Verstöße gegen die in § 14 UWG angeführten Normen - darunter auch gegen § 2 UWG - können nicht nur von Mitbewerbern im Sinne des § 14 UWG, sondern auch von den unmittelbar Verletzten mit Unterlassungsklage geltend gemacht werden.
Beisatz: Die Anspruchsberechtigung des unmittelbar Verletzten setzt - anders als die Aktivlegitimation nach § 14 UWG - das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses voraus. (T2)
Vgl auch; Beisatz: Für Fälle, bei denen die im Rahmen einer vergleichenden Werbung (etwa auch eines Systemvergleichs) erfolgende pauschale Abwertung der Konkurrenz die Sittenwidrigkeit der betreffenden Werbemaßnahme bewirkt, weil dabei der Boden der Sachlichkeit verlassen wird, ist die Frage der Aktivlegitimation nicht nach der Judikatur (zu §§ 1330 ABGB und 7 UWG) über die persönliche Betroffenheit des Einzelnen eines Kollektivs zu lösen, sondern jeder Konkurrent zur Klage/zum Sicherungsantrag gemäß § 14 UWG berechtigt. (T3)