RS OGH 1972/5/25 3Ob45/72, 4Ob48/97f

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Veröffentlicht am 25.05.1972
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Norm

UWG §18

Rechtssatz

Hat sich jemand zur Unterlassung von Wettbewerbshandlungen verpflichtet, so ist es unbeachtlich, ob ein späteres Zuwiderhandeln auf Grund der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Dienstgeber geschah oder nicht oder ob der Kläger hiebei auf ausdrückliche Anweisung des Dienstgebers gehandelt hat oder nicht. Das Gesetz kennt einen derartigen Ausschluß der Verantwortlichkeit nur in gewissen strafrechtlichen Fällen, nicht aber bei der Durchsetzbarkeit eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruches (vgl Reimer, Wettbewerbsrecht und Warenzeichenrecht 4.Auflage III S 143 f).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 45/72
    Entscheidungstext OGH 25.05.1972 3 Ob 45/72
    Veröff: ÖBl 1973,63
  • 4 Ob 48/97f
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 4 Ob 48/97f
    Auch; nur: Hat sich jemand zur Unterlassung von Wettbewerbshandlungen verpflichtet, so ist es unbeachtlich, ob ein späteres Zuwiderhandeln auf Grund der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Dienstgeber geschah oder nicht oder ob der Kläger hiebei auf ausdrückliche Anweisung des Dienstgebers gehandelt hat oder nicht. (T1)

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0079775

Dokumentnummer

JJR_19720525_OGH0002_0030OB00045_7200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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