Norm
UWG §14 DRechtssatz
Kann schon aus der Art des Wettbewerbsverstoßes mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Verantwortlichkeit eines bestimmten Organs geschlossen werden, dann ist es dessen Sache darzutun, daß es dennoch ohne sein Verschulden gehindert war, gegen den Verstoß einzuschreiten (ÖBl 1981,129).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039924Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0040OB00120_9300000_001