Norm
UWG §14 B2Rechtssatz
Auch eine Konkurseröffnung über das Vermögen des Mitbewerbers nach dieser Gesetzesstelle ändert freilich schon deshalb nichts an der Aktivlegitimation, weil sie nur zur konkursmäßigen Abwicklung des Unternehmens führt, in deren Rahmen jedenfalls nich Waren aus der Konkursmasse in den Verkehrs kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079464Dokumentnummer
JJR_19930223_OGH0002_0040OB00113_9200000_003