Norm: UWG §14 A2
Rechtssatz: Ein Vergleichsangebot reicht schon dann nicht aus, die durch die beanstandeten, irreführenden Angaben der Beklagten ausgelöste Vermutung der Wiederholungsfgefahr zu entkräften, wenn es sich nur an einen von mehreren Verletzten richtet. Entscheidungstexte 4 Ob 163/93 Entscheidungstext OGH 30.11.1993 4 Ob 163/93 Veröff: SZ 66/163 ... mehr lesen...
Norm: UWG §14 A2
Rechtssatz: Dass bei mehreren Verletzten die Wiederholungsgefahr gegenüber derjenigen Partei, welcher der Vergleich angeboten wird, weggefallen sein, gegenüber der anderen Partei hingegen bestehen bliebe, trifft nicht zu; entweder besteht die Gefahr, dass der Beklagte geneigt sein wird, neuerlich einen gleichartigen Wettbewerbsverstoß zu begehen oder nicht; eine unterschiedliche Beurteilung der Wiederholungsgefahr im Verhältnis... mehr lesen...
Norm: EO §63UWG §9aUWG §14 A1
Rechtssatz: Weiter gefaßte Exekutionstitel sind mit dem Inkrafttreten des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes auf Grund der geänderten Gesetzeslage nur noch in eingeschränktem Umfang vollstreckbar. Wieso aber der die Exekution bewilligende Richter die Frage, ob das konkrete behauptete wettbewerbswidrige Verhalten gegen den durch eine Gesetzesänderung eingeschränkten Exekutionstitel verstößt, nicht beurteilen können ... mehr lesen...
Norm: UWG §1 BUWG §14 B2
Rechtssatz: Während die erweiterte Klageberechtigung gemäß § 14 UWG erst bei Wettbewerbsverstößen in Betracht kommt, die sich nur oder auch gegen eine bestimmte Mehrheit von Mitbewerbern richten (sogenannte "marktbezogene Wettbewerbsverstöße"), weshalb hier schon eine abstrakte Wettbewerbsbeziehung genügt, setzt die Anspruchsberechtigung des unmittelbar Verletzten, welche von vornherein nur auf einen "unternehmensbezoge... mehr lesen...
Norm: UWG §14 DZPO §266 BZPO §503 E4c3
Rechtssatz: Kann schon aus der Art des Wettbewerbsverstoßes mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Verantwortlichkeit eines bestimmten Organs geschlossen werden, dann ist es dessen Sache darzutun, daß es dennoch ohne sein Verschulden gehindert war, gegen den Verstoß einzuschreiten (ÖBl 1981,129). Entscheidungstexte 4 Ob 120/93 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: UWG §14 A1ZPO §226 IIB12
Rechtssatz: Eine andere Möglichkeit, dem Verpflichteten die Umgehung des Exekutionstitels nicht übermäßig zu erleichtern, besteht darin, die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner zu fassen und ihr so einen breiten Rahmen zu geben; dabei muss der Kern der Verletzungshandlung so erfasst sein, dass unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruches nicht nur völlig gleichartige Handlungen, s... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 BIUWG §14 A1ZPO §226 IIB12ZPO §502 IIIH3
Rechtssatz: Ob auch die vom Erstgericht - im Einklang mit dem Antrag der Klägerin - gewählte Fassung des Unterlassungsgebotes im Zusammenhalt mit
Begründung: ausgereicht hätte oder ob eine andere Fassung angebracht gewesen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung, ist doch bei der Fassung des Unterlassungsgebotes immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Beklagten übersehen, daß die von ihnen angeführte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1978, 13; siehe auch ÖBl 1982, 77) entweder Wortzeichen oder Wort(Buchstaben)bestandteile von Bildmarken betroffen hat; die anderen Entscheidungen sind solche der Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes. Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, daß einzelne Buchstaben nicht zur Unterscheidung von War... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung bedarf § 26 MedienG insoweit einer teleologischen Reduktion, als unter "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten" nur solche zu verstehen sind, die ihrem Inhalt nach als redaktionelle Beiträge verstanden werden können (MR 1990, 237; MR 1991, 75; EvBl 1991/79; WBl 1991, 364 ua). Ob die beanstandeten Ankündigungen etc. in diesem Sinne nicht der Kennzeichnungspflicht ... mehr lesen...
Norm: UWG §14 B2
Rechtssatz: Verstöße gegen die in § 14 UWG angeführten Normen - darunter auch gegen § 2 UWG - können nicht nur von Mitbewerbern im Sinne des § 14 UWG, sondern auch von den unmittelbar Verletzten mit Unterlassungsklage geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 4 Ob 113/92 Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 113/92 4 ... mehr lesen...
Norm: UWG §14 A2UWG §18
Rechtssatz: Ist der Unterlassungsanspruch gegen die Personengesellschaft wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr erloschen, dann kann es nicht zweifelhaft sein, daß damit auch die ausschließlich aus der Gesellschafterhaftung gemäß §§ 128, 161 Abs 2 HGB abgeleitete gesetzliche Unterlassungsverpflichtung des persönlich haftenden Gesellschafters erloschen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UWG §14 B2
Rechtssatz: Ein Selbständiger bleibt auch dann Unternehmer im Sinne des § 14 UWG, wenn er nur in einem fixen Werkvertragsverhältnis zu einem oder wenigen Kunden steht; auch in diesem Fall trägt er ein Unternehmerrisiko. Entscheidungstexte 4 Ob 106/92 Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 106/92 Veröff: MR 1993,72 ... mehr lesen...
Norm: UWG §14 B2
Rechtssatz: Auch eine Konkurseröffnung über das Vermögen des Mitbewerbers nach dieser Gesetzesstelle ändert freilich schon deshalb nichts an der Aktivlegitimation, weil sie nur zur konkursmäßigen Abwicklung des Unternehmens führt, in deren Rahmen jedenfalls nich Waren aus der Konkursmasse in den Verkehrs kommen. Entscheidungstexte 4 Ob 113/92 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...