Norm
UWG §18Rechtssatz
Hat sich jemand zur Unterlassung von Wettbewerbshandlungen verpflichtet, so ist es unbeachtlich, ob ein späteres Zuwiderhandeln auf Grund der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Dienstgeber geschah oder nicht oder ob der Kläger hiebei auf ausdrückliche Anweisung des Dienstgebers gehandelt hat oder nicht. Das Gesetz kennt einen derartigen Ausschluß der Verantwortlichkeit nur in gewissen strafrechtlichen Fällen, nicht aber bei der Durchsetzbarkeit eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruches (vgl Reimer, Wettbewerbsrecht und Warenzeichenrecht 4.Auflage III S 143 f).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0079775Dokumentnummer
JJR_19720525_OGH0002_0030OB00045_7200000_004