RS OGH 1993/10/12 4Ob120/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1993
beobachten
merken

Norm

UWG §14 D
ZPO §266 B
ZPO §503 E4c3

Rechtssatz

Kann schon aus der Art des Wettbewerbsverstoßes mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Verantwortlichkeit eines bestimmten Organs geschlossen werden, dann ist es dessen Sache darzutun, daß es dennoch ohne sein Verschulden gehindert war, gegen den Verstoß einzuschreiten (ÖBl 1981,129).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039924

Dokumentnummer

JJR_19931012_OGH0002_0040OB00120_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten