wie T8; Beisatz: Sofern der Inhaber des Unternehmens auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen zu diesen Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern; dabei kommt es nur auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. (T9)
- 4 Ob 2118/96s
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2118/96s
nur T2; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Webpelz II. (T10) Veröff: SZ 69/116
- 4 Ob 2264/96m
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2264/96m
nur T2; Beis wie T9 nur: Dabei kommt es nur auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. (T11)
- 4 Ob 264/97w
Vgl auch; Beis wie T11
- 4 Ob 338/97b
Auch; nur T2
- 4 Ob 327/99p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bejaht bei Gelegenheitsvermittler. (T12)
- 4 Ob 82/01i
Auch; nur T2; Beis wie T9
- 4 Ob 4/02w
Auch
- 4 Ob 103/02d
nur T2; Beis wie T7
- 4 Ob 217/03w
Auch; nur T2; Beis wie T8 nur: Dem Inhaber des Unternehmens sind vielmehr selbst solche Handlungen seiner Geschäftspartner zuzurechnen, die sie in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen. (T13); Beis wie T9; Veröff: SZ 2004/7
- 4 Ob 92/06t
Auch; nur T2, Beis wie T7; Beisatz: Eine solche Tätigkeit als Glied der Organisation des Unternehmers kann bei einem Rechtsanwalt ohne - wenn auch nur lose - Eingliederung in den Geschäftsbetrieb des Unternehmers nicht angenommen werden. (T14)
- 4 Ob 150/06x
Vgl; Beisatz: Hier kommt letztlich eine Zurechnung des Handelns von Mitarbeitern des Fremdnutzers nach
§ 18 UWG nicht in Betracht, weil allein im Raumüberlassungsverhältnis keine Handlung im Betrieb des Unternehmens des Beklagten liegt. (T15)
- 4 Ob 242/06a
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Haftung der deutschen Zulassungsinhaberin eines Pflanzenschutzmittels für die österreichische Vertriebstochtergesellschaft. (T16)
- 17 Ob 26/07h
nur T2; Beis wie T7; Beis wie T14
- 4 Ob 47/09d
Auch; nur: Wesentlich ist, dass der betreffende Wettbewerbsverstoß "im Betrieb des Unternehmers" begangen wurde. Dieser Begriff ist weit auszulegen; er ist primär im organisatorischen Sinn zu verstehen. (T17)
- 4 Ob 1/13w
Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 1/13w
Auch; nur T2; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Vorübergehende Eingliederung von Personen als Werbeträger (siehe auch RS0128620). (T18); Veröff: SZ 2013/16