Norm
UWG §18Rechtssatz
Ein Unternehmer kann nach § 18 UWG in Anspruch genommen werden, wenn die Wettbewerbshandlung von einer anderen Person begangen wurde, die sich nur gelegentlich im Betrieb oder auswärts für den Betrieb betätigte. Die Fassung "Handlung im Betriebe des Unternehmens" ist absichtlich gewählt worden, um den Sinn dieser Bestimmung, die Haftung des Unternehmens zu verschärfen, deutlich erkennen zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0079770Dokumentnummer
JJR_19360310_OGH0002_0040OB00349_3500000_001