Norm
ABGB §1330 BIRechtssatz
Ob auch die vom Erstgericht - im Einklang mit dem Antrag der Klägerin - gewählte Fassung des Unterlassungsgebotes im Zusammenhalt mit Begründung ausgereicht hätte oder ob eine andere Fassung angebracht gewesen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung, ist doch bei der Fassung des Unterlassungsgebotes immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bestimmtheit des Begehrens, Unterlassungsbegehren, Unterlassungsanspruch, erhebliche RechtsfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037671Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022