RS OGH 1993/5/18 4Ob48/93, 4Ob1140/94, 4Ob358/97v, 4Ob7/98b, 4Ob87/98t, 4Ob312/98f, 4Ob4/00t, 4Ob76/

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Veröffentlicht am 18.05.1993
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Norm

ABGB §1330 BI
UWG §14 A1
ZPO §226 IIB12
ZPO §502 IIIH3

Rechtssatz

Ob auch die vom Erstgericht - im Einklang mit dem Antrag der Klägerin - gewählte Fassung des Unterlassungsgebotes im Zusammenhalt mit Begründung ausgereicht hätte oder ob eine andere Fassung angebracht gewesen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung, ist doch bei der Fassung des Unterlassungsgebotes immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bestimmtheit des Begehrens, Unterlassungsbegehren, Unterlassungsanspruch, erhebliche Rechtsfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037671

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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